unentgeltliche Beförderung für Schwerbehinderte im Fernverkehr

Ab 1.9.2011 gilt die unentgeltliche Beförderung für
Schwerbehinderte im Nahverkehr bundesweit.
Wie ist es mit Fernverkehrszügen?
Ich habe folgenden Satz gelesen:
Fernverkehrszüge können unentgeltlich nur genutzt werden,
wenn sie für Fahrkarten des Verkehrsverbundes freigegeben
sind.
Wie ist das zu verstehen?
Z.B. im Verkehrsverbund Karlsruhe und Stuttgart.
Danke für eine Antwort.
Gruß
behindpir
25.09.2012

Antworten

  • Hallo Behindpir,

    Lange Zeit galt, dass Du im Umkreis von 50 Kilometern Deines Wohnortes kostenlos mit dem öffentlichen Nahverkehr befördert wirst. Da bekam man auch zu seiner Wertmarke ein Streckenverzeichnis, aus dem ersichtlich wurde, bis zu welchem Dorf oder Stadt man eine freie Fahrt hat.
    Dieses Streckenverzeichnis gibt es nicht mehr, weil die Freifahrtsregel nicht mehr an Deinen Wohnort gebunden ist, sondern an den Ort, wo Du Dich tatsächlich aufhälst. Das ist auf jeden Fall ein Fortschritt, wenn Du mal im Urlaub, etc. bist. Allerdings weiß ich nichts davon, dass auch eine kostenlose Beförderung in Fernzügen möglich ist! Auf jeden Fall fährt Deine Begleitperson, unabhängig von dem Zug und der Entfernung immer kostenlos mit. Na dann, gute Reise!

    Reinhild Bizarr
  • Hallo Behindipir

    Du hast von reinhildbizarr bereits einen Hinweis erhalten. Herzlichen Dank an dieser Stellee reinhildbizarr! 😃

    Ist Deine Frage nun beantwortet oder hast du noch weitere Fragen?

    Falls die Frage beantwortet sein sollte, setze den Thread bitte auf 100%.

    Wenn du aber noch Fragen haben solltest, dann schreib sie einfach in das Forum!

    Wir von der Community helfen dir gerne weiter! 😃

    Ich wünsche Dir eine tolles Wochenende! 😃
  • Hallo behindpir
    um deine Frage abschließend zu beantworten hier der offizielle Text der Deutschen Bahn:


    6. Vergünstigungen - Nachteilsausgleich

    Schwerbehinderte Menschen erhalten bei Reisen mit der Deutschen Bahn laut Gesetz einige Leistungen als "Nachteilsausgleich". Diese sind an bestimmte Bedingungen geknüpft.
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    6.a Voraussetzungen für Vergünstigungen

    Menschen mit Behinderungen können Leistungen in Anspruch nehmen, wenn sie einen amtlichen Schwerbehindertenausweis besitzen. Zusätzliche Vergünstigungen gibt es mit Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Der Schwerbehindertenausweis ist grün und hat einen halbseitigen, orangefarbenen Flächenaufdruck. Der Ausweis und die Wertmarke sind beim Versorgungsamt erhältlich. Die Marken gelten entweder ein Jahr oder ein halbes Jahr und kosten zur Zeit 60,- Euro bzw. 30,- Euro.

    Kostenlos erhalten die Wertmarke behinderte Menschen, die blind oder hilflos sind; die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), dem SGB XII (Sozialhilfe) oder vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen beziehen.
    Aufgrund der gesetzlichen Nachteilsausgleiche durch das Sozialgesetzbuch IX erhalten schwerbehinderte Menschen beim Reisen mit der Bahn verschiedene Vergünstigungen:
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    6.b Unentgeltliche Beförderung

    Am 1. September 2011 wurde die Freifahrtregelung für schwerbehinderte bzw. schwerkriegsbeschädigte Menschen erweitert.
    Die Deutsche Bahn hat mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vereinbart, die 50 km-Regelung nach § 147 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte Menschen zum 01. September 2011 aufzuheben. Damit wird für schwerbehinderte Reisende, die die Voraussetzungen der Freifahrtberechtigung erfüllen, durchgängig eine bundesweite kostenfreie Nutzung der Nahverkehrszüge der DB Regio AG (Produktklasse C) – S-Bahn, Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE) und Interregio-Express (IRE) – ermöglicht. IC/EC-, ICE- und D-Züge sind Fernverkehrszüge und daher nicht von der Reglung betroffen. Fernverkehrszüge können unentgeltlich nur benutzt werden, wenn sie für Fahrkarten des Verkehrsverbundes freigegeben sind. Diese neue Freifahrtregelung gilt ohne jegliche Einschränkung auf Verkehrsverbünde oder Streckenverzeichnisse. Die Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen wurden entsprechend angepasst.

    Alle Nahverkehrszüge der DB und Schienenpersonennahverkehrszüge anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen können nun bundesweit in der 2. Klasse ohne zusätzliche Fahrkarte mit dem grün-orangen Schwerbehindertenausweis und dem Beiblatt mit gültiger Wertmarke genutzt werden.
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    6.c Unentgeltliche Beförderung schwerkriegsbeschädigter Menschen mit o. g. Ausweisen inkl. Merkzeichen „1.Kl.“

    Bundesweite Nutzung aller Züge der Produktklasse C (DB-Nahverkehrszüge und Schienenpersonennahverkehrszüge anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen) in der 1. Klasse ohne jegliche Einschränkung auf Verkehrsverbünde oder Streckenverzeichnisse.
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    6.d Beförderung einer Begleitperson/Hunde:

    Die Regelungen zur kostenfreien Beförderung einer Begleitperson/Hunde nach dem SGB IX bzw. zur kostenfreien Platzreservierung bleiben unverändert bestehen.
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    6.e Benutzung der 1. Klasse

    Sie können die 1. Wagenklasse nutzen, wenn in Ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "1. Kl." eingetragen ist. Dies gilt:
    In allen Zügen des Nahverkehrs (S, RB, RE, IRE) (Schwerbehindertenausweis und Wertmarke müssen mitgeführt werden).

    Mit einer Fahrkarte 2. Klasse in allen Fernverkehrszügen der DB, ausgenommen sind Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen. Für Fahrten in den ICE Sprinterzügen ist der Aufpreis für die 1. Klasse zu zahlen. Beiblatt und Wertmarke werden nicht benötigt.
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    6.f Weitere Leistungen im Rahmen des Nachteilsausgleichs
    Unentgeltliche Beförderung auf NE-Strecken (Betreiber ist nicht die DB) in Zügen des Nahverkehrs in der 2. Klasse.
    Unentgeltliche Beförderung auf allen Buslinien im Nahverkehr
    Unentgeltliche Mitfahrt einer notwendigen Begleitperson/eines Hundes: Das ist möglich, wenn im Schwerbehindertenausweis ein "B" eingetragen und der Vermerk "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" oder „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ nicht gelöscht ist (diese Regelung gilt auch, wenn der schwerbehinderte Fahrgast keine Wertmarke besitzt).
    Zusätzlich zur Begleitperson wird auch ein Blindenführhund (Merkzeichen „Bl“) unentgeltlich befördert.
    Die unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen oder Hunden gilt in allen Zügen des Nah- und Fernverkehrs, im DB AutoZug und City Night Line (außer Sonderzügen und -wagen), auf Buslinien im Nah- und Fernverkehr, in Zügen der sonstigen Eisenbahnen, auf dem Bodensee, Bereich Überlinger See, im Nordseeinselverkehr, in Sitzwagen von Nachtzügen.
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    6.g Unentgeltliche Beförderung von Hilfsmitteln

    Ein mitgeführter Rollstuhl wird selbstverständlich auch ohne Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis und Wertmarke unentgeltlich befördert: Weitere Hilfsmittel werden sowohl in allen Zügen des Nah- und Fernverkehrs (ausgenommen in Sonderzügen und Sonderwagen) in Verbindung mit einer Fahrkarte bzw. mit dem Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke befördert und auf Omnibuslinien im Nah- und Fernverkehr, soweit die Beschaffenheit der Busse das zulässt.
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    6.h Weitere Informationen zur „Mitnahme orthopädischer Hilfsmittel“

    Sie sind mobilitätseingeschränkt und möchten gerne mit der Bahn reisen, sind aber auf die Mitnahme eines orthopädischen Hilfsmittels angewiesen? Gerne helfen wir Ihnen weiter.

    In unserem Leitfaden für die Mitnahme orthopädischer Hilfsmittel finden Sie eine Auflistung und Beschreibung aller Hilfsmittel, die wir befördern können. Als Grundlage für die hier zusammengestellten Bestimmungen dienen dabei die technischen Voraussetzungen in den Bahnhöfen und in den Zügen. Das bedeutet für Sie unter anderem, dass Ihr orthopädisches Hilfsmittel dem internationalen Standard ISO 7193 entsprechen und die darin beschriebenen Abmessungen einhalten muss.

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    7. Akustische und visuelle Hinweise

    Die DB arbeitet seit Jahren daran, die Informationsgestaltung gemäß dem Zwei-Sinne-Prinzip kontinuierlich zu verbessern, insbesondere in den Bahnhöfen und auf Bahnsteigen. Es werden verstärkt dynamische Informationen eingesetzt, z. B. die dynamischen Schriftanzeiger in Bahnhöfen, wobei eine Synchronisierung der akustischen und visuellen Information erfolgt. Viele Aufzüge verfügen mittlerweile über akustische Informationen. In Reisezentren wird das Aufrufsystem technisch durch eine akustische Ansage ergänzt, die erläutert, was im Weiteren zu tun ist und den Weg über das taktile Leitsystem zum Schalter beschreibt. Des Weiteren werden sowohl in ausgewählten Reisezentren und als auch an DB Informationen induktive Hörschleifen verwendet. Dabei wird für Hörgeräteträger die Sprache der MitarbeiterInnen gegenüber dem Umgebungsgeräusch verstärkt.

    Dies sind nur einige Maßnahmen zu Verbesserung der Informationsgestaltung, weitere Optimierungsmöglichkeiten werden sukzessive vorangetrieben.

    Ich hoffe damit ist deine Frage erschöpfend beantwortet.
    LG
    rednaxela

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