EFKOS-Entscheid Sozialhilfe

Hallo ihr Lieben!
Meine Tochter ist seit Geburt behindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Da ich sie Zuhause betreue kann ich keiner Arbeit nachgehen und beziehe Sozialhilfe. Die Sozialhilfe hat einen bestimmten Betrag,den die Wohnung kosten darf. 2006 zogen wir zu dritt in eine rollstuhlgängige Wohnung (mein Partner bekommt 50%IV-Rente plus EL),die damals 140.- CHF zu teure war. Die Einzelfallkommision der Sozialhilfe bewilligte uns diese 140.- CHF weil meine Tochter eben auf den Rollstuhl angewiesen ist. Nun bekam ich heute Bescheid,dass dieser EFKOS-Entscheid nicht mehr gültig ist und wir die 140.- nicht mehr bekommen.... Ich solle versuchen beim Amt für Sozialbeiträge Mietsubvention zu bekommen für den Mietanteil meines Lebenspartners. Dort bekam ich negativen Bescheid,weil ich eben von der Soz.Hilfe unterstützt werde...
Ich fühl mich grad ziemlich von Pontius zu Pilatus gejagt,und zurück... 😳
Hat jemand ähnliche Erfahrung?
Lieben Dank fürs "Zuhören"!

Antworten

  • Hallo MMary

    Also, wenn damals die CHF 140.-- zugesagt wurden, dann erscheint es mir - so auf den ersten Blick - so zu sein, dasss ohne sachliche Begründung nicht einfach wieder auf diesen Entscheid zurückgekommen werden kann (Vertrauensschutz); insbesondere dann, wenn die Sozialhilfe damals in die Umzugsplanung eingebunden war.

    Auch stellt sich für mich die Frage, ob die IV-Leistungen ausgeschöpft sind. Wenn sie nicht arbeiten, weil Ihre Tochter die Betreuung braucht, so stellt sich die Frage nach sog. Intensivpflegezuschlägen im Rahmen der Hilflosenentschädigung. Ist hier alles ausgeschöpft? Der guten Ordnung erfolgt hier auch noch der Hinweis, dass die Hilflosenentschödigung theoretisch nicht zu Mietkosten verwendet werden sollte.

    Freundliche Grüsse
    Sebastian Lorentz
  • Hallo Sebastian
    Lieben Dank für Ihre prompte Antwort.
    Intensivpflegezuschlag bekomme ich seit zwei Jahren keinen mehr zur Hilflosenentschädigung. Die Hilflosenentschädigung ihrerseits muss ich für die Sozialhilfe genaustens belegen. Jede Ausgabe muss ich erklären,ob sie behindertenbedingt ist oder nicht. Sollte von der HE etwas übrig bleiben wird mir das als Einkommen angerechnet.
    Unterdessen bekam ich von der Sozialhilfe die Antwort,dass ich die fehlenden Mietkosten mit der HE bezahlen soll,da es sich dabei ja eigentlich auch um eine behindertenbedingte Mehrausgabe handelt.
    Ganz liebe Grüsse
  • Liebe mmary,

    Sebastian hat dir ja schon eine Antwort auf deine Frage geschrieben. Lieber Sebastian, vielen Dank dafür! Wir werden uns auch noch um eine entpsrechende Antwort kümmern, falls noch Bedarf auf deiner Seite besteht.

    Allerdings ist die Redaktion von MyHandicap über die Feiertage nicht so stark besetzt wie gewohnt. Sobald wir alle wieder beisammen sind und auch unsere Fachexperten wieder aus dem Winterurlaub zurückkehren, bekommst du an dieser Stelle noch eine nähere Auskunft.

    Vielen Dank für dein Verständnis und alles Gute für dich und deine Familie,

    Kerstin (MyHandicap)
  • Hallo MMary

    Es müssen die Leistungen der Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung) strikt von den Leistungen der Sozialhilfe getrennt werden. Insbesondere bei der Hilflosenentschädigung bin ich der Auffassung, dass diese nicht an den Lebensbedarf angerechnet werden darf; nur mit sog. situativ bedingten Mehrleistungen, die behinderungsbedingt sind. Bei der Wohnung, nun ja, wenn die Mehrkosten aufgrund der Rollstuhlgängigkeit bestehen, so kann schon arguemntiert werden, dass damit die autonome Lebensgestaltung gewährleistet wird, d. h. dass die Anrechnung keine Zweckentfremdung der Hilfosenentschädigung darstellt. Aber Anrechnung der Hilflosenentschädigung an die sonstigen Lebenskosten halte ich nicht für statthaft.

    Aber wechseln wir doch kurz die Perspektive. Vermutlich wird beim Lebenspartner im Rahmen der EL ein sog. hypothetisches Einkommen angerechnet. Wenn nun die Vermutung, dass ein solches Einkommen erzielbar ist, umgestossen wird, dann kann es auch nicht zur Anrechnung kommen. Umstossen lässt sich die Vermutung durch Stellenbewerbungen. Wenn sich ihr Lebenspartner für angepasste Arbeitstellen bewirbt, dann können die Ergänzungsleistungen kein hypothetisches Einkommen anrechnen.

    Freundliche Grüsse
    Sebastian Lorentz