Das Merkzeichen 'aG'

Liebe Foren-Mitglieder,

da ich festgestellt habe, dass das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) immer wieder Thema in diesem Forum ist, möchte ich heute hier ein paar grundsätzliche (und hoffentlich hilfreiche) Informationen dazu geben.

Anspruchsgrundlage für die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG ist § 69 SGB IX. Hiernach wird unter anderem die außergewöhnliche Gehbehinderung i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG festgestellt. Außergewöhnlich gehbehindert i.S. dieser Vorschrift ist, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außer Stande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich Unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind.

Da die eigentlich außergewöhnlich Gehbehinderten durch den Gesetzgeber determiniert sind, ist insbesondere der diesen Personen gleichgestellte Personenkreis interessant.

Das Bundessozialgericht äußert sich dazu wie folgt: Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen wie die erstgenannten Gruppen von Schwerbehinderten oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann (BSG, Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 1/06 R, RdNr 17 f m w N).

Das BSG hat dabei maßgeblich auf das Restgehvermögen abgestellt. (BSG-Urteil vom 10. Dezember 2002 (B 9 SB 7/01 R) Das anspruchsausschließende Restgehvermögen lässt sich dabei jedoch schwer quantifizieren noch qualifizieren. Die maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen lediglich darauf ab, ob eine Person sich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kfz fortbewegen kann. Die ständige Angewiesenheit auf einen Rollstuhl ist insofern nicht ausschlaggebend.

Es ist daher bspw. auch durchaus möglich, dass eine blinde Person, die aufgrund hinzukommender körperlicher Einschränkungen auf einen Rollator angewiesen ist, sich deshalb auch nur mit fremder Hilfe außerhalb eines Pkw fortbewegen kann und daher einen Anspruch auf das Merkzeichen ‚aG‘ hat.

Ausschlag gebend sind - wie so oft - die Umstände des Einzelfalls, die allerdings den o.g. Kriterien schon entsprechen sollten.

Felix Tautz
Rechtsanwalt

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