entmündigung beantragen

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  • Hallo blonderengel72,

    herzlich Willkommen hier im Forum. Sollst Du entmündigt werden oder willst du selbst jemanden entmündigen lassen? Bitte schreibe etwas mehr, damit man besser antworten kann.

    LG Sanne
  • Hallo blonderengel
    Herzlich Willkommen.Soweit ich weiß gibt es die Entmündigung seit den 90er Jahren nicht mehr.Viel Hilfe können wir dir nicht geben weil du uns zu wenig Infos gegeben hast.Kannst du uns das bitte genau erklären?.
  • Hallo, also es geht um den Sohn meines Lebensgefährten. Er wird nächstes Jahr 18 und ist zu 100% behindert. Er ist mehrfach schwerstbehindert. Kann nicht sprechen, laufen, allein essen. Ist körperlich und geistig behindert. Aktuell entscheiden seine Mutter und sein Vater (mein Lebensgefährte) noch über alle seine Belange, aber unseres Wissens muß mit 18 ein Antrag auf Betreuung gestellt werden, damit auch weiterhin jemand für ihn Entscheidungen trifft und tätig wird, was Krankenkassen usw. angeht. Zumal angedacht ist, dass er mit 18 in eine Pflegeeinrichtung ziehen soll. Und uns interessiert nun, was bei diesem Antrag auf Betreuung zu beachten ist, wie lange vor dem 18. Geburtstag er gestellt werden soll wegen evtl. langer Bearbeitungszeiten, ob ein Anwalt notwendig ist, welches Gericht zuständig ist und wer evtl. anfallende Kosten (Gericht, Anwalt) zu tragen hat. Wäre super, wenn jemand von Euch helfen kann.
  • blonderengel72 hat geschrieben:
    Hallo, also es geht um den Sohn meines Lebensgefährten. Er wird nächstes Jahr 18 und ist zu 100% behindert. Er ist mehrfach schwerstbehindert. Kann nicht sprechen, laufen, allein essen. Ist körperlich und geistig behindert. Aktuell entscheiden seine Mutter und sein Vater (mein Lebensgefährte) noch über alle seine Belange, aber unseres Wissens muß mit 18 ein Antrag auf Betreuung gestellt werden, damit auch weiterhin jemand für ihn Entscheidungen trifft und tätig wird, was Krankenkassen usw. angeht. Zumal angedacht ist, dass er mit 18 in eine Pflegeeinrichtung ziehen soll. Und uns interessiert nun, was bei diesem Antrag auf Betreuung zu beachten ist, wie lange vor dem 18. Geburtstag er gestellt werden soll wegen evtl. langer Bearbeitungszeiten, ob ein Anwalt notwendig ist, welches Gericht zuständig ist und wer evtl. anfallende Kosten (Gericht, Anwalt) zu tragen hat. Wäre super, wenn jemand von Euch helfen kann.



    das entscheidet das gericht soviel ich weiß und dann kriegt er eine gesetliche Betreuerin oder Betreuer.Es könnten auch deren Eltern Betreuer werden wenn sie wollten.Wer das Betreuungrecht hat der hat auch das Aufenthaltbestimmungsrecht,Gesundheit und was da noch zu kommt.Soviel ich weiß.Wie das mit den Anwalts und Gerichtskosten ist das weiß ich nicht.
  • Hallo Blonderengel!

    Leider steht im Profil nicht euer Wohnort. Hier in Hamburg gibt es einen Verein, der schon über 50 jahre besteht und bei allen Fragen rund um das Thema Behinderung hilft. Er heißt "Leben mit Behinderung Hamburg e.V.". Wenn es einen ähnlichen Verein bei euch gibt, wendet euch dahin und lasst euch beraten. Oder wendet euch an SoVD oder VDK, auch die können helfen.
    Ich glaube nicht, dass ein Mensch mit Handicap ab 18 entmündigt werden muß / darf, damit andere für ihn Besorgungen machen können und Angelegenheiten regeln können. Viele, wie auch der Sohn deines Lebensgefährten ab nächsten Jahr, leben in Wohngruppen oder ähnlichen Einrichtungen. Ich glaube nicht, dass jedes Elternpaar dann eine Art Vormundschaft beantragt / beantragen muß, um das erwachsene Kind in andere Hände zu geben. Wenn das so wäre, hätte man sicher schon darüber gelesen oder gehört in den Nachrichten.
    Habt ihr den Sohn in eure Gedanken eingebunden? Auch wenn er nicht sprechen kann, hat ja bestimmt über 17 Jahre hinweg irgendwie eine Kommunikation stattgefunden. Sprecht mit ihm, fragt ihn mit Ja- und Nein-Fragen, ob er überhaupt schon sofort mit 18 ausziehen will, damit er sich nicht abgeschoben fühlt.

    Gruß, Katrin
  • Hallo Blonderengel!

    Mit dem Betreuungsgesetz wurde die Entmündigung abgeschafft. Dies hat für die betreuten Menschen den Vorteil, dass die Geschäftsfähigkeit durch eine Betreuung nicht beschränkt wird. Die Betroffenen bleiben in der Regel voll handlungsfähig und dürfen neben dem gesetzlichen Vertreter (Betreuer) wirksame Entscheidungen treffen.

    Nur bei erheblicher Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Das bedeutet, dass Willenserklärungen des Betreuten erst wirksam werden, wenn der Betreuer seine Zustimmung dazu gegeben hat.

    Ausnahmsweise kann das Gericht verfügen, dass nur der Betreuer entscheiden darf. Dies kann der Fall sein bei schwerer geistiger Behinderung oder gravierenden psychischen Erkrankungen, da diese Menschen nach dem Gesetz geschäftsunfähig sind. Der gesetzliche Betreuer muss dann sämtliche Entscheidungen treffen.

    Die rechtliche Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen. Ein von der Rechtsprechung entwickelter inzwischen durchgehend zitierter Grundsatz des Betreuungsrechts lautet : "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen", wenn er über einen freien Willen verfügt, also geschäftsfähig ist. (BVerfG 22,180 (219f.); BayObLG FamRZ 1995, 510; § 1896 Absatz 1a BGB).


    Für das Bereuungsverfahren kommen in der Regel keine Kosten, im Übrigen kann jeder Formlos einen Antrag bei Betreuungsgericht stellen. Die Kosten für die Aufwandsentschädigung sind 323,00 € im Jahr, Sollte die Person über 2600,00 € liegen muss er diese Aufwandsentschädigung selbst bezahlen, darunter übernimmt die Staatkasse die Aufwandsentschädigung.

    Eine Betreuung wird beim Betreuungsgericht beantragt und zwar in dem Amtsbezirk, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat. Wenn der Betroffene den Antrag nicht mehr selbst stellen kann, können Angehörige oder der Hausarzt die Betreuung anregen. Das Gericht prüft, ob eine Betreuung erforderlich ist oder ob die Hilfe anderweitig durch Familie oder soziale Dienste gewährleistet werden kann. Bei dieser Prüfung erstellt grundsätzlich ein in der Psychiatrie erfahrener Arzt ein Gutachten. Außerdem befragt das Gericht die Angehörigen. Schließlich verschafft sich der Richter durch die Anhörung des Betroffenen ein Bild. Dieses Verfahren dauert eine gewisse Zeit, insgesamt ist für die Bestellung eines Betreuers mit rund drei Monaten zu rechnen.
    In besonders dringlichen Fällen kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen. Dies ist in der Praxis beispielsweise der Fall, wenn der Verlust der Wohnung droht, die Unterbringung auf eine geschlossene psychiatrische Station ansteht oder eine Fixierung wegen Verletzungsgefahr notwendig wird.

    Für Hilfen, die keinen gesetzlichen Vertreter erfordern, wird keine Betreuung eingerichtet. Bei der Auswahl eines geeigneten Betreuers sollen die Wünsche des Erkrankten möglichst berücksichtigt werden. In der Regel werden nahe Angehörige zu Betreuern bestellt. Es können aber auch Berufsbetreuer oder Mitglieder eines Betreuungsvereins eingesetzt werden.

    Gerichtlich eingesetzte Betreuer stehen unter Aufsicht des Betreuungsgerichtes. Dazu gehört die jährliche Rechnungslegung über die Vermögensverwaltung. Eltern, der Ehegatte und die Kinder der Betreuten sind von der Rechnungslegung befreit. Das Gericht kann aber auch in diesen Fällen Rechnungslegung anordnen, wenn sich Probleme abzeichnen.
  • Antwort für KatrinHH: Der Sohn meines Lebensgefährten benötigt in jedem Fall ab seinem 18. Lebensjahr (Volljährigkeit) einen gesetzlichen Betreuer (ehemals Vormund), da er zu 100 % geistig und körperlich behindert ist und sich nicht äußern kann (nicht sprechen, schreiben usw.)Daher muß jemand für ihn ab seinem 18. Lebensjahr dafür sorgen, das er gut versorgt ist. Dies gilt auch, wenn er in eine Pflegeeinrichtung kommt, denn auch dort entscheidet der gesetzliche Betreuer und nicht die Pflegekräfte, was z. B. med. Eingriffe, besondere Versorgung/Vorlieben anbetrifft.

    Antwort an SIG25:
    Deine Antworten helfen uns schon ein bißchen weiter. Ist das Betreuungsgericht beim Sozialgericht? Was ist mit Aufwandsentschädigung gemeint? Was heißt Eltern usw. sind von der Rechnungslegung ausgeschlossen? Benötigt man für die Antragstellung, Termine vor Gericht etc. einen Anwalt? Gibt es Besonderheiten, auf die geachtet werden sollte?

    Vielen Dank!!!
  • Hallo Blonderengel!

    Betreuungsgericht ist das Amtsgericht zuständig. Die Aufwandsentschädigung, ist für die Aufwendung des Betreuers gedacht (was er in einem Jahr gearbeitet hat). Sie brauchen auch keinen Anwalt dazu. Rechnungslegung muss der Betreuer einmal im Jahr gegenüber dem Betreuungsgericht darlegen (Kontoauszüge, Leistungen, Vermögen usw.) die Angehörigen sind davon befreit. Hier die Antrag/Anregung http://www.rechtlichebetreuung.de/54anregungbetreuung.pdf es geht aber auch Formlos.
    Nach Eingang des Antrag/Anregung geht es vom Betreuungsgericht automatisch, Sie werden zugegeben Zeit Infomiert. Es gib auch keine Besonderheiten zu achten.

    Gruß SIG25
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