Ich lebe in einer Bedarfsgemeinschaft und wir haben Harz 4 bewilligt bekommen, wieviel Geld steht un

Meine Frau und ich sind beide 60 Jahre alt und arbeitslos. Jetzt haben wir Harz 4 beantragt und bewilligt bekommen. Wir haben von Bekannten gehört das eine Bedarfsgemeinschaft von 2 Personen 1200,00€ im Monat zusteht. Wir haben aber mit meiner Erwerbsminderungsrente, der Beihilfe von meiner Berufsgenossenschaft und der bewilligten Summe vom Amt für Sozialhilfe 1047,00€ insgesamt.
Wir wohnen in unserem Eigenheim von 110 m2 Wohnfläche das noch
abgezahlt wird.
Über eine rasche Antwort würden wir uns freuen

Antworten

  • Die Berechnungen dabei sind relativ kompliziert. Dabei spielen viele Faktoren zusammen.
    So direkt kann man deine Frage mit deinen Angaben gar nicht beantworten meines Wissens nach.

    Es gibt die Gesetzgrundlagen und auch Anschaungsmaterial aber alle im Web.
    Was ich mich z.B. frage ist warum ihr Eigenheim habt und als Bedarfsgeimschaft HartzIV beantragt konntet?
    Eigentlich müsste man das Eigenheim verkaufen und vom dem Erlös so lange leben wie es machbar ist.
    HartzIV, Grundsicherung usw. setzt ja eine Bedürftigkeit vorraus, d.h. gewisses Vermögen oder Sachwerte dürfen gar nicht vorhanden sein.
  • Guten Tag zusammen
    nein ein angemessenes Eigenheim muß nicht verkümmelt werden.
    Im folgenden ein Link der die meisten Fragen beantworten könnte.
    http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2/vermoegen.html
    Schönen Abend
    Holger
  • Guten Tag Felix,..

    willkommen im Forum bei uns,..

    Es ist richtig was Holger euch geantwortet hat.

    In eurem Fall werden die Leistungen durch die BG = Berufsgenossenschaft mit angerechnet. Es ist ein bereits vorhandenes Einkommen. Und so wird nur ein Ausgleichbetrag zum H4 Satz geleistet durch die Behörde für die BdG = Bedarfsgemeinschaft.

    Hier ein Link für dich zum besserem Verständnis;

    http://www.sozialhilfe24.de/news/70/unfallrenten-und-alg-ii-hartz-iv/

    Was du jedoch tun kannst bei deiner für dich zuständigen BG ist folgendes;

    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__58.html

    Stelle einen Antrag bei deiner für dich zuständigen BG zum § 58 SGB 7 auf Erhöhung. Diese Erhöhung wird dann nicht auf das bereits geleistete Alg 2 und die bereits geleistete Unfallrente angerechnet. So verbleibt euch ein wenig mehr.

    Achte zum Alg 2 Satz bitte darauf das der Mehrbedarf zur Behinderung mit angesetzt wurde.

    Und es ist richtig das ein Eigenheim nicht mehr in jedem Fall veräussert werden muss, sondern das ihr dort verbleiben könnt. Leider hast du nichts geschrieben zum Grad der Behinderung, Einschränkungen deiner Gesundheit etc. sonst hätte man hier noch weiter schauen können.

    Wünsche gute Besserung, Mfg Lyn
  • Guten Lyn!
    Herzlichen Dank für Deine schnelle Antwort, ich bekomme eine Beihilfe von der Urlaubskasse BG Wiesbaden, war Handwerker (Maler) 67,00€ monatl. Ich hatte 2005 einen Schlaganfall und beziehe seitdem eine Erwerbsminderungsrente, war also kein Unfall.
    Darf also meinen Beruf nicht mehr ausüben.
    Aber werde mal versuchen eine Erhöhung zu beantragen. Seitdem habe ich eine unbefristete Behinderung von 50 Grad.
    Also nochmals Danke, alles Gute
    Felix 😕
  • hallo Felix

    ich muss mich hier mal kurz einklinken, habe nämlich eine frage:
    wenn du keinen arbeitsunfall hattest, wieso bekommst du dann eine beihilfe von einer BG?

    das verstehe ich leider nicht.

    wünsche dir alles gute und viel erfolg 😉

    lg rosi
  • Hallo Felix,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀
    Eine Übersicht, wie das bei uns funktioniert, bietet dieses kurze Video (selbstverständlich auch mit Untertiteln): http://www.myhandicap.de/guided-tour.html

    Du hast aus der Community schon einige gute Hinweise erhalten (vielen Dank dafür, Leute 😀 ).

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community. Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Guten Morgen Felix,..

    Ich bin ehrlich nun stutze auch ich ein wenig. Zu meinen Ausführungen bin ich davon ausgegangen das du eine UV - Rente = Unfallrente von der BG beziehst.

    SGB 7 § 58

    sagt nämlich dies aus ;

    § 58 Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit1)2)


    Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls
    3) ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind
    4) und die Rente
    5) zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder
    naechst © ESV A 764 – UV/Erg.-Lfg. 2/04 vorherig


    dem Arbeitslosengeld II
    6) nicht den sich aus § 46 Abs. 1 des Neunten Buches ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird
    7) die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag
    😎 erhöht.
    Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen berücksichtigt
    9)
    10). Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht
    11)12).
    1.

    Vorschrift ist am 1. 1. 1997 in Kraft getreten. Sie lehnt sich an § 587 RVO a. F. S. 1, geändert durch Behindertengleichstellungsgesetz mit Wirkung vom 1. 5. 2002.

    2.
    Gesetzeszweck: Finanzielle Milderung der Nachteile durch die Arbeitslosigkeit für die ersten zwei Jahre. Der UV-Träger soll für einen Zeitraum von zwei Jahren für die wirtschaftlichen Folgen des Versicherungsfalls verantwortlich bleiben (BSGE 64, 247, 250 = SozR 2200 § 587 Nr. 6). Der Versicherte soll im Ergebnis so gestellt werden, als wenn er an beruflichen Reha-Maßnahmen teilnimmt.

    3.

    Infolge des Versicherungsfalls: Zwischen dem Versicherungsfall (oder mehreren Versicherungsfällen) und dem Fehlen des Einkommens muss auf jeden Fall ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dieser ist gegeben, wenn der Versicherungsfall eine von mehreren wesentlichen Ursachen dafür bildet, dass der Versicherte ohne Einkommen ist.

    Neben den Folgen des Versicherungsfalls können Teilursache sein:
    a) Arbeitsmarktlage (BSG, SGb 1979, 13 = VB 145/80), Betriebsstilllegung, konjunkturell oder strukturell bedingte Beschäftigungslage (11. 2. 1981, VB 92/81);
    b) unfallunabhängige Leiden (BSG, SozR 2200 § 587 Nr. 3).
    c) Dies gilt auch nach erfolgreicher Umschulung (SozR 2200 § 587 Nr. 2 = VB 175/77; kritisch dazu Benz, BG 1978, 701).
    In derartigen Fällen ist ein Anspruch nach § 58 auch dann gegeben, wenn anderen, nicht durch die Folgen des Versicherungsfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkten Personen unter sonst gleichen Bedingungen wahrscheinlich eine Tätigkeit zu vermitteln wäre oder diese eine Tätigkeit ausüben könnten.


    Hat der Versicherte zunächst eine Tätigkeit aufgenommen und wird er betriebsbedingt wieder entlassen, ohne einen neuen Arbeitsplatz zu finden, ist i. d. R. die Arbeitsmarktlage rechtlich wesentlich für die Einkommenslosigkeit (BSG, SozR 2200 § 587 Nr. 2). Anders, wenn die Folgen des Versicherungsfalls rechtlich wesentlich für die Entlassung sind (BSG, SGb 1979, 13 = VB 92/81).

    3.1.

    Ein Umzug an einen anderen Wohnort nur zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, um § 58 nicht anwenden zu müssen, ist nicht zumutbar (LSG Nds., 19. 12. 1972, Kartei Nr. 8875 zu § 587 Abs. 1).

    3.2.

    Der Versicherte muss arbeitswillig sein (VB 98/63 S. 13; LSG SchlH, 3. 11. 1970, bei Grünig, SozVers. 1974, 71, 73). Als ernstlich arbeitsbereit kann nur der Versicherte gelten, dessen Arbeitsbereitschaft durch objektive Umstände in klarer Weise dargetan und belegt ist (BSGE 15, 131; 20, 190). Auch wenn er entgegen ärztlicher Ansicht der Meinung ist, wegen der Folgen des Versicherungsfalls nicht einsatzfähig zu sein und durch diese Einstellung Vermittlungsversuche bzw. die Aufnahme einer
    naechs

    selbstständigen Tätigkeit vereitelt, ist kein Raum für Ansprüche nach § 58, da durch das Verhalten des Versicherten der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und dem Fehlen von Arbeitseinkommen durchbrochen wird.

    4.

    Ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen: Auf die Höhe des fehlenden Arbeitsverdienstes kommt es nicht an, sondern allein auf das vollständige Fehlen von Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen (vgl. BSGE 30, 64, 68; 32, 161, 164). Arbeitsentgelt ist auch das aus stundenweiser Tätigkeit erzielte Einkommen sowie das während der Berufshilfe gewährte Übergangsgeld wegen seiner Entgeltersatzfunktion. Kein Arbeitsentgelt, da keine Einkünfte aus gegenwärtiger Arbeit, ist die Entlassungsabfindung nach §§ 9, 10 KSchG (BSG, SozR 2200 § 587 Nr. 6).


    Die Entgelt- oder Arbeitslosigkeit muss nicht nur vorübergehender Art sein, sondern kann auch auf Dauer bestehen (BSGE 64, 247 = SozR 2200 § 587 Nr. 6).

    5.

    Rente: Es muss ein Anspruch auf Rente wegen einer MdE des Versicherten in einem zum Bezug einer Teilrente berechtigenden Grad bestehen. Nicht erforderlich ist, dass die Teilrente bereits festgestellt ist (§ 36a SGB IV).

    6.
    Eine Begriffsidentität zwischen ,,ohne Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen" und arbeitslos i. S. d. SGB III besteht nicht (BSGE 30, 64, 70), da die Anwendung des § 58 nicht auf Arbeitnehmer beschränkt ist, sondern auch für selbstständige Unternehmer gilt.

    6.1.
    Ein Arbeitnehmer ohne Arbeitsentgelt wird in der Regel arbeitslos i. S. d. § 16 SGB III sein. Grundsätzlich ist in diesem Fall zu fordern, dass er dem Arbeitsmarkt – der Arbeitsvermittlung – zur Verfügung steht. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Eingliederung in den Arbeitsprozess und die Erzielung von Arbeitsentgelt überhaupt möglich ist (BSGE 20, 19😎. Kehrt ein Ausländer ins Heimatland zurück, steht er dem deutschen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung: § 58 ist nicht anwendbar (LSG RhPf, Breith. 1983, 316; a. A. VB 130/64).

    6.2.
    Der Bezug von EU-Rente, Altersrente und die Vollendung des 65. Lebensjahres sind zwar Indizien dafür, dass der Versicherte aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist, schließen aber die Anwendung des § 58 nicht von vornherein aus (BSGE 30, 64; BG 1970, 276).

    6.3.
    Bei Selbstständigen, die vom SGB III nicht erfasst werden, ist die Teilrente aufzustocken, wenn sie den erkennbaren Willen und auch objektiv die Möglichkeit haben, wieder als Selbstständige oder ggf. auch als Arbeitnehmer tätig zu werden.

    7.
    Wird erhöht:
    Falls die Voraussetzungen vorliegen, muss die Leistung nach § 58 von Amts wegen festgestellt werden (§ 19 Abs. 2 S. 1 SGB IV). Eines Antrages bedarf es nicht. Da der UV-Träger in der Regel nur Kenntnis von einer unfallbedingten Einkommenslosigkeit bei den Versicherten hat, bei denen dieser Zustand im Anschluss an eine medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahme eintritt, wird er faktisch in allen anderen Fällen nur auf Antrag tätig werden können.


    Die Leistung wird taggenau befristet (,,wird die Rente längstens für 2 Jahre nach ihrem Beginn … erhöht").
    naechst © ESV A 766 – UV/Erg.-Lfg. 5/02 vorherig

    8.
    Unterschiedsbetrag: Zu vergleichen ist der tatsächliche Gesamtbetrag der Rente und des Arbeitslosengeldes (§§ 117ff. SGB III) bzw. der Arbeitslosenhilfe (§§ 190 ff. SGB III) mit dem sich aus § 46 Abs. 1 SGB IX (s. Anh. zu § 50) ergebenden fiktiven Betrag des Übergangsgeldes. Daher kommt die Rentenerhöhung gemäß § 58 in der Praxis kaum in Betracht. Sie kann ausnahmsweise bei langfristig arbeitslosen Versicherten erforderlich werden, deren Arbeitslosengeldanspruch vor Ablauf der 2-Jahresfrist des § 58 erschöpft ist und die anschließend einen nur geringen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben (§§ 190 ff. SGB III). In Höhe des Differenzbetrages ist die Rente aufzustocken. Es handelt sich um eine von der nach § 56 gewährten Rente rechtlich gesonderten Leistung mit zulageähnlichem Charakter, die nicht auf Dauer gerichtet ist.


    Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe, ergibt sich der Aufstockungsbetrag aus der Differenz zwischen Übergangsgeld und Rente.

    8.1.
    Der Betrag des Arbeitslosengeldes/der Arbeitslosenhilfe ist auch dann für die Vergleichsberechnung heranzuziehen, wenn der Anspruch auf diese Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung ruht oder diese Leistungen gesperrt sind. Entsprechendes gilt, wenn der Anspruch auf diese Leistungen nach § 51 ff. SGB I aufgerechnet, verrechnet, übertragen oder verpfändet bzw. gepfändet ist oder im Rahmen des § 48 SGB I einem Dritten überwiesen worden ist.


    Bei teilweisem Ruhen der Arbeitslosenhilfe durch anrechenbares Einkommen des Ehegatten (§ 194 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III) ist indessen nur der tatsächliche Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen.

    8.2.
    Ist der Versicherte einkommenslos, meldet er sich aber gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht arbeitslos und bezieht er daher kein Arbeitslosengeld, so sollte bei der Berechnung der Aufstockung der Betrag des Arbeitslosengeldes, den er bei rechtzeitiger Arbeitslosenmeldung erhalten würde, dennoch angerechnet werden (VB 272/81).

    8.3.
    Bei einer überschaubar vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bleibt die Anwendung des § 58 unberührt. Als Surrogat für die Leistungen des Arbeitsamtes erhält der Versicherte Krankengeld bzw. Verletztengeld in gleicher Höhe. Dieses ist bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages wie die Leistung des Arbeitsamtes selbst anzurechnen (VB 272/81).

    Neben der Aufstockung nach § 58 kann eine Erhöhung des Übergangsgeldes im Rahmen des § 3 Abs. 2 BKV in Betracht kommen, jedoch ist der gem. § 58 geleistete Aufstockungsbetrag bei der Ermittlung des konkreten Schadens nach § 3 BKV zu berücksichtigen (BSG, SozR 5677 § 37. BKVO).

    8.4.
    Die gem. § 58 erhöhte Rente ist keine auf demselben Rechtsgrund beruhende einheitliche Leistung, sondern setzt sich zum einen aus der Rente gem. § 56 – die für eine unfallbedingte MdE gewährt wird –, zum anderen aus dem Differenzbetrag zwischen dieser und dem Übergangsgeld – für dessen Gewährung das Vorliegen einer unfallbedingten Einkommenslosigkeit Voraussetzung ist - zusammen. Der letztgenannte Bestandteil ist zwar von dem Anspruch auf Rente abhängig; da er aber eine andere Anspruchsgrundlage hat, ist er rechtlich besonders zu beurteilen.
    naechst
    © ESV A 767 – UV/Erg.-Lfg. 3/00 vorherig

    8.5.
    Bei einer Änderung der Verhältnisse ist zu unterscheiden:

    a) Der Versicherte
    a) arbeitet wieder und erzielt Arbeitseinkommen oder
    b) erhält andere auf die Erhöhung anzurechnende Leistungen: Der Wegfalltatbestand "Erzielen von Arbeitseinkommen” bzw. ,,Anrechnung von Leistungen" ist bei der Feststellung über die Erhöhung der Teilrente als Bedingung (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X) aufzunehmen. Mit dem Eintritt der Bedingung fällt die Erhöhung gem. § 73 Abs. 4 zum Ende des Monats fort; eines Bescheides und einer Anhörung bedarf es in diesem Fall nicht.


    b) Ändern sich sonstige für die Leistungsfeststellung maßgebliche Verhältnisse (Änderungen in der Kausalität zwischen Versicherungsfall und fehlendem Arbeitseinkommen), ist der Differenzbetrag gem. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X nach Anhörung (§ 24 SGB X) mit der zeitlichen Wirkung des § 73 Abs. 1 durch Bescheid zu entziehen.


    c) Innerhalb der maximalen Leistungszeit von zwei Jahren kann sich der Aufstockungsbetrag verändern, insbesondere durch den erschöpfenden Anspruch auf Arbeitslosengeld mit anschließendem Anspruch auf die geringere Arbeitslosenhilfe. Findet diese Leistungsverminderung nach dem SGB III nicht am 1. eines Monats statt, kann fraglich sein, ob eine Neuberechnung des Aufstockungsbetrages von diesem Tage an in Frage kommt oder wegen einer monatlichen Gegenüberstellung des Übergangsgeldes einerseits mit der Rente zuzüglich der Leistungen nach dem SGB III andererseits erst ab dem 1. des nächsten Monats.

    Beispiel:
    Übergangsgeld monatlich DM 900,–
    30%ige Rente monatlich DM 400,–
    Arbeitslosengeld mtl. DM 600,– bis 15. eines Monats
    Arbeitslosenhilfe mtl. DM 200,– ab 16. eines Monats
    Also: 1. Versichertenrente mtl. DM 400,–
    + Arbeitslosengeld DM 300,–
    + Arbeitslosenhilfe DM 100,–
    DM 800,–
    = Differenz zum Übergangsgeld DM 100,–
    oder (ab 16. des Monats)
    2. Versichertenrente DM 200,–
    + Arbeitslosenhilfe DM 100,–
    DM 300,–
    = Differenz zum Übergangsgeld DM 150,–

    Für eine Berechnung nach 1. spricht lediglich die monatliche Rentenzahlung (§ 96 Abs. 1). Der Neuberechnung vom Zeitpunkt der Leistungsminderung nach dem SGB III entsprechend 2. wird der Vorzug gegeben.

    9.
    Nicht berücksichtigt: Der Erhöhungsbetrag wird bei der Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen berücksichtigt, die Erhöhung kommt somit dem Versicherten in voller Höhe zugute. Ausgeschlossen von der Anrechnung ist jedoch nur der Aufstockungsbetrag, nicht die Rente selbst (BSGE 27, 297 = SozR Nr. 1 zu § 587 RVO).

    10.
    Bei Anwendung der Grenzbetragsregelung gem. § 93 SGB VI (s. § 190 Anm. 4) ist auch der Unterschied zwischen Teilrente und Übergangsgeld zu berücksichtigen (vgl. zum alten Recht BSGE 36, 168; 33, 103).
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    © ESV A 768 – UV/Erg.-Lfg. 3/00 vorherig

    11.

    § 18 a Abs. 3 SGB IV: s. dort Aum. 8 ff. Liegen die in S. 3 genannten Voraussetzungen vor (kurzfristiges Erwerbseinkommen wie Übergangsgeld, langfristiges wie Rente der RV wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit), ist eine die Rentenerhöhung rechtfertigende besondere Betroffenheit infolge des Versicherungsfalls nicht gegeben. Wird der Betrag des Übergangsgeldes beim Zusammentreffen von Rente mit weiterem Erwerbsersatzeinkommen nicht erreicht, bleibt das weitere Erwerbsersatzeinkommen – anders als Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe – bei der Ermittlung des Differenzbetrages unberücksichtigt (vgl. BSGE 36, 16😎. Dies folgt aus dem abweichenden Wortlaut der S. 3 zu S. 1.

    12.
    Ende der Rentenerhöhung: a) Die 2-Jahresfrist kann durch Befristung (§ 73 Abs. 4), der Wiederbezug von Arbeitsentgelt/-einkommen oder die Erhöhung anzurechnender Leistungen durch auflösende Bedingung (§ 73 Abs. 4) im Rentenbescheid erfasst werden (vgl. Anm. 8.5 a), b) Ohne Befristung bzw. auflösende Bedingung oder in anderen Fällen Entziehung gem. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X nach Anhörung (§ 24 SGB X) mit der zeitlichen Wirkung des § 73 Abs. l (s. Anm. 8.5 b).

    Rechte & Kopiert aus Breiter- Hahn / Mertens - Handkommentar - Der Verlag ist Erich Schmidt- Verlag
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    Felix, ich habe dir den ganzen Kommentar dazu kopiert und eingestellt.

    Ich vermute das du keinen Anspruch auf Erhöhung hast ;

    zum einen,
    a) weil du keine UV-Rente beziehst und
    b) weil du selbständig warst. Steht unter 3.2 die Erklärung dazu.

    Wobei ich es versuchen würde, mehr als eine Ablehnung kann es durch die BG nicht geben und tätig werden die nur zum formlosen Antrag durch dich.

    Warum aus welchem Grund bekommst du eine Beihilfe ? Diese wird in dem Sinne nur gewährt im Todesfall oder im Fall von Abfindung- geringen UV Rente, Bestandsrenten. ! Bin ein wenig verwirrt von deinen Ausführungen,.. schmunzle. Mfg Lyn