Meine Schwester ist geistig Behindert und außer Standesich selbst zu unterhalten. Mein Vater ist kür

Meine Schwester ist 43 Jahre, bekommt Kindergeld, lebt mit meiner Mutter im Haushalt und arbeitet in einer Caritaswerkstatt, ist jedoch nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Mein Vater ist vor 2 Monaten verstorben und der von uns gestellte Antrag auf Halbwaisenrente wurde abgelehnt, (Begründung:)da diese nur bis zum 27. Lebensjahr gezahlt wird. In einem Schreiben wurden wir nun aufgefordert unseren Widerspruch weiter zu begründen (wir hatten bereits mit der Behinderung gegründet). Jetzt suche ich nach Leuten mit Erfahrung, die mir raten können, wie ich dieses zweite Schreiben formulieren soll.

Antworten

  • Hallo

    Kindergeld wird auch über das 27 Lebensjahr gewährt, wenn sich der/Die Behinderte nicht selbst unterhalten kann. Bei der Waisen/Halbwaisenrente gibt es einen Unterschied zwischen dem Bundesversorgungsgesetz und der Rentenversicherung

    Bundesversorgungsgesetzt

    http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__45.html

    Danach wäre auch eine Gewährung über das 27te Lebensjahr möglich. $45 (3)d
    Dies gilt aber nur,wenn die verstorbene Person Leistungen aus der Kriegsopferversorgung oder der Opferentschädigung bezogen hat.

    Wenn die Waisenrente über die RV Bund läuft, gilt §48 SGB VI(4)2d

    http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=jpk-sgbvi&wt_mc=rss.jpk-sgbvi&nid=jpk-SGBFSR0033

    daher endet der Anspruch mit vollendetem 27ten Lebensjahr. Wie gesagt, da gibt es einen Unterschied zwischen dem Bundesversorgungsgesetz und der RV Bund. Mit dem Kindergeld argumentieren - kann man probieren. Aber das ist ja auch Bundesgesetzt. Daher ich schätze die Chance, dass dem Widerspruch stattgegeben wird nicht allzu hoch ein.

    Auf jeden Fall lohnt es sich da mal bei einem Juristen nachzufragen.

    Kaus





  • Guten Abend,..

    und herzlich willkommen im Forum,.. 😉

    Lese dich bitte mal hier dazu ein unter folgenden Link;

    http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Themen/01_rente/01_grundwissen/03_rentenarten_und_leistungen/07a_renten_an_hinterbliebene/01_halb_und_vollwaisenrente.html

    Wenn ich es richtig verstanden habe dann wird Rente bis zum 27. Lebensjahr geleistet etc. Nur in Eurem Fall kann sich die Schwester mit 43 J. nicht selbst unterhalten.

    Zum Punkt Bezugsdauer steht im 3. Punkt und " behindert ist und deshalb nicht selbst für sich sorgen kann".

    Wie Klaus bereits schrieb ich würde einen Rentenberater zu rate ziehen oder einen Juristen Sozialrecht / Rente, - ob die Möglichkeit wegen der Behinderung und Unselbständigkeit auf Dauer, eine Bezugsdauer der Rente über das Alter von 27. J. besteht.

    Viel Erfolg, der Ausgang würde mich interessieren dazu, Danke, Mfg Lyn😉
  • Hallo,
    leider ist es den Rechtsanwälten vorbehalten in konkreten Fällen eine Rechtsberatung abzugeben. Fälle sollten deshalb als theoretischer Fall formuliert werden.
    Die Tipps, die beiher schon gegeben wurden, halte ich für gut.
    Vieleicht findet sich noch ein Urteil zu einem vergleichbaren Fall im Netz.
    Ich habe für mich in der Vergangenheit soetwas unter www.anhaltspunkte.de gefunden.

    Du schreibt, dass deine Schwester sich nicht selbst versorgen kann. -> Hoffe, die Möglichkeit der Pflegezulage, z. B. wegen "erheblich verminderter Alltagskompetenz" (Heißt so), sind bekannt. Das ist zwar eine andere "Baustelle", aber kann evtl.ein wichtiger Betrag zur Versorgung sein.
  • Hallo ochtendung,

    Wenn ihr Mitglied beim VDK seid oder werdet, beraten die und stellen auch den Anwalt kostenlos. Zuständig ist die nächste Geschäftsstelle eures Kreis-oder Ortsverbandes.

    Eine andere Möglichkeit wäre noch zu schauen, ob es einen kostenlosen Beratungsdienst für Behinderte in eurer Nähe gibt.
    Ihr könnt auch per E-Mail die Fachexperten hier im Forum kontaktieren, auch da sind welche mit Jura dabei, aber antworten dauern etwas länger.

    LG

    Surfer
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