Änderungen im Pflegegesetz SGB XI §39 Verhinderungspflege etc. zum 01.01.2013 bzw ab 01.10.2012

Liebe Fachleute
Als Pflegeperson meiner Mutter beantragte ich auch dieses mal Verhinderungspflege durch eine private nicht verwandte Pflegeperson stundenweise (unter 8 Std tgl.) zum Jan. 2013
Der Antrag wurde genehmigt mit dem Zusatz daß das Pflegegeld für die Zeit der Verhinderungspflege um die Hälfte gekürzt wird. Bisher wurde das Pflegegeld bei stundenweiser Verhinderungspflege ungekürzt weitergezahlt.
Das Gesetz sagt folgendes aus:
Verhinderungspflege gültig bis 31.09.2012

Leistungen der Verhinderungspflege können sowohl als offene als auch stationäre Angebote erbracht werden. Gemäß § 39 SGB XI kann Verhinderungspflege längstens für einen Zeitraum von 4 Wochen (28 Tage) jährlich in Anspruch genommen werden. Eine Leistungserbringung ist sowohl in Einrichtungen der Pflege als auch der Eingliederungshilfe möglich.

Übersteigen die Kosten der Betreuung und Pflege für 28 Tage den Höchstsatz der Pflegekasse (seit dem 01.01.2012 =1.550,-- €), ist eine „Aufstockung“ aus Mitteln der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege gem. § 61 SGB XII oder aber Eingliederungshilfe gem. §§ 53,54 SGB XII möglich.



Verhinderungspflege wird häufig stundenweise für Leistungen / Freizeitaktivitäten des FuD bzw. FeD in Anspruch genommen.

Hinweis: Die stundenweise Betreuung sollte dabei täglich weniger als 8 Stunden betragen, um eine Kürzung des Pflegegeldes zu vermeiden!



Nicht minder wird Verhinderungspflege auch für eine „Kurzzeitunterbringung“ in einer Wohnstätte oder aber Ferienmaßnahme (z.B. Urlaubsfahrt mit der Lebenshilfe) genutzt. Die Pflegekasse übernimmt hierbei die Kosten der Grundpflege. Die Hotelkosten (Unterkunft, Verpflegung) können hingegen über Eingliederungshilfe (§§ 53,54 SGB XII) geltend gemacht werden. Der Antrag auf Übernahme der „Hotelkosten“ muss bereits vor Aufnahme an den Sozialhilfeträger gestellt werden.

Hinweis: Sofern durch Einsatz der Verhinderungspflege im Rahmen einer Kurzzeitunterbringung bzw. Ferienmaßnahme der Leistungsanspruch (1.550,-- €) verbraucht wird, empfiehlt es sich für den Leistungsberechtigten, beim Sozialhilfeträger ein Persönliches Budget für FuD / FeD - Aktivitäten im Rahmen der Eingliederungshilfe (§§ 53,54 SGB XII) zu beantragen. Somit kann der Leistungsberechtigte auch weiterhin offene Angebote nutzen!

Änderungen seit dem 01.10.2012 bzw ab 01.01.2013


11. Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt."

12. Dem § 38 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden."

13. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

„§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich, wenn

1. sie in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben,

2. sie Leistungen nach § 36, § 37 oder § 38 beziehen,

3. in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet, und

4. es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen handelt mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung, dem die jeweils maßgeblichen heimrechtlichen Vorschriften oder ihre Anforderungen an Leistungserbringer nicht entgegenstehen.

(2) Keine ambulante Versorgungsform im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. Die von der Gemeinschaft unabhängig getroffenen Regelungen und Absprachen sind keine tatsächlichen Einschränkungen in diesem Sinne."

Nun mein Problem:
Der Abschnitt daß das Pflegegeld um die Hälfte gekürzt wird wurde hinzugefügt, der Abschnitt daß das Pflegegeld ohne Kürzung bei stundenweiser Verhinderungspflege gezahlt wird, wurde aber nicht gestrichen.
Was ist nun anwendbar?
Danke für Eure Mühe und Aufklärung.
LG
rednaxela

Antworten

  • Doppel Bitte löschen, System hat gesponnen!
    Danke
    rednaxela
  • Hallo rednaxela,

    das doppelte Posting ist gelöscht 😉

    Ich habe Dein Anliegen an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Hallo rednaxela,
    die von Dir erwähnten gesetzlichen Neuerungen durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung haben auf die Geldleistungen der Pflegekassen wegen stundenweiser Verhinderungspflege m.E. keinerlei Einfluss.

    Bei stundenweiser Verhinderungspflege (weniger als 8 h täglich) besteht im Gegensatz zur Verhinderungspflege (wenn sie im Ganzen in Anspruch genommen wird, beispielsweise wenn die Pflegeperson Erholungsurlaub hat) daneben ein ungekürzter Anspruch auf das Pflegegeld. Dieser Anspruch auf Fortzahlung des Pflegegelds besteht unabhängig davon, ob die stundenweise Inanspruchnahme an mehreren Tagen in Folge stattfindet oder verteilt über das Kalenderjahr. Dies haben die Spitzenverbände der Pflegekassen in einem Rundschreiben zu Ihren leistungsrechtlichen Vorschriften vom 10.10.2002 so beschlossen. Darin heißt es in Bezug auf § 39 SGB XI, Zitat:
    „Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt“.
    (vgl. http://www.ak-sozialpolitik.de/doku/05_soziales/rundschreiben/2002_10_10.pdf )

    Der von Dir erwähnte und vom Neuausrichtungsgesetz eingeführte S. 2 in § 37 Abs. 2 SGB XI bezieht sich lediglich auf die Verhinderungspflege, wenn sie nicht stundenweise in Anspruch genommen wird. Allerdings privilegiert diese den Leistungsempfänger nun, da dieser die Hälfte des Pflegegeldes behalten darf - im Gegensatz zu vorher, wo die Verhinderungspflege ausschließlich anstelle des Pflegegeldes gezahlt wurde.

    M.E. nach ist die Anrechnung des Pflegegeldes ihrem Fall rechtswidrig. Denn die gesetzgeberische Intention ist ja gerade die, Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen die Möglichkeit zu geben, künftig flexibler als bisher Leistungen in Anspruch zu nehmen. Durch die nunmehr nur hälftige Anrechnung des Pflegegeldes bei Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird bezweckt, den "pflegenden Angehörigen eine Auszeit zu erleichtern".
    Diesem Zweck würde es natürlich völlig zuwiderlaufen, wenn eine Kürzung des Pflegegelds bei Inanspruchnahme von stundenweiser Verhinderungspflege vorgenommen würde.







  • Lieber FelixTautz
    Recht herzlichen Dank für deine erschöpfende Antwort,
    von der Logik her habe ich es genau so auch gesehen, allerdings Politik und Logik. das passt nicht.
    Im Februar werde ich sehen wie die KK sich verhält, ich habe diese schon vorab informiert daß der in ihrem Schreiben vorhande Abschnitt über die Kürzung des Pflegegeldes nicht auf meinen Antrag anwendbar ist. (mein Rechtsempfinden hat mich dazu veranlasst bevor ich deine Antwort bekam)
    LG
    rednaxela

    Edit: Der Link klappt nicht ganz(Seite nicht mehr vorhanden?)








  • Der Link sollte nun funktionieren 😉
  • @Justin_MyHandicap
    Danke, das ist sehr nett! 😃
    LG
    rednaxela
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