Wie kann verhindert werden, dass infolge fehlenden Testamentes der bereits verstorbenen Ehefrau bei

Die Verstorbene war Miteigentümerin der zu vererbenden Eigentums-Wohnung mit 50000 €, somit 25000 Erbteil neben geringertigem Bargeldanteil.Keine weiteren Erbberechtigten außer dem kinderlosen Behinderten.Nacherbe soll eine Beinderten-Stiftung werden.Gesamtvermögen bleibt unter 200 000 €.[b]

Antworten

  • Hallo Alexia!

    Verstehe ich deine Frage richtig:
    Es gibt ein Ehepaar, wo die Frau bereits verstorben ist, es gibt ein erwachsenes Kind mit Behinderung und die Eltern haben ein Behindertentestament erstellt?
    Dann brauchen doch die Eheleute oder der Vater alleine kein eigenes Testament mehr - es ist doch eines da, das Behindertentestament.

    Ist dort ein Testamentsvollstrecker eingetragen, der dem "Kind" das Geld entsprechend auszahlt? Es darf ja kein höheres Vermögen als 2.600 Euro haben. Nacherbe heißt nur, dass die Behindertenstiftung das Restgeld bekommt, sollte nach Ableben des "KIndes" noch etwas da sein. Das wird es aber nicht, wenn der Vater etwa 200.000 Euro hinterläßt, ohne es abgesichert zu haben. Denn dann freuen sich die Sozialbehörden, stopfen Finanzlöcher mit dem Geld, was über der Summe von 2.600 Euro liegt.

    Ich selber habe ein Behindertentestament erstellt, habe mich von einem Fachanwalt beraten lassen, der auch das Testament vorformuliert hat, ich brauchte es dann nur noch handschriftlich verfasst im Schließfach zu hinterlegen. Ich habe einen Testamentsvollstrecker für meine noch minderjährige Tochter eingesetzt, habe auch verfügt, wer evtl. mal Nachfolger werden soll, wenn der jetzt eingesetzte Testamentsvollstrecker das Amt abgeben möchte. Meine Tochter ist somit Vorerbin, kommt aber nur stückweise an das Geld, Nacherbe nach ihrem Ableben ist auch eine Stiftung.

    Der Vater sollte sich so schnell wie möglich fachlich beraten lassen, einen Testamentsvollstrecker benennen und das "Kind" als Vorerben einsetzen.

    Bitte korrigiere mich, wenn ich deine Frage falsch verstanden habe.

    Gruß, Katrin
  • Ich habe gerade noch einen Link gefunden, der dir helfen könnte.

    http://www.myhandicap.de/behindertentestament-rechtstipp.html


    Gruß, Katrin
  • Hallo Katrin,

    Ich muss mich wohl unverständlich ausgedrückt haben.Auch in meinem Fall wurde der Entwurf von einem Anwalt aufgesetzt, aber nach Durchsicht einer Checkliste fiel auf, dass dieser von 2 Elternteilen ausging, die zum Zeitpunkt der Formulierung beide noch lebten.Hier ist es aber anders, weil nur noch der Vater lebt, soweit das Spoezielle.
    Diese Testamentform soll ja gerade verhindern, dass geerbtes Vermögen über 2600 € eigezogen werden können.
    Vielen Dank noch für den Hinweis auf den Link, der mir auch schon aufgefallen war, er beantwortet leider aber nicht das Spezielle meiner Frage,die sich nicht auf den "Normalfall" eines B-Testaments anwenden lässt.Muss ich wohl einen Anwalt fragen.
    Nichts für ungut 😃

    Alexia
  • Ein Testament kann beliebig oft geändert werden. Muss es also nur an die Situation angepasst oder komplett neu verfasst werden? Darum sollte sich der Testamentsverfasser kümmern, sobald wie möglich.

    Gruß, Katrin
  • Hallo Alexia,

    wenn der erwähnte Anwalt nicht weiter weiß, kann ich gern einen unserer Fachexperten hinzuziehen. Bitte gib mir diesbzgl. eine kurze Rückmeldung.