Hilfsmittel bei der privaten Kranklenversicherung

Hallo, ich habe Probleme bei der Hilfsmittelversorgung für meine 12jährige Tochter. Sie hat die Glasknochenkrankheit verbunden mit ectremen Kleinwuchs. Da sie immer Sonderanfertigungen benötigt und die HUK sich immer auf ihren Leistungskatalog beziehen (der natürlich keinerlei Sonderanfertigungen beinhaltet) komme ich hier nicht richtig weiter. Geht es nur über Anwälte?

Antworten

  • gmaischberger hat geschrieben:
    ... Da sie immer Sonderanfertigungen benötigt und die HUK sich immer auf ihren Leistungskatalog beziehen (der natürlich keinerlei Sonderanfertigungen beinhaltet) komme ich hier nicht richtig weiter. Geht es nur über Anwälte?

    hallo gmaischberger

    willkommen im forum! 😉

    soweit ich informiert bin, beziehen sich alle pkv entweder auf den jeweils abgeschlossenen tarif für hilfsmittel, bzw. erstatten nur nach dem leistungskatalog.

    ob du hier mit unterstützung eines anwaltes mehr erreichen könntest, weiß ich leider nicht, wage es aber zu bezweifeln.

    vielleicht melden sich ja noch andere user, die sich da besser auskennen.

    viel glück und liebe grüße
    rosi


  • Hallo,

    ich bekomme von der DKV Hilfsmittel erstattet aufgrund einer äztlichen "Dauerverordnung".

    Würde sich lohnen, bei der HUK gezielt danach zu fragen.

    Grüße,
    Pipo
  • Liebe gmaischberger,

    unser Fachexperte lässt freundlich ausrichten, dass dieser für die Beantwortung noch ein paar Tage benötigt. Eventuell kommen in der Zwischenzeit noch hilfreiche Ratschläge aus der Community.

    @Pipo_2: Ich bin etwas verwirrt. Erst sprichst Du von der DKV, dann von der HUK. Wird da nicht etwas verwechselt?

    Lieben Gruß,

    Tom
    MyHandicap
  • @ Tom: Der Themenersteller bezieht sich auf die HUK:

    Da sie immer Sonderanfertigungen benötigt und die HUK sich immer auf ihren Leistungskatalog beziehen


  • Pipo_2 hat geschrieben:Der Themenersteller bezieht sich auf die HUK.....

    eben 😉
  • Vielen Dank für eure Reaktionen.

    Ich frage mich nur warum man benachteiligt wird weil man in kein Standardmaß passt. Die Frage ist ob man Hilfe bekommt damit man die Kosten überschauen kann. Leider sind Sonderanfertigungen immer sehr teuer und meine Tochter ist mit 12 Jahren erst 84 cm groß und ich habe bisher kein Hilfsmittel gehabt das ohne Sondermaß angefertigt werden konnte.
  • Scheint so, dass ich mich nicht klar genug ausdrücke.

    Die DKV übernimmt Hilfsmittel aufgrund einer Dauerverordnung.

    Der Themenersteller ist bei der HUK, vielleicht macht es die HUK auch so.

    Der Arzt könnte bescheinigen, dass eine Massanfertigung regelmäßig und auf Dauer notwendig ist.

    Diese Bescheinigung könnte man der HUK vorlegen, die vielleich analog zur DKV die Kostenn übernimmt.

    Damit hoffe ich, mich für alle klar genug ausgedrückt zu haben, und wünsche Erfolg.

    Steinspecht
  • Sehr geehrtes MyHandicap-Mitglied,

    ich nehme Bezug auf Ihren oben eingestellten Forumsbeitrag und möchte zu den von Ihnen gestellten Fragen wie folgt Stellung nehmen:

    Die Erstattungspflicht der Privaten Krankenversicherung (PKV) richtet sich nach dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK).

    Zu den Einzelheiten Ihres Versicherungsvertrages und den darin gewählten Tarifen können wir mangels näherer Kenntnis der Bedinungen leider keine Stellung nehmen.

    Grundsätzlich muss gemäß § 1 Abs 1 MB/KK ein Versicheurungsfall vorliegen, für den der Versicherer einstandspflichtig wird. Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Dies dürfte bei Ihrer Tochter im Falle der Glasknochenkrankheit und der Kleinwüchsigkeit wohl unstreitig der Fall sein. Der Versicherungsschutz ergibt sich in Anlehnung an § 1 Abs. 3 MB/KK aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften.

    Art und Höhe der Versicherungsleistungen bestimmen sich aus dem jeweiligen Tarif. Gem. § 4 Abs. 3 müssen Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel von den Behandlern verordnet werden. Sofern also eine Verordnung für ein Hilfsmittel vorliegt, übernimmt die PKV auch die Kosten für dieses Hilfsmittel.

    Die regelmäßige Definition eines Hilfsmittels lautet: technische Mittel oder Körperersatzstücke (kein Zahnersatz), die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen mildern oder ausgleichen sollen. Die Kosten für Hilfsmittel werden in einfacher Ausführung übernommen.

    Die MB/KK enthalten keine Regelungen darüber, wie mit besonders angefertigten Hilfsmitteln verfahren wird. Die Versicherungen legen die Formulierung „einfache Ausführung“ derart aus, dass hier eine Abgrenzung zwischen „technisch einfachen“ und „technisch komplexen“ bzw. „kostenmäßig einfachen“ und „kostenmäßig aufwendigen“ Ausführungen vorgenommen wird. Der Versicherungsnehmer wird diese Bestimmung in der Regel so verstehen, dass ein Hilfsmittel nur einmalig gewährt wird, und nicht mehrmals gleichzeitig (z.B. eines für den Hausgebrauch, eines für den Sport, eines für die Arbeit uws.).

    Von den Versicherungen ist jedoch impliziert, eine technisch aufwendige, über das normale Maß hinausgehende Ausführung, werde von der Leistungspflicht nicht umfasst.

    Gleiches gilt für Sonderanfertigungen in Ihrem Fall. Da Ihre Tochter kleinwüchsig ist und besondere Größen bei den Hilfsmitteln benötigt, wird sie auf die Standard-Hilfsmittel wohl nicht zurückgreifen können. Mangels Kenntnis der genauen Bestimmungen Ihres Versicherungsvertrages und der konkreten Ausgestaltung ist jedoch von dem Regelfall auszugehen, dass Sonderanfertigen nicht von der Leistungspficht der Versicherung umfasst sind. Dies gilt selbst dann, wenn diese von dem behandelnden Arzt verordnet werden.

    Dies ist nur eine kurze Einschätzung der Sach- und Rechtslage anhand der von Ihnen geschilderten Informationen. Sofern Schwierigkeiten auftreten sollten, setzen Sie sich bitte mit einem Rechtsanwalt in Verbindung, damit dieser sich einen genauen Überblick über die Sachlage verschaffen kann. Wir können Ihnen leider nicht mehr Informationen mitteilen.

    Mit freundlichen Grüßen

    JANSSEN + MALUGA LEGAL

    Sonja Hebben, LL.M.
    Rechtsanwältin

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