Rentenberechnung und ALG 2

Hallo ich bin 28 Jahre verheiratet und Mutter von 3 Kindern!!
Heute ist meine volle erwerbsminderungsrente genehmigt worden!
Sie kommt jetzt rückwirkend von Juni 2011.
Alllerdings hatte ich in dieseer Zeit Harz 4 Meine berechnung sammmt Nachzahlung ist jetzt Beim zuständigen Landratsamt um sich die gelder rauszurechnen die an mich gezahlt worden sind..
Mein mann hatte arbeit trotzde bekamen wir harz 4 für 5 Leute!

Rechnet das amt nur meine gezahlten Bezüge aus der nachzahlung oder alle der gesamten bedarfsgemeindschaft??

Antworten

  • Hallo Tokajoan,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀
    Eine Übersicht, wie das bei uns funktioniert, bietet dieses kurze Video (selbstverständlich auch mit Untertiteln): http://www.myhandicap.de/guided-tour.html

    Ich habe Dein Anliegen an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • ok danke ich warte
  • Hallo Tokajoan
    Bei mir war der Fall ähnlich, von der Nachzahlung blieb nichts übrig, die Arge rechnete gegen und kassierte die Nachzahlung vollkommen!
    Tut mir leid dir keine angenehmere Auskunft geben zu können, allerdings entspricht das der Gesetzeslage die auf jedem Argebescheid im Kleingedruckten stehen.
    LG
    rednaxela

    Edit: Natürlich berechnete das Landratsamt nur die Zahlungen die für dich persönlich gezahlt wurden. Je nach Höhe der Rente (dürfte in deinem Alter unter dem Hartz VI Satz sein) bleibt nichts übrig.
  • ne hab anspruch ab janur von 857 euro pro monat.... das kommt jetzt rückwirkend gerechnet auf 19 monate
  • Sehr geehrtes MyHandcap-Mitglied,

    ich nehme Bezug auf Ihren oben eingestellten Forumsbeitrag und möchte zu der von Ihnen gestellten Frage wie folgt Stellung nehmen:

    In dem Sozialgesetzbuch (SGB) X gibt es Bestimmungen zum Sozialverwaltungsverfahren und dem Sozialdatenschutz. Darunter gibt es auch Vorschriften zu dem Fall, dass nachträglich die Leistungsverpflichtung eines Leistungsträgers entfällt.
    Leistet ein Leistungsträger Sozialleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld und entfällt der Anspruch auf diese Leistungen nachträglich, so steht diesem Leistungsträger laut § 103 Abs. 1 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen den zuständigen Leistungsträger zu.

    In Ihrem Fall wurde eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI für Sie genehmigt und wird nun rückwirkend ausgezahlt. Die Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld sind demnach grundsätzlich nicht mehr gegeben. Es entfällt in dem Fall für den in Betracht kommenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Somit wird Ihnen die Rente auf die erhaltenen Leistungen angerechnet.

    In dem Sozialgesetzbuch II wird die Grundsicherung für Arbeitssuchende geregelt.
    Bei einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 SGB II erhalten auch Personen, die zusammen mit dem Leistungsberechtigten in dieser Bedarfsgemeinschaft leben, Leistungen gemäß SGB II. Laut § 9 Abs. 2 SGB II wird auch das Einkommen und Vermögen des Partners und gegebenenfalls der Kinder berücksichtigt. Dabei gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, sofern nicht der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln und Kräften gedeckt ist.

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, 5. Senat, 21.03.2012, 5 AZR 61/11) gelten gemäß § 34b SGB II jedoch die Leistungen an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Aufwendungen des Leistungsträgers für den Leistungsberechtigten. Der Grundsatz der Personenidentität wird somit durchbrochen. Das heißt, maßgeblich sind in dem Fall nicht nur die einzelnen Leistungen an den Leistungsberechtigten, sondern auch die Leistungen an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Diese Beträge können also auch bei der Erstattung verlangt werden.

    Laut § 34b SGB II sind damit die Leistungen an die nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie auch an deren oder dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, anzurechnen.
    Diese Aufwendungen für den Leistungsberechtigten bzw. die Leistungen an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft müssen auch von dem Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Rente in Betracht gezogen werden.

    Es ist somit durchaus möglich, dass bei Ihrer Anrechnung nicht nur die Leistungen berücksichtigt werden, die Sie erhalten haben, sondern auch die Leistungen, die an die Bedarfsgemeinschaft gezahlt wurden. Denn diese Leistungen gelten laut § 34b SGB II als Ihre Aufwendungen für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

    Dies ist nur eine kurze Einschätzung der Sach- und Rechtslage anhand der von Ihnen geschilderten Informationen. Sofern Schwierigkeiten auftreten sollten, setzen Sie sich bitte mit einem Rechtsanwalt in Verbindung, damit dieser sich einen genauen Überblick über die Sachlage verschaffen kann. Wir können Ihnen leider nicht mehr Informationen mitteilen.

    Mit freundlichen Grüßen


    JANSSEN + MALUGA LEGAL

    Sonja Hebben, LL.M.
    Rechtsanwältin

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