Eingliederungshilfe eingestellt rechtswidrig oder?

Hallo in dieser Angelegenheit bitte mal um Hilfe,


Herr … ist 21 Jahre und seither in 5 verschieden Einrichtung gewesen. Auf Grund seines verhalten immer von einer Einrichtung, in der nächsten Einrichtung abgeschoben.


Aufgrund der Untersuchung nach dem Formblatt HB/A vom 15.06.2012 bzw. der Begutachtung der KVJS durch Frau ….., ist Herr ….. im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 (1) SGB IX behindert und mit einem Schwerbehindertenausweis 50 v.H. ausgestattet (ohne Merkzeichen).Mit seiner Physischen Erkrankung, liegt eine seelische Behinderung vor.


Herr ….. ist seit 05.07.2012 in seiner neuen Einrichtung für psychische Kranke Menschen mit seelischer Behinderung. Herr …. erhält Leistungen der Eingliederungshilfe. Am letzten Helfergespräch wird die Leistungen zum 31.10.2012 eingestellt, auf Grund das Herr … nicht der Mitwirkungspflicht nachkommt.

Schreiben der Eingliederungsbehörde Anhörung:

Bei der Gewährung von Eingliederungshilfe kommt es jedoch auf die Mitwirkung von Herrn ….. an. Die Leistungen der Einrichtung können nur erbracht werden, wenn Herr …. entsprechend mitarbeitet und mit wirkt und die Angebote auch annimmt.

- Nachhilfe in der Einrichtung
- Termine am Freitag im Unterstützungszentrum wahrnehmen.
- Eine Schulbescheinigung vorlegen
- zur Abendschule gehen

Dies sind die Mindestvoraussetzungen die erfüllt sein müssen, damit eine weitere Betreuung durch das Unterstützungszentrum erfolgen kann. Sofern Herr weiterhin nicht bereit ist entsprechend mitzuwirken und mitzuarbeiten, beabsichtigen wir die Leistungen der Eingliederungshilfe nicht über den 01.11.2012 hinaus zu bewilligen.


Mein Schreiben zurück zur Anhörung:

Herr …. ist auf Grund seiner Biografie bzw. aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage einzuschätzen, was eine Mitwirkungspflicht gegenüber einem Sozialträger bedeutet. Ob Herr …. letztendlich auf Grund seines Krankheitsbildes, dazu überhaupt in der Lage ist seiner Mitwirkung nachzukommen kann nicht Beurteilt werden.

Herr …. seelische Behinderungen gehen häufig mit einer Verminderung oder Schwankungen in der Mitwirkungsfähigkeit einher. Unklar definierte Zumutbarkeit und eingeschränkte Mitwirkungsfähigkeit können bei Herr …. Behinderung dazu führen, dass Ihm vorgeworfen wird, er hätte keinen Willen und daher würde Herr …. seine Mitwirkung nicht nachkommen.


Am 31.10.2012 kam per Fax 12:33 Uhr die Einstellung, mit der Begründung die Leistungen könne nur Befristet vom 05.07.2012 bis 31.10.2012 bewilligt werden. Da Frau …, mehrmals eine mündliche Leistungszusage gemacht hat (ohne Befristung unter Zeugen), und tatsächlich ab den 05.07.2012 Leistungen zufließt. Ist es ein mündlicher Bescheid im Sinne des § 34 SGB X i.V.m § 33 Abs. 2 SGB X Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.

Man könne ja einen Antrag stellen, über den 01.11.2012 hinaus, auch mit der Zusendung am 31.10.2012 um 12:33 Uhr kann auch die Vermögenserklärung.


Einen Widerspruch wurde per Fax am 31.10.2012 zurückgesandt. Desweitern habe ich am selben Tag einen Antrag nach § 86 b SGG am Sozialgericht gestellt.


Eilbedürftigkeit:

Herr ….. verfügt über nicht genügendes Vermögen, um die hohen Kosten der Einrichtung der Sozial- psychiatrischen Hilfen Zollernalb (Bruderhausdiakonie) zu übernehmen. Herr …. laufende Einnahmen in der Bruderhausdiakonie belaufen sich auf 27 % vom derzeitigen Regelsatz. Außerdem droht bei Herrn ….die Obdachlosigkeit, wenn die Leistungen der Eingliederungshilfe nicht zufließt. Aus diesem Grund ist die Eilbedürftigkeit geboten.


Begründung:

I

Dem Kläger steht die begehrte Eingliederungshilfe aus §§ 53, 54 SGB XII zu. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Beson¬derheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aus¬sicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es dabei gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII u.a., die Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behin¬derten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. SHR Rd.Nr.53.02).

Laut mündlicher mehrmalige Kostenzusagen von der Eingliederungsbehörde Frau …. war nicht die Rede, die Leistungen befristet bis zum 31.10.2012 zu bewilligen. Dieses können bezeugen: Herr … Bruderhaus Diakonie, Herr …., Bruderhaus Diakonie, Frau …. von der Bruderhaus Diakonie. Ich erhalte diesen Bescheid vom 31.10.2012 für rechtswidrig, da mir nicht genügend Zeit eingeräumt wird, für die Weiterbewilligung der Eingliederunghilfe über den 01.11.2012 hinaus, mit der dazugehörigen Vermögenserklärung, die ich erst am 31.10.2012 um 12.33 Uhr vorab per Fax erhalten habe.
Es ist nicht der eigentliche Grund, warum die Eingliederungshilfe die Leistungen bis zum 31.10.2012 einstellt, sondern laut Anhörung vom 10.10.2012 nach § 25 SGB X.

Zitat:
Bei der Gewährung von Eingliederungshilfe kommt es jedoch auf die Mitwirkung von Herrn… an. Die Leistungen der Einrichtung können nur erbracht werden, wenn Herr … entsprechend mitarbeitet und mit wirkt und die Angebote auch annimmt.

Dies sind die Mindestvoraussetzungen die erfüllt sein müssen, damit eine weitere Betreuung durch das Unterstützungszentrum erfolgen kann. Sofern Herr … weiterhin nicht bereit ist entsprechend mitzuwirken und mitzuarbeiten, beabsichtigen wir die Leistungen der Eingliederungshilfe nicht über den 01.11.2012 hinaus zu bewilligen.

Ich halte dieses als Kaschierung für den eigentlichen Grund, warum die Eingliederungsbehörde die Leistungen einstellt. Ein weiterer Grund könnte evtl. sein, die laufende Untätigkeitsklage vom 25.10.2012 am Sozialgericht. Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.

Herr … ist auf Grund seiner oben genannten Biografie bzw. aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage einzuschätzen, was eine Mitwirkungspflicht gegenüber einem Sozialträger bedeutet. Ob Herr …. letztendlich auf Grund seines Krankheitsbildes, dazu überhaupt in der Lage ist seiner Mitwirkung nachzukommen kann nicht Beurteilt werden.

Herr … seelische Behinderungen gehen häufig mit einer Verminderung oder Schwankungen in der Mitwirkungsfähigkeit einher. Unklar definierte Zumutbarkeit und eingeschränkte Mitwirkungsfähigkeit können bei Herr …. Behinderung dazu führen, dass Ihm vorgeworfen wird, er hätte keinen Willen und daher würde Herr …. seine Mitwirkung nicht nachkommen.

II

Der eigentliche Grund warum die Eingliederungsbehörde die Leistung ablehnt ist nicht die Mitwirkungspflicht von Herrn …, sondern mit dem Zitat von Frau …. vom 28.09.2012 um 13.46 Uhr, dass Herr … sämtlichen Rahmen in der Eingliederungshilfe sprengen würde. Es war in jeder Einrichtung (siehe Ereignisbiografie), dass Herr …. sowohl in diese Einrichtungen und den dazugehörigen Leistungsträgern, den Rahmen sprengte, Aus diesem Hintergrund wurde Herr… von einer Einrichtung zur nächsten Einrichtung abgeschoben. Es muss dahin endgültig den Schlussstrich gezogen werden, um Herrn …. richtig helfen zu können, dass für ihn diese Einrichtung genau diese ist, die ihm diese Hilfe anbieten kann und nicht wie die Eingliederungshilfe meint, dass Herr … durch seinen intensiven Arbeitsaufwand Zitat von der Eingliederungsbehörde Frau …. „da können wir ja die Leistungen einstellen!“. Ich erhalte diese Aussage für anmaßend und rechtswidrig und verstoße gegen Artikel 3 Abs. 3 GG, der ausdrücklich eine Benachteiligung von Menschen auf Grund ihrer Behinderung verbietet.


Grüße SIG25

Antworten

  • Hi SIG25

    Du hast eine ganze Menge aus Anträgen / Widersprüchen kopiert und den letzten Abschnitt habe ich trotz zweimaligem Lesen nicht ganz verstanden. Was ist eigentlich das Ziel - eine neue besser geeignete Einrichtung - ein medizinisches Gutachten wg. Fähigkeit zur Mitwirkung ?

    Klaus
  • Hi Klaus,

    Der Leistungsträger hat einen Grund gesucht, dass die Leistungen nicht über den 01.11.2012 bewilligt werden. In der Anhörung war die fehlende Mitwirkungspflicht. Im Bescheid vom 31.10.2012, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe nur befristet sei. Uns jetzt mit neuem Schriftstück Herr … habe nicht die Vermögenerklärung über seine Wirtschaftliche Verhältnisse gemacht. Zumal Herr … in der Zeit vom 05.07.2012 bis 31.10.2012 nie seitens des Leistungsträger aufgefordert wurde, die Vermögenerklärung zu erstellen.

    Herr … möchte in dieser Einrichtung weiter bleiben.


    Gruß SIG25
  • Hallo SIG25,

    auch unsere Fachexperten können nur eine erste Einschätzung der Situation geben. Dies würde Euch aber vermutlich nicht viel helfen. Denn mehr als diese Einschätzung zitieren kannst Du dann ja auch nicht…

    In Anbetracht dessen und aufgrund meiner Einschätzung, dass es in dieser Angelegenheit ein längeres Hin- und Her, wenn nicht sogar einen Rechtsstreit, geben wird, möchte ich Dir/Euch empfehlen, vor Ort einen Rechtsbeistand, evtl. auch beim VdK, zu suchen, der Euch direkt unterstützen kann.

    Sollten wir, entgegen meiner Einschätzung doch noch irgendwie helfen können, zögere bitte nicht, hier zu schreiben.

    Trotz der Umstände wünsche ich ersteinmal ein schönes Wochenende.
Diese Diskussion wurde geschlossen.