Mögliche Kündigung / rechtliche Absicherung

Hallo!

Wie in einem anderen Tread ausführlich geschrieben, droht mir für Februar 2014 die betriebsbedingte Kündigung mit anschließender Transfergesellschaft für bis zu 12 Monate.

Meine Tochter ist 10, sie lebt beim Vater; ich zahle Unterhalt, welches ja gehaltsabhängig ist, wir sind seit 2007 geschieden. Ich habe 2005 von meinen Eltern eine ETW finanziert bekommen, damaliger Preis: knapp 150.000 Euro, 70qm², 3 Zimmer mit Terrasse und Garten.

Nun sind wir dabei, Infos zu sammeln, damit mir das festliegende Vermögen nicht zum Problem wird. Der SoVD sagte, die Wohnung ist nicht zu groß, da meine Tochter Anspruch auf ein Kinderzimmer hat, wenn sie hier ist. Solange ich die Wohnung selber bewohne, ist alles in Ordnung. Würde ich sie vermieten und Einkünfte erzielen, sähe es anders aus, was aber durch eine Schutzklausel im Kaufvertrag nicht geht.
Ein befreundeter Anwalt meiner Schwester und deren Partner hat gesagt, der Wert der Wohnung könnte ein Problem werden, er will sich erkundigen, was man da machen kann.

Im Scheidungsurteil steht nichts drin, dass ich nach "Düsseldorfer Tabelle" Unterhalt zahle, mein Ex hat auch keinen Titel darauf.

Meine Fragen:
1.
Wohin kann ich mich wenden, um die Summe des monatlichen Unterhalts zu mindern, ohne rechtlich Probleme zu bekommen ab dem Zeitpunkt der Transfergesellschaft? Dort verdiene ich vom Nettogehalt im ersten halben Jahr 87% und im zweiten halben Jahr 82%. Mein Gehalt liegt bei etwa 1250Euro, ich habe einen Selbstbehalt von 1000 Euro. Auf die Jahreswerte gerechnet habe ich etwa 22000 Euro Jahreseinkommen.

2.
Kann mir der Wohnungswert zum Problem werden? Die Wohnung ist Baujahr 1999 / 2000. Die Klausel besagt, dass die Wohnung bei Verkauf, Belastung u.ä. zu Lebzeiten meiner Eltern an diese zurückfällt. Ein Verkauf und Verbrauch des Geldes geht deshalb nicht, sie gehört mir dann nicht mehr. Ich stehe alleine im Grundbuch.


Ich bin für jeden Tip dankbar. Wenn noch Angaben fehlen, ergänze ich sie gerne.

Danke, Katrin

Antworten

  • Hallo Katrin

    ich habe mir gerade noch Mal deinen Thread über die Vorgänge des Arbeitsplatzverlustes durchgelesen. Diesbezüglich habe noch eine Frage. Bist Du Rollstuhlnutzerin? Habe diesbezüglich nichts lesen können oder habe es einfach übersehen. Falls ja, dürfte es normalerweise mit der Wohnung keine Probleme geben. Was den Unterhalt betrifft, müßtest Du eventuell das Jugendamt oder das Familiengericht ansprechen und den Unterhalt herabsetzten lassen. Möchte Dir jetzt keine Angst machen. Einige Familienrichter sind ziemlich weltfremd. Sie verlangen von den Unterhaltspflichtigen mitunter, daß Du einen Zweitjob machst oder Überstunden machen sollst umDeinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen zu kommen oder gar zu erhöhen, weil Dein jetztiges Einkommen nicht ausreicht.

    Ich hoffe, ich konnte Dir schon einmal etwas weiterhelfen.

    LG Nobby
  • Hallo Nobby!

    Ich selber brauche keinen Rolli aber meine Tochter, die aber nur 14tägig hier zu Besuch ist und die hälftigen Schulferien.

    Ich arbeite 30 Stunden die Woche, 6 am Tag, in bestimmten Schichten ohne Wechselschicht. Ich kann also, außer bei Betriebsversammlungen u.ä. keine Überstunden machen. Nach 6 Stunden kommt meine Ablösung, es ist unsinnig, sich zu zweit einen Telefonhörer zu teilen.

    Einen Zweitjob... ich bin froh, wenn ich nach der Transfergesellschaft mit dann etwa 40 Jahren einen neuen Arbeitsplatz finde. Ich habe keinen Führerschein, kann ihn auch wegen Epilepsie nie machen. Fahrerjobs (Zeitung, Pakete...) u.ä. fallen da schon mal weg.

    Gruß, Katrin
  • Hallo Katrin

    danke für Deine Antwort. Ich wollte Dir ja auch nur sagen, wie manche Familienrichter ticken. Neulich war so ein Beispiel bei uns durch die Medien gegangen, so wie ich es gestern beschrieben habe. Aber ich denke Mal, daß man Dir keine zusätzlichen Belastungen aufbürden kann.

    LG Nobby
  • Muß ich wegen des Unterhalts zum wohnortzuständigen Jugendamt oder gibt es sowas wie ein Hauptjugendamt, ähnlich der Kindergeldkasse?

    Ich kann mich erinnern, als mein Ex kurz nach der Scheidung nur einen Teil des Unterhalts von mir haben wollte, habe ich den Rest an irgendeine Hauptkasse o.ä. überwiesen, um keine Schulden anzuhäufen. Irgendwann begriff er dann, dass es Quatsch ist, den Rest vom Jugendamt einzufordern, seitdem "darf" ich ihm die gesamte Summe überweisen.

    Muß ich überhaupt zahlen, abgesehen von der moralischen Seite, wenn die "Düsseldorfer Tabelle" nirgends erwähnt ist?

    Gibt es einen Fachexperten, der mir helfen kann? Ich bitte um Weiterleitung dieses Themas.


    Danke, Katrin
  • Hallo Katrin,

    wir haben leider keinen entsprechend spezialisierten Anwalt. Aber ich werde das gern verfolgen 😀

    Bitte hab ein wenig Geduld.
  • Hallo Katrin

    ich weiß es nicht, denke aber Mal das Du zunächst das Jugendamt an Deinem Wohnort ansprichst. Was Du zusätzlich brauchst ist ein Anwalt der sich im Familien bzw. Unterhaltsrecht und Sozialrecht auskennt. Leider kenne ich keinen. Ich weiß nicht, ob Du Mitglied in der für Dich zuständigen Gewerkschaft bist. Falls ja hast Du einen Anwalt für Arbeitsrecht. Vielleicht kann Dieser Dich an einen entsprechenden Kollegen vermitteln.

    Lg Nobby
  • Hallo Justin!

    Du schreibst, es gibt keinen passenden Fachexperten. Was ist mit den Rechtsanwälten Jansen & Maluga? Lt. Profil haben die auch Sozialrecht im Programm, evtl. nicht 100%ig passend, aber ein Anfang.

  • Liebe Katrin,..

    wenn ich dich richtig verstehe dann geht es zu deinem Anliegen zukünftig um den Unterhalt für Euer gemeinsames Kind aus der ersten Ehe ? Interpritiere ich dies richtig ? Wenn ja, richtet sich der Unterhalt zu deinem Einkommen das du erziehlst aus.

    Wenn für dich nun eine Änderung zu deiner Lebenssituation stattfindet und du weniger in der Zukunft verdienst dann musst du dies beim Unterhaltsberechtigten " Ex Ehemann " mitteilen. Findet Ihr zusammen keine Lösung dann nimmst du deine Einkommensbescheinigung und wirst damit beim Jugendamt vorstellig.

    Das nennt man dann schlicht Änderung Unterhaltstitel für das gemeinsame Kind das beim Kindesvater lebt. Hier wird dann die Berliner oder Düsseldorfer Tabelle zu angewendet in der Festsetzung des neuen Titel " Unterhalt ".

    Ob du selbst eine Eigentumswohnung, Haus oder zur Miete lebst denke ich persönlich ist vollkommen unrelevant. Da es nichts `mit dem Unterhalt zu tun hat. Dies sind oder ist eine ganz persönliche Entscheidung und hat seine Gründe.

    Noch etwas Unterhalt muss auch nicht nur in Geldwert erbracht werden in der bestehenden Verpflichtung zum Unterhaltsberechtigten. Wichtig ist doch das beide Elternteile für das Kind da sind. Mfg Lyn 😺
  • Hallo Lyn!

    Danke für deine Antwort. Unterhalt nicht in Geldwert finde ich gut. DFa mein Ex aber von Hartz4 lebt, wird er da kaum mitmachen, da er das Geld voll einplant. Es ist ja alles noch theoretisch, sollte es aber in etwa einem Jahr zur transfergesellschaft kommen, habe ich weniger an Nettogehalt.
    Ich zahle ja jetzt schon lt. Düsseldorfer Tabelle nach dem geringsten Einkommen, kratze knapp an den 1000 Euro Selbstbehalt. Wenn eine Kürzung des Nettos auf 87 und später 82% eintritt, kann ich nur noch die Summe über den 1000 Euro überwesen, was dann von den Tabellenberechnungen abweicht.

    Die Frage zur ETW geht in die Richtung, ob ich mit irgendeinem Amt wegen des Wertes der Wohnung Probleme bekommen könnte. Einerseits müßte ich den Unterhalt kürzen, andererseits "sitze" ich auf einem Immobilienvermögen, an das ich nicht herankomme.

    Ich hoffe, du verstehst in etwa, was ich meine. Es geht dabei immer um meine 10jährige Tochter.


    Gruß, Katrin
  • Guten Abend Katrin,..

    ich kenne mich nicht sehr gut aus im Unterhaltsrecht, nur vielleicht hilft dir dieser Link weiter.

    Link;

    http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_zur_%C3%84nderung_des_Unterhaltsrechts

    Für mich liest sich das alles ziemlich kompliziert, nur es wird dir zur Unterhaltsschuld zu deinem Kind auch Grenzen und & Rechte eingeräumt.

    Wegen der Immobilie würde ich mir keine Sorgen machen. Warum ? Würdest du die Imo veräußern hättest du nichts davon, dann würde sich die Situation gravierend auch für dich persönlich verändern. Du hast ein p.P. Recht, niemand kann dir vorschreiben wie du lebst. Und wenn dein Ex von H 4 lebt, bedeutet dies nicht im Umkehrschluss das du für den Rest aus dem Grunde aufkommen musst. Auch hier gibt es Grenzen.

    Egal wo das Kind lebt es müssen beide Ex Partner, die gleichen Anstrengung tun um für den Unterhalt für das gemeinsame Kind Sorge zu tragen. Du tust ja auch andere Dinge für dein Kind zusätzlich zu der Unterhaltsleistung die du leistest. Umgangsrecht, Ferien, Freizeit, etc. Dinge die auch Geld kosten. Und umgekehrt ist dies durch deinen Ex Partner,.. - Mfg Lyn 😉

    P.s.
    Der Schutz auf den Tatsächlichen Unterhalt laut tabelle besteht nur in den ersten 3 J. des Kindes, danach tritt die Umkehrbeweislast für deinen Ex in Kraft zu seiner Lebenssituation.

  • Hallo Lyn!

    Danke für deine Antwort.
    Was bedeutet Umkehrbeweislast - was muß er da machen? Wo kann man das nachlesen?


    Gruß, Katrin

  • Guten Morgen Katrin,..

    die Umkehrbeweislast = dein Ex muss nachweisen das er wirklich keine Arbeit findet um die wirtschaftliche Situation zuverbessern.

    z.B.
    Er muss nachweisen das er tatsächlich 4 mal Bewerbungen abgesendet hat und dafür 4 mal negative Absagen im Gegenzug erhielt ( schriftlich ). Die bloße Aussage ich habe mich bei der Firma XY beworben reicht nicht aus.

    Dies ist ein wichtiger Punkt Katrin denn in der Vergangenheit musste der Expartner dann immer entlos Unterhalt an die Frau / Mann zahlen. Da man sich jedoch egal ob Mann & Frau nach einer gewissen Zeit eine neue Verbindung eingeht sollte es hier mehr Gerechtigkeit geben. Und so wurde das geändert ( auch zum Umgangsrecht etc.) und der Tatsächliche Unterhalt muss nur bis zum 3 Lebensjahr geleistet werden, ohne Abweichung.

    Danach müssen beide Ex - Partner die selben Anstrengungen auf den Weg bringen z.B. in Richtung Arbeitsverhältnis. Dein Ex kann nicht sagen ich bekomme ja H 4 sie muss / Du den vollen Satz zahlen. Sonst reicht das Geld nicht. Nichts da, du musst das zahlen was dein Einkommen nach Abzug deines Selbsterhaltsbetrag noch hergibt.

    Sind dies nur 80 -€ als Beispiel !- im Monat dann sind es nur 80, € zu deinem Lohnzettel. Ich will oder das steht mir zu hebt sich dann auf. Und so werden auch Leistungen angerechnet z.B. zum Umgangsrecht, Besuchsrecht, Ferien, etc. Kosten die du dann hast wenn das Kind bei dir ist. Die Kostenanrechnung beginnt bereits zur Anreise zu deinem Kind etc. zum Besuchs & Umgangsrecht.

    Die 80, € habe ich nur als Beispiel genannt ! Nicht falsch verstehen bitte !

    Und so schrieb ich dir ja das sich sehr viel verändert hat im Unterhaltsrecht, all diese Dinge kenne ich nur wenn ich diese lese. Nur Freunde von mir ging es ähnlich und sie sind kläglich gescheitert vor Gericht, weil sie noch das alte Denken hatten der Ex Partner muss immer zahlen. Das stimmt nicht ! Lg Lyn 😉

  • Hallo Lyn!

    Danke für deine ausführliche Antwort. Die 80 Euro sehe ich als Beispiel an, mach dir da keine Sorgen.
    Wo muß mein Ex beweisen, dass er sich bewirbt und nur Absagen bekommt? Jugendamt? Arbeitsamt? Hartz4-Amt? Ganz woanders?


    Danke, Katrin

  • Guten Abend Katrin,..

    gegenüber dem Jugendamt oder wenn Er gegen dich Klagen sollte vor Gericht das er mit der Änderung nicht einverstanden ist, wäre. Doch auch dir gegenüber hat Er die Nachweispflicht. Nur zu sagen ich schicke die Woche drei Bewerbungen raus reicht nicht aus. Er muss auch nachweisen (schriftlich Absage) das Er nicht genommen wurde.

    Deine Situation ist nicht so schlimm, es hat sich sehr viel verändert zum Unterhaltsrecht und Umgangsrecht. Habe mir heute mal die Veränderungen dazu durchgelesen, sicher es ist nicht perfekt doch ein Schritt in die richtige Richtung. Besonders zum Umgangsrecht für Väter die nur zahlen durften bisher.

    Kopf hoch liebe Katrin du schaffst das,.. Lg Lyn 😉