Leistungsträger andere Leistungträger bindend

benötige mal Hilfe,

Im Jahr 2012 wurde eine Hilfebedürftigkeit durch einen Leistungsträger (SGB II) vom 01.04.2012 bis 04.07.2012 festgestellt.

Nach Übernahme des Falls vom 05.07.2012 durch einen anderen Leistungsträger (XII) ist die Hilfebedürftigkeit für diesen Leistungsträger(SGB XII) weiter Bindend?


z.B. das Versorgungsamt stellt das Merkzeichen BL fest, dieses ist für den Leistungsträger des (SGB XII Blindenhilfe) bindend.


Gruß SIG25

Antworten

  • hallo , wenn du BL,hast kannst, kannst du antrag, auf Blindengeld stellen ab Ausgabe von festgestellt von BL, aber auch wenn du SGB IX Eingliederungshilfe kannst du auch leistungen beantragen ! sowie auch persönliche Büdget ! LIebe Grüße 'Magdalena
  • magdalena44

    das mit dem BL wahr doch ein z.B.



    Es wurde eine Hilfedürftigkeit durch den Leistungsträger des SGB II festgestellt (mit Vermögenüberprüfung, Kontoauszüge usw.).

    ist das für den neuen Leistungsträger des SGB XII bindend? oder muss man eine neue Vermögenüberprüfung machen?

    bei einem nahtlosen Übergang von einem Träger, zum anderen Träger

    Gruß SIG25
  • Hallo SIG25!

    Du hast heute hier diesen und einen weiteren sehr langen Beitrag eingestellt, in beiden stellst du hypothetische Fragen, wirfst mit §§ und Gesetzen um dich, die so richtig keiner versteht.
    Bist du Fachkraft für irgendwas (z.B. Sozial- oder Jugendamt) oder bist du jemand mit Handicap? Im Profil steht leider nichts dazu. Ich denke, wenn das bekannt wäre, könnte man deine texte besser nachvollziehen.

    Gruß, Katrin
  • Hallo SIG25,

    ich habe Dein Anliegen an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Hi SIG25

    SIG25 hat geschrieben:
    Es wurde eine Hilfedürftigkeit durch den Leistungsträger des SGB II festgestellt (mit Vermögenüberprüfung, Kontoauszüge usw.).

    ist das für den neuen Leistungsträger des SGB XII bindend? oder muss man eine neue Vermögenüberprüfung machen?



    SGBII (also Arbeitslosengeld II) und SGBXII (Grundsicherunger bzw. Hilfe zum Lebensuterhalt) sind zwei ganz unterschiedliche Bausstellen. - gerade was die Bedürftigkeit angeht:

    SGB II Vermögensfreibetrag ca 3100 € + 150€ je Lebensjahr (max 10000 €)
    SGB XII Freibetrag 1600€ bzw 2600€ (bei Hilfe nach Kap. 5-9) + nichts


    SGB II angemessenes Auto (ca 7500€) ist Schonvermögen
    SGB XII Auto ist kein Schonvermögen (bei einer Rostlaube für 1200€ sind die
    1200€ anrechenbares Vermögen)

    Es gibt noch eine ganze Reihe weiterer Unterschiede (Praxisgebühr, Nahverkehr usw)

    Daher wer nach SGB II bedürftig ist ist es nach SGB XII noch lange nicht, anderst gesagt die Anforderungen sind bei letzerem erheblich schärfer.

    Genau aus diesem Grund kann die Feststellung der Bedürftigkeit nach SGB II für Leistungen nach SGB XII gar nicht bindend sein.

    Klaus


  • KatrinHH hat geschrieben:
    Hallo SIG25!

    Du hast heute hier diesen und einen weiteren sehr langen Beitrag eingestellt, in beiden stellst du hypothetische Fragen, wirfst mit §§ und Gesetzen um dich, die so richtig keiner versteht.
    Bist du Fachkraft für irgendwas (z.B. Sozial- oder Jugendamt) oder bist du jemand mit Handicap? Im Profil steht leider nichts dazu. Ich denke, wenn das bekannt wäre, könnte man deine texte besser nachvollziehen.

    Gruß, Katrin



    Ich bin Sehbehindert, und Helfe anderen behinderten Menschen


    Nein ich bin keine Fachkraft, habe mir die Sozialhilferichtlinien Richtlinien und Anhaltspunkte zur Grundsicherung und Sozialhilfe des SGB II / XII angeschafft. Dass kann jedes Kleinkind verstehen.

    Hier den Link: http://www.beck-shop.de/Landkreistag-Baden-Wuerttemberg-Staedtetag-Baden-Wuerttemberg-Sozialhilferichtlinien-Baden-Wuerttemberg/productview.aspx?product=34972&toc=152

    Es gibt für jedes Bundesland solche Richtlinien

  • Sehr geehrtes MyHandicap-Mitglied,

    ich nehme Bezug auf Ihren oben eingestellten Forumsbeitrag und möchte zu der von Ihnen gestellten Frage wie folgt Stellung nehmen:

    Das SGB II regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das SGB XII beinhaltet die gesetzlichen Vorschriften zur Sozialhilfe.

    § 5 I S. 1 SGB II geht zunächst von einem grundsätzlichen Nachrang der Leistungen nach dem SGB II aus. Verpflichtungen und Leistungen anderer Leistungsträger haben somit grundsätzlich Vorrang. Deswegen hat man Sie einem neuen Leistungsträger zugewiesen. Sobald dies geschehen ist, ist dieser alleine für Sie zuständig.

    Ein Hilfebedürftiger ist entweder dem System SGB II Arbeitslosengeld oder dem System SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuweisen. Die Abgrenzung erfolgt danach, ob der Hilfebedürftige als erwerbsfähig eingestuft wird oder als nicht erwerbsfähig eingestuft wird. Im SGB XII gelten die allgemeinen Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe. Zum Beispiel wird die von Ihnen erwähnte Blindenhilfe nach SGB XII nur bei Bedürftigkeit gewährt. Es müssen somit die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfe vorliegen. Grundsätzlich darf ein Erwerbsfähiger nach dem SGB II natürlich anders behandelt werden als ein Hilfebedürftiger nach dem SGB XII, soweit sich aus den Unterschieden zwischen beiden Gruppen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Für die Hilfebedürftigkeit bedeutet das, dass diese nach dem SGB II nicht mehr besteht, weil die Hilfe jetzt von einem anderen Leistungsträger gewährt wird. Art, Form und Maß der Bedürftigkeit wird somit nach dem SGB XII bestimmt. Die Hilfebedürftigkeit im Hinblick auf die Blindenhilfe ist somit für den neuen Leistungsträger nicht bindend. Die Regelung wann jemand hilfebedürftig ist, ist aber bei beiden Leistungsträgern weitestgehend gleich. Ebenso sind die finanziellen Leistungen in den Leistungssystemen in Bezug auf die Existenzsicherung im Wesentlichen gleich. Die Leistungen haben grundsätzlich auch den gleichen Umfang.

    Dies ist nur eine kurze Einschätzung der Sach- und Rechtslage anhand der von Ihnen geschilderten Informationen. Sofern Schwierigkeiten auftreten sollten, setzen Sie sich bitte mit einem Rechtsanwalt in Verbindung, damit dieser sich einen genauen Überblick über die Sachlage verschaffen kann. Wir können Ihnen leider nicht mehr Informationen mitteilen.

    Mit freundlichen Grüßen

    JANSSEN + MALUGA LEGAL

    Sonja Hebben, LL.M.
    Rechtsanwältin

Diese Diskussion wurde geschlossen.