wie ist das mit dem Urlaub bei Krankheit in der schweiz geregelt?

wie viel Urlaub wird wegen längerer Krankheit abgezogen?
kann es sein, dass nach dem 2. vollen Monat für jeden weiteren Monat 1/12 der Jahresurlaubs abgezogen werden kann? würde das bedeuten, dass mir nach 10 Monaten Krankheit nur noch 4 Urlaubstage blieben?

Antworten

  • Hallo

    Ja, gemäss Art. 329b OR ist eine Kürzung zulässig. Aus dem Wortlaut von Art. 329b Abs. 1 + 2 OR wird gefolgert, dass jeweils nur ein voller Monat einer Verhinderung zu einer Ferienkürzung von 1/12 des jährlichen Ferienanspruchs führt, d.h. dass angebrochene Monate nicht zählen. Überdies gibt es Karenzzeiten, bei denen noch keine Ferienkürzung ausgelöst wird. Bei Verhinderung infolge Krankheit, Unfall, gesetzlicher Pflichten bleibt gemäss Abs. 2 der Bestimmung der erste Monat ohne Folgen, und eine Kürzung um 1/12 (und nicht um zwei) erfolgt erst nach zwei vollen Monaten. Bei Arbeitsverhinderung infolge Schwangerschaft beträgt die Karenzfrist sogar 2 Monate, d.h. es braucht drei volle Monate für eine Ferienkürzung; die Mutterschaft führt seit Mitte 2005 nicht mehr zu einer Ferienkürzung. Absatz 1 von Art. 329b OR ist nicht zwingend, d.h. bei verschuldeter Verhinderung kann auch eine andere Kürzungsregelung vereinbart werden. Eine bloss teilweise Arbeitsunfähigkeit wird nach einer überzeugenden Praxis des Zürcher Arbeitsgerichts (ZR 97/1998 Nr. 69 ) addiert und auf Monate mit gänzlicher Arbeitsunfähigkeit umgerechnet (d.h. 4 Monate zu 25% entsprechen einem vollen Monat zu 100% Arbeitsunfähigkeit ). Erst wenn diese umgerechnete Zeit zwei Monate erreicht, wäre eine Kürzung möglich. Massgebende Periode für die Dauer der unverschuldeten Verhinderung ist das Dienstjahr. Reicht eine Verhinderung über das Dienstjahr hinaus, so gibt es wieder eine neue Karenzfrist und es müssen zum Beispiel bei Krankheit auch im neuen Dienstjahr wieder volle zwei Monate der Verhinderung vorliegen, damit der Ferienanspruch überhaupt gekürzt werden kann.

    Es sei auch der Hinweis erlaubt, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht gleichbedeutend mit Ferienuntauglichkeit ist. D. h. jemand kann arbeitsunfähig sein, aber dennoch Ferien machen, weil der Erholungszweck der Ferien nicht beeinträchtigt ist (z. B. ein Feinmechaniker kann auch mit eine Armgips am Strand liegen, aber arbeiten kann er definitiv nicht).

    Freundliche Grüsse
    Sebastian Lorentz
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