Erben mit IV

Hallo Zusammen
Ich habe wieder mal ein kleines Problem, und zwar ist im letzten Februar mein Vater gestorben und so wie es aussieht erber ich ca 60 000 Franken.
Nun bekomme ich eine 100% Rente sowie Zusatzleistungen, und da hätte ich gerne gewusst, ob mir jemand sagen kann, wieviel ich davon behalten kann und wieviel ich der IV abgeben muss.
Ich weiss es gibt einen Freibetrag, aber jemand sagte mir, dass man die Gemeindebeiträge zurückzhalen müsse, da diese als Sozialleistungen gelten.
Ist dem so? Falls ja, wie lange?
Da ich voraussichtlich in paar Monaten auch nicht mehr bin, hätte ich schon gerne gewusst, wieviel ich von dem Geld ausgeben kann, ohne dass meine Erben, dann in Probleme kommen.
Vielen Dank und liebe Grüsse
Euredike

Antworten

  • Hallo Euredike

    Mein Beileid.

    Die IV-Rente muss nicht zurückbezahlt werden. Auch die Ergänzungsleistungen / Zusatzleistungen gelten nicht als Sozialhilfe, die zurückzuerstatten sind (auch hier wären CHF 60'000.-- nicht wirklich wirtschaftlich günstige Verhältnisse). Deshalb werden Sie nichts zurückzuzahlen haben. Nur unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Sie sind verpflichtet diese Veränderung in den Vermögensverhältnissen dem Amt für Ergänzungsleistungen zu melden. Das Erbe wird für die Zukunft aber als Vermögen im Rahmen der Ergänzungsleistungen angerechnet. Nähere Informationen finden Sie hier.

    Deshalb viel Spass beim Geld ausgeben.

    Freundliche Grüsse
    Sebastian Lorentz
  • Guten Morgen Sebastian Lorenz
    Vielen DAnk für deine schnelle Antwort und das PDF, sorry so ganz hab ichs immer noch nicht verstanden.
    1. Zählt nun der Gemeindezuschuss zu den Sozialbeiträgen und muss daher erstatt werden, oder ist das nur ein Gerücht? Wenn ja, wie länage muss er zurück erstattet werden?
    Das der Rest der EL nicht zurückgefordert werden kann ist klar.
    2. Wer bestimmt was wirtschaftliche günstige Verhältnisse sind?
    3. Und da ich ja mit 60 000 mehr als der Freibetrag von 37 500 hätte, muss ich dann seit dem Todesmonat meines Vaters die EL zurückzahlen? Und wenn ja wieviel?
    Also so wie ichs verstanden habe, ist das ja dann "nur* 1/15 des Vermögens das angerechnet wwird, aber was heisst das genau?
    Wäre froh, wenn Du mir nochmals helfen könntest, denn ich habe schon 2 mal bei der IV EL Stelle nachgefragt, aber die war nur sehr abweisend und meinte das wäre zuviel, und ich müsse sicher was zurück zahlen aber was, konnte/wollte sie mri nicht sagen....
    LIebe Grüsse
    Euredike
  • Hallo Euredike!

    Ich kenne die Gesetze der Schweiz nicht. Aber du möchtest doch sicherstellen, dass ein mögliches Resterbe, welches du vom Vater bekommen hast, die nächste Generation erbt, wenn es dich nicht mehr gibt, richtig? Schreibe ein Testament, lass dich von einem Fachanwalt beraten. So kannst du mögliche Erbmasse vorm Staat schützen.
    Ich habe gerade ein sog. Behindertentestament fertiggestellt, wo meine Tochter die Vorerbin ist, jemand anderes der Nacherbe, Erbe wird verwaltet durch einen Testamentsvollstrecker. Das ging auch nur mit Fachanwalt, es gibt so vieles zu bedenken, ich hätte wohl einiges vergessen bei selbstständiger Formulierung ohne Hilfe.

    Gruß, Katrin
  • Guten Morgen Euredike

    Ad. 1).
    Ach so, Gemeindezuschüsse. Kanton Zürich? Nun ja, Gemeindezuschüsse werden vom gemeindeeigenen Recht geregelt, weshalb generelle Aussagen hier eigentlich nicht möglich sind. Ich würde aber sagen, dass die Rückerstattungspflichten eigentlich nicht strenger sein sollten als bei der Sozialhilfe.

    Ad. 2). In der Sozialhilfe ist rückerstattungspflichtig, wer in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen lebt. Schlussendlich sagt der Wohnkanton was darutner zu verstehen ist. Die Skos-Richtlinien können aber immer als ungefähre Angabe herangezogen werden. Als Richtgrösse bei einer Erbschaft würde ich den CHF 25'000.-- überschiessenden Betrag für eine Einzelperson betrachten. Aber eben, das ist Sozialhilfe.

    Ad. 3). Zumutbarer Vermögensverzehr: IV-Renter, Vermögen 60'000.--, Alleinstehend. Angerechnetes Vermögen 22'500 = 60'000 - 37'500 (Freibetrag), davon dann 1/15, d. h. 1'500.-- im Jahr.

    Vorstehende Ausführungen beruhen auf Ihren Angaben. Auch ist viel von der Gemeinde abhängig. Es könne kaum konkretere Angaben gemacht werden. Ich rate Ihnen alles mit den Behörden schriftlich zu dokumentieren, dan kann Ihne nicht eine Verletzung der Meldepflichten vorgeworfen werden.

    Freundliche Grüsse
    Sebastian Lorentz
  • Guten Morgen Sebastian
    Danke für Deine Ausführungen, ich sehe schon, ich werde einfach abwarten müssen
    Weisst Du per Zufall, ist es möglich, dass z.B. ein Partner das Erbe ablehnt, aber dennoch als Willensvollstrecker in Sachen Beerdigung etc... in Frage kommt?
    Danke, für Deine Hilfe
    Liebe Grüsse
    Euredike
  • Hallo Katrin
    Danke für Deine Antwort, also es ist so, dass es keine nächste Generation gibt, sprich ich habe keine Kinder. Aber einen lieben Partner, der wenns denn was zu ERben gäbe, das ERben würde, da ich meine Mutter aufgrund extremer Gewalttaten in der Kindheit enterbe.
    Aber eigentlich möchte ich lieber dsa Geld vorher ausgeben, mit ihm noch so gut es halt geht Ferien machen, ebenso mit meinen Freunden und auch einer Freundin noch was geben, da sie auch scherbehindert ist und nur Harz IV bekommt.
    Aber ich möchte eben auch nicht, dass mein Partner nachher auf Schulden sitzt, und das es swohol ihm als auch mir sehr wichtig ist, dass er entscheidet was nach dem Tod mit mir passiert, udn ich nicht weiss, ob das geht, wenn er das Erbe ablehnt, bin ich da serh verunsichert.
    Dazu kommt, dass es eine Operation geben würde, die mir das Weiterleben allenfalls ermöglichen würde, aber für die Kasse nicht angemessen scheint. Und sollte die Kasse da doch noch ein einsehen haben und ich weiter leben, hab ich keine Lust noch Schulden abzubezahlen.
    Mit dem Testament werd ich mri auch Hilfe suchen, aber danke für den Hinweis. Ja da geht schnell vieles unter, wenn man es selber macht.
    LIebe Grüsse
    Euredike


  • Hallo Euredike,

    du schreibst Du möchtest Deiner Freundin Geld abgeben, die allerdings HartzIV bezieht. In Deutschland ist es meines Wissens so, das Leute die HartzIV beziehen, größere Geldgeschenke bzw. Gewinne (z.B. Lotto) angeben müssen. Erkundige also Bitte vorher, was genau mach ist, für deine Freundin. Vielleicht gehts ja, das du Sie mit kleinen monatlichen Beträgen unterstützt, ohne das es ihr angerechnet wird...

    LG Sanne
  • Guten Tag,..

    nur zur Info es sind Kurzfassungen, es gibt Urteile in Deutschland zu Hartz IV etc. doch lies selbst dazu:

    Größere Geldgeschenke sind Einkommen

    Hartz-IV-Empfänger müssen sich größere Geldgeschenke als Einkommen anrechnen lassen. Lediglich 10 Euro pro Monat haben keine Auswirkungen auf die Zahlungen des Staates. Kinder dürfen allerdings unter besonderen Umständen mehr Geld geschenkt bekommen. So dürfen Kinder von Hartz-IV-Empfängern zu Kommunion, Firmung, Konfirmation und Jugendweihe bis zu 3100 Euro im Jahr behalten. Das entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 74/10 R).


    Lottogewinn wird von Hartz IV abgezogen

    Für Empfänger von Hartz IV lohnt beim Lotto nur der Hauptgewinn. Denn Lotteriegewinne sind als Einkommen auf die Hartz-IV-Leistungen anzurechnen, so das Landessozialgericht Essen (Az: L 19 AS 77/09). Das gilt auf alle Gewinne, die durch eine Teilnahme am Glücksspiel oder Wetten erzielt wurden.

    Hartz IV und Erbschaft

    Erbt ein Hartz-IV-Empfänger Geld, muss er dies zunächst für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Ein Erblasser kann zudem nicht testamentarisch verfügen, dass dem Arbeitslosen nur soviel vom Erbe ausgezahlt wird, dass dieser seinen Hartz-IV-Status nicht verliert. Die zuständige Behörde darf ihre Leistungen einstellen. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (Az.: S 29 AS 309/09 ER) hervor.

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    In Deutschland wird dies sehr streng gehändelt,.. Mfg Lyn 😺
  • Hallo Euredike

    Ja, einfach abwarten und "beweissicher" die Ämter dokumentieren, d. h. immer alles schriftlich machen. Auch die Anfragen können nicht so leicht übergangen werden, wenn sie schriftlich gemacht werden.

    Ein "Willensvollstrecker" muss nicht Erbe sein.

    Freundliche Grüsse
    Sebastian Lorentz
  • Hey Sanne Und Lyn
    Danke für die Hnweise, das ist mir durchaus bewusst, ich unterstütze sie jetzt schon und hab da auch eine Lösung, so dass sie es nicht abgeben muss, da das nicht ganz so offiziell ist, werd ich dazu aber hier nicht merh schreiben.
    Aber vielen DAnk für euren Hinweis, das wäre ja echt blöde, wenn Sie was abgeben müsste, aber so wies geplant ist. kann da niemand was rauskriegen.
    Liebe Grüsse
    Euredike
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