Ist ein Faltrollstuhl mit Hebelantrieb Meyra Modell 3.406 laut StVo ein Fahrzeug?

Hallo zusammen,

Ist ein Faltrollstuhl mit Hebelantrieb Meyra Modell 3.406 laut StVo ein Fahrzeug?

Auszug aus der StVzo: § 16 B. Fahrzeuge
I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen

§ 16 Grundregel der Zulassung.

(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.

(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.

Von der Polizei habe ich die Auskunft erhalten das oben beschribener Rolli einem Fahrrad gleichgestellt ist.
Laut Polizei ist mein Rolli also ein Fahrzeug im Sinne der StVo welches Aktive Beleuchtung braucht damit es Verkerssicher ist. Laut Katerlog der Firma Meyra ist Aktive Beleuchtung Sonderzubehör (Sonderzubehör wird nicht von der Krankenkasse übernommen).

Da die Bordsteine nicht überall abgeflacht sind bin ich gezwungen den den Radweg oder die Strasse zubenuzen.

Wenn also mein Rolli im Sinne der StVo ein Fahrzeug ist (laut Polizei ist er das) liefert die Krankenkasse 1.ein nicht verkerssicheres Hilfsmittel aus und 2.nötigt Sie mich zu ordnungswidrigen Handlungen!

was meit Ihr dazu?

Gruß fstolzi

Antworten

  • Hallo fstolzi
    dein Text ist selbsterklärend! Fahrzeuge nach der StVo sind nur Elektro-Rollstühle.
    Lieben Gruß
    rednaxela

    Auszug aus der Straßenverkehrsordnung (StVO)
    Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr

    Sämtliche Elektrorollstühle sind Kraftfahrzeuge im Sinne der StVZO, auch ein Zimmer- Elektrorollstuhl, der auf öffentlichen Wegen verwendet wird!

    Sie unterliegen mit Ihrem Fahrzeug der Straßenverkehrsordnung, weshalb der Elektrorollstuhl, sobald er im öffentlichen Verkehr eingesetzt wird, mit einer Beleuchtungsanlage ausgestattet sein muss. Dazu gehören die Fahrscheinwerfer, die Rückleuchten, die Blinker und Rück- und Seitenstrahler (Reflektoren).

    Straßenverkehrsordnung (StVO)
    I. Allgemeine Verkehrsregeln
    §2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
    (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

    §24 Besondere Fortbewegungsmittel
    (1) Schiebe- und Greifrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.

    (2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

    Auszug aus der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
    B. Fahrzeuge
    I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen
    §16 Grundregel der Zulassung
    (2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.

    B. Fahrzeuge III. Bau- und Betriebsvorschriften
    §41 Bremsen und Unterlegkeile
    (5) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Krafträder - muß die Bedienungseinrichtung einer der beiden Bremsanlagen feststellbar sein; bei Krankenfahrstühlen und bei Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen aufweisen, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, darf jedoch die Betriebsbremse anstatt der anderen Bremse feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich durch mechanische Mittel und ohne Zuhilfenahme der Bremswirkung des Motors das Fahrzeug auf der größten von ihm befahrenen Steigung am Abrollen verhindern können. Mit der Feststellbremse muß eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s2 erreicht werden.

    §50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
    (2) ... An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung....

    §51a Seitliche Kenntlichmachung
    (1) ...Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muß. Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein. ...

    (5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.

    §35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
    (3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen,...

    §52a Rückfahrscheinwerfer
    (6) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich an ...
    5. Krankenfahrstühlen.

    §53 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
    (2) ...Bremsleuchten sind nicht erforderlich an...
    2. Krankenfahrstühlen,

    §54 Fahrtrichtungsanzeiger
    (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an ...
    offenen Krankenfahrstühlen,

    §66a Lichttechnische Einrichtungen
    (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, müssen die Fahrzeuge
    nach vorn mindestens eine Leuchte mit weißem Licht,
    nach hinten mindestens eine Leuchte mit rotem Licht in nicht mehr als 1500 mm Höhe über der Fahrbahn
    führen; an Krankenfahrstühlen müssen diese Leuchten zu jeder Zeit fest angebracht sein. ...


  • Also, ich fahre eine Meyra Hurricane, der mit E-Fix ausgestattet wurde.
    Es ist ein E-Rollstuhl, aber ohne Beleuchtung. Ich wurde noch nie im Dunkeln darauf aufmerksam gemacht, dass ich Licht bräuchte, habe auch kein Nummernschild.

    Selbstredend ist, dass wenn die Straßen- oder Wetterverhältnisse so sind, dass ich die Straße benutzen muss, dass ich aus purem Egoismus Vorsichtsmaßnahmen treffe, damit mich jeder sieht.

    Ich glaube die AUskunft der Polizei ist nicht richtig, denn Rad und Rolli gleichgestellt wären, dann dürften entweder beide oder keiner in der Fußgängerzone fahren.
    Realität ist, der Radfahrer muss absteigen und schieben, der Rollstuhlfahrer muss nicht aussteigen und schieben.
    Dementsprechend sind sie m. E. nicht gleichgestellt.

    Wo kein Kläger ... bislang kennen ich niemanden, der bei der Polizei gemeldet wurde, weil er die Sraße benutzte (man sollte allerdings nicht versuchen durch den Elbtunnel zu fahren *lol*), ich habe immer die Erfahrung gemacht, dass man aufeinander Rücksicht nimmt. Desgleichen beim Benutzen des Fahrradweges.
    LG
    Mona
  • Hallo,wenn er licht bräuchte wäre auch Licht dran.Anders ist das bei E-Rollis,die gelten als Fahrzeug und müssten rein Theoretisch auf der Strasse fahren auch die 6er,aber in Die Fussgägerzone darfst Du trotzdem.Der Super Four von ottobock darf sogra in die Fussgängerzone trotz Verbrenner,Trick dabei ist das es ein E-Rolli ist der durch den Verbrenner die Batterien auch wärend erf fahrt geladen bekommt.LG Erich
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