Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit ALG1

Hallo zusammen,

kann mir jemand sagen, ob folgende Aussage beim einem Abschluß eines Aufhebungsvertrages stimmt:

Wenn der Arbeitgeber einem kündigt und sich auf das Kündigungsschutzgesetz § 1a dabei beruft und alle Vorgaben dafür erfüllt werden.

Wäre super, wenn sich einer damit auskennt.

Danke
Jürgen

Antworten

  • Ein Aufhebungsbescheid kommt einer eigenen Kündigung nahe und wird mit einer Sperrzeit bestraft,weil das Arbeitsverhältnis von dir aus selbst gekündigt wird.

    Groetjes
    Anke
  • Hallo Jürgen

    ich habe mir den von Dir erwähnten Paragraphen angesehen, muß aber ehrlich zugeben, daß ich ihn nicht begriffen habe. Generell ist aber von einem Aufhebungsvertrag abzuraten. Bitte lasse Dich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Falls Du Mitglied in Deiner für Dich zuständigen Gewerkschaft bist, wird Dir dieser kostenfrei vermittelt. Es gibt vertragliche Möglichkeiten einen Aufhebungsvertrag so zu gestalten, daß er keine Sperre bei der Arbeitsagentur nach sich zieht. Es muß unter anderem drin stehen, daß Du betriebsbedingt gekündigt worden bist. Und das Wort "Aufhebungsvertrag" sollte nicht unbedingt erscheinen. Selbst wenn Du nicht Mitglied in der Gewerkschaft bist, ist es gut inverstiertes Geld um einen Vertrag bzw. Kündigung zu bekommen, die keine Sperre bei der Arbeitsagentur nach sich zieht. Laß Dich bloß nicht von Deinem AG unter Zeitdruck setzen. Du hast das Recht Dich rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

    LG Nobby
  • Hallo Jürgen,

    bitte hab Verständnis, dass wir aufgrund unseres Stiftungszwecks nur bei Anliegen unterstützen können, die im Zusammenhang mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung stehen.
    Dies ist mir in Deinem Fall leider noch nicht ersichtlich. Kannst Du da vielleicht etwas ergänzen?

    Du hast aus der Community nichtsdestotrotz schon einige gute Hinweise erhalten (vielen Dank dafür, Leute 😀 ).

    Freue mich darauf, wieder von Dir zu lesen, um Dir ggf. doch weiterhelfen zu können und wünsche einstweilen ein schönes Wochenende.
  • Hallo Justin,

    danke für deinen Hinweiß.

    Es geht darum, das ich zu 80% behindert bin, unsere Firma Personal abbauen muß, und ich auf Grund meines Alters hier eine Möglichkeit sehe, vorzeitig aus dem aktiven Arbeitsleben auszuscheiden.
    Ich hoffe, das mir somit hier evtl. doch noch die ein oder andere Antwort gegeben werden kann.

    Für die bereits erhaltenen Antworten meinen recht herzlichen Dank.

    Liebe Grüße und allen ein schönes Wochenende.
    Jürgen


  • Hallo Jürgen!

    Ich hatte schon mal so einen Fall. Es kommt natürlich auf die Firma und das Verhältnis zu der Geschäftslietung an. (Ich bin SBV einer GmbH)

    Es gibt ein paar Möglichkeiten, wobei ein Aufhebungsvertrag nicht dazugehört.

    Wir haben es folgendermaßen gemacht (im Prinzip -- es waren einige Gespräche vorher
    nötig):

    Der Arbeitgeber hat beim Intagrationsamt den Wunsch der Kündigung des (schwerbehinderten) Arbeitnehmers angezeigt.
    BR und SBV haben der Kündigung widersprochen -- es kam zu einem "Verhandlungstermin"
    beim Integrationsamt -- mit zwei Anwälten.

    Da sagte dann der Anwalt des Arbeitgebers, Arbeitnehmer, wenn du kündigst zahlen wir
    dir etwas (die vorher ausgehandelte Abfindung).
    Der Arbeitnehmer sagt OK, und so kann das Integrationsamt der Kündigung nur zustimmen und es ist eine Kündigung vom Arbeitgeber.
    (Vor allem die Anwälte und Integrationsamt müssen aber vorher geredet haben).

    Gruß, Josef
  • Hallo Josef,
    danke für deine Antwort.

    Wie sähe denn die ganze Sache aus, wenn anstatt eines Aufhebungsvertrages eine normale Kündigung mit Verweiß aauf das Kündigungsschutzgesetz §1a ausgesprochen würde.Wäre es dann möglich, ohne das der Kündigung wiedersprochen wird,eine Abfindung im vorgegebenen Rahmen zu erhalten und somit eine evtl. Sperrzeit zu umgehen ??

    LG
    Jürgen
  • Hallo Jürgen,

    ich habe Dein Anliegen an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Du hast aus der Community ja auch schon einige gute Hinweise erhalten (vielen Dank dafür, Leute 😀 ).

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Sehr geehrte Forenmitglied,

    ich habe mir Ihre Ausführungen angesehen. Grundsätzlich ist auszuführen, dass Ihr Arbeitgeber auf Grund Ihrer Behinderung im Falle des Ausspruchs einer Kündigung (egal welche) jedenfalls zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes benötigt. Anderenfalls ist die Kündigung unheilbar unwirksam. Grundsätzlich ist es auch wie ausgeführt zutreffend, dass ein so genannter Aufhebungsvertrag für Sie schädlich sein kann, da die Bundesagentur für Arbeit dann wohl annehmen wird, dass Sie an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben, es sei denn es besteht dafür ein sachlicher Grund, wie zum Beispiel der Eintritt einer Erkrankung, der die weitere Ausführung der Tätigkeit unmöglich macht – dann aber bitte vorher unbedingt eine ärztliche Bescheinigung einholen und auch die Bundesagentur bestenfalls bereits vorab involvieren. Für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages benötigt der Arbeitgeber nicht die Zustimmung des Integrationsamtes.

    Zu § 1 a KschG ist auszuführen, dass der Arbeitgeber auch hier die Zustimmung des Integrationsamtes benötigt. Sofern er sich an die Vorgaben aus § 1 a KschG hält, der Arbeitnehmer dann auch keine Kündigungsschutzklage erhebt, droht auch keine Sperrzeit (vorausgesetzt die Zustimmung des IA liegt vor).

    Gleiches gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich ein Aufhebungsvertrag in diesem Rahmen bewegt, d.h. zB wenn formuliert wird, dass zwecks Vermeidung einer ansonsten auszusprechenden Kündigung aus betrieblich veranlassten Gründen ein Aufhebungsvertrag unter dem Versprechen der Zahlung einer entsprechenden Abfindung (siehe § 1 a KSchG) geschlossen wird. Auf Grund des Umstandes, dass hier die Zustimmung des Integrationsamtes nicht erforderlich ist, sich der Arbeitnehmer also des gesetzlichen Schutzes zuwider löst, kann es aber auch hier zu Problemen mit der Bundesagentur kommen.

    Zwingend zur Vermeidung von Nachteilen ist zu beachten -sowohl bei Aufhebung als auch bei Kündigung – , dass die maßgebliche Kündigungsschutzfrist aus dem einschlägigen Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag bzw. dem Gesetz (§ 622 BGB) eingehalten und die Schriftform gewahrt ist wird. Anderenfalls droht eine Sperrzeit bzw. Unwirksamkeit der Regelung.

    Auf Grund der komplexen Sach- und Rechtslage und der unterschiedlichen Beteiligungen (u.U. Zum Beispiel auch Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat) rate ich dringend dazu, dass Sie sich bei Ihrem Vorhaben von einem versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht begleiten lassen. Darüber hinaus rate ich dazu zuvor in Kontakt mit dem Rentenversicherungsträger zu treten und sich die Rente entsprechend berechnen zu lassen, damit es hier keine unvorhergesehenen Überraschungen gibt. Gespräche mit dem Arbeitgeber können grundsätzlich weiter helfen. Sofern Sie zB mit anwaltlicher Begleitung entsprechende Signale setzten, kann auch ein Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt zum "gewünschten Ergebnis" führen, zB. Indem im Rahmen dieses Verfahrens, dann unter Beteiligung des Integrationsamtes ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, Hier sind die obigen Ausführungen zu beachten und eine anwaltliche Begleitung ist dringend anzuraten.

    Auf Grund der komplexen Rechtslage, kann ich hier nur erste Ansätze darlegen. Die Subsumtion und Umsetzung in Ihrem Einzelfall bedarf einer gründlichen Prüfung auch Ihres Arbeitsvertrages. Die Erfahrung zeigt, dass die oft bei Arbeitgebern angetroffene Scheu vor dem Integrationsamt bzw. dem dortigen Verfahren unbegründet ist.

    Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Marc Florian Teßmer
    Rechtsanwalt
  • Hallo Herr Teßmer,

    herzlichen Dank für ihre Rückantwort.

    Aber ist es nicht möglich, unter Berufung auf §90 Kündigungsschutzgesetz und hinzunahme des §1a KschG einen Behinderten Arbeitnehmer über 58 Jahre,
    ohne Zustimmung des Integrationsamtes zu entlassen.

    LG
    Jürgen
  • Sehr geehrte Forenmitglied,

    das Integrationsamt muss seine Zustimmung zu jeder Kündigung erklären. Sie sprechen zudem den § 90 Absatz 1 Ziffer 3 lit)a SGB IX an. Die dortigen Voraussetzungen müssen kommutativ (also alle zusammen) vorliegen, d.h. es müsste u.a. einen Sozialplan geben. Derartige Hinweise konnte ich Ihren Ausführungen bisher nicht entnehmen. Sie sollten sich – falls vorhanden – für diesen Fall an den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung in Ihrer Firma wenden.

    Ich rate noch einmal dringend, dass Sie sich an einen versierten Kollegen in Ihrer Nähe wenden, der Fachanwalt für Arbeitsrecht sein sollte. Auf meine zuvor gemachten Ausführungen verweise ich höflich, insbesondere zu der Möglichkeit einer Abwicklung in Ihrem Sinne im Rahmen eines Zustimmungsverfahrens vor dem zuständigen Integrationsamt.

    Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Marc Florian Teßmer
    Rechtsanwalt
  • Hallo Herr Teßmer,

    herzlichen Dank für ihre nochmalige Stellungsnahme.

    Ich werde ihrem Rat folgen und einen Fachanwalt in meiner Nähe aufsuchen.

    MfG
    Jürgen
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