Mus man als Pflegende angehörige jeder Arbeit annehmen oder nicht!?

Mein Mitbewohner ist als Pflegende eingetragen,da ich Pflegebedürftig mit Pflegestufe I bin.Vor kurzen hat ihm sein Arbeitgebeber gekündigt und er hat sich als Arbeitsuchend gemeldet.Wir haben gehört,das man nicht jede
von Arbeitsamt angebotene stelle nehmen muss,hat aber bedenken das es Probleme gibt,Geld kürzung usw.Er möchte für mich da sein,da ich im Alltag durch meine Behinderung nicht alleine zurecht komme und brauche in vielen Hilfe.Brauche zusätzlich Haushaltshilfe,die mir etwas im haushalt hilft,beispiel 1-2 die Woche.Was habe ich für möglichkeiten was sind unsere Rechte.Bitte um weitere Info oder Rat.Für jede Antwort,werde sehr Dankbar.

Gruß lucky24

Antworten

  • Guten Tag Lucky,..

    Nein generell muss man dies nicht. Wer 15 h die Woche pflegt braucht dies nicht. Allerdings muss dies dem AA = Agentur f. Arbeit gemeldet und durch ein Dokument nachgewiesen werden.

    Den Pflegenachweis erbringst du mit dem Gutachten vom MdK zur Pflegestuffe I. Dort steht auch der Wöchendliche Pflegeaufwand für dich pro Woche drin. Das musst dem AA vorgelegt werden. Hast du das Gutachten nicht, so kannst du dies in Kopie von deiner KK = Krankenkasse kostenlos abfordern.

    Dann ist die Person die die Pflege ausübt zur BG = Berufsgenossenschaft versichert durch die Pflegeversicherung. Grundvoraussetzung ist du hast die Person die dich pflegt bei deiner Pflegeversicherung gemeldet. Wenn ja seit Ihr so 6 Monate aneinander gebunden, erst dann kannst du eine andere Person bestimmen.

    -------------------------

    Dann noch etwas zum rechtlichen dazu;

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Finden die Betroffenen in der Pflegezeit keinen passenden Ersatzjob, können sie sich auch arbeitslos melden. Dann haben sie grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG), wenn sie diese Leistung beantragen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das mag zunächst erstaunen, da ja - in der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz - noch das bisherige Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Pflegezeitler sind jedoch "beschäftigungslos" - und wer ohne Beschäftigung ist, kann grundsätzlich ALG erhalten.

    Das erklärt auch die Bundesagentur für Arbeit (BA), die in ihren Durchführungsanweisungen zu § 119 SGB III ausdrücklich feststellt: "Das fortbestehende Arbeitsverhältnis allein lässt Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne nicht entfallen". Weiter erklärt die BA: "Nimmt ein Arbeitnehmer Pflegezeit gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Anspruch, kann Arbeitslosigkeit vorliegen, wenn neben der Pflege eine marktübliche, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung ausgeübt werden kann".

    Die Pflegenden müssen allerdings damit rechnen, dass ihre Verfügbarkeit überprüft wird. Sie müssen erklären und im Zweifelsfall auch belegen, dass ihre Pflegetätigkeit einer Beschäftigungsaufnahme von mindestens 15 Stunden in der Woche nicht im Wege steht.

    Wichtig:
    Wer zuvor Vollzeit gearbeitet hat und sich in der Zeit der Angehörigenpflege der Arbeitsvermittlung nur für einen Job mit der halben Arbeitszeit zur Verfügung stellt, muss mit einem niedrigeren ALG rechnen. Die Leistung wird dann nur auf Grundlage der Hälfte des vorherigen Arbeitsentgelts berechnet. Zudem haben Pflegende, die ALG beziehen, die gleichen Pflichten wie alle anderen Arbeitslosen. Sie müssen also aktiv Arbeit suchen und ihre Suchaktivitäten belegen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Sie müssen - nach Aufforderung - auch an zumutbaren Bildungsmaßnahmen teilnehmen.

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Anders ist die Situation für Hartz-IV-Empfänger. Wer Angehörige pflegt, kann grundsätzlich - bei finanzieller Bedürftigkeit - ALG II beziehen und muss dabei nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Wenn sich die Erwerbstätigkeit mit der Angehörigenpflege nicht vereinbaren lässt, besteht keine Arbeitsverpflichtung. § 10 des zweiten Sozialgesetzbuchs regelt zwar ausdrücklich, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar ist. Das gilt jedoch ausdrücklich nicht, wenn die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Genau das Gleiche gilt übrigens auch bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren.


    Tipp

    Wer wegen der Angehörigenpflege vorübergehend aus seinem Job ausscheidet, kann sofort Hartz IV beantragen. Er sollte belegen, dass er einen Angehörigen pflegt - zunächst mit einer ärztlichen Bescheinigung, später mit dem Bescheid der Pflegekasse. Dass er Arbeit sucht, muss er nicht nachweisen. Er muss nicht damit rechnen, dass er einen Ein-Euro-Job oder andere Maßnahmen annehmen muss.

    Klar ist allerdings: Die pflegenden Angehörigen müssen dann - wie alle anderen ALG-II-Antragsteller - ihre Bedürftigkeit belegen. Beispielsweise dürfen ihre frei verfügbaren Rücklagen nicht höher als 150 Euro pro Lebensjahr sein. Zusätzlich sind noch pro Person 750 Euro an Rücklagen für Anschaffungen erlaubt. Eine alleinstehende 40-jährige Tochter, die ihre Mutter pflegt, darf damit also 6.750 Euro an Sparguthaben besitzen. Zusätzlich sind noch Rücklagen fürs Alter erlaubt.

    Pflegegeld nicht angerechnet

    Pflegebedürftige geben meist das Pflegegeld, das sie von der Pflegekasse erhalten, an die Angehörigen weiter, die sie betreuen. Dafür ist es im Prinzip auch vorgesehen. Die Angehörigen können dieses Geld annehmen, ohne dass sie befürchten müssen, dass deshalb ihr Arbeitslosengeld I oder II, das sie beziehen, gekürzt oder gestrichen wird. Das Pflegegeld zählt generell nicht als anrechenbares Nebeneinkommen. Wenn allerdings Fremde gepflegt werden, dann gilt das als normaler Gelderwerb. Dann wird das ALG I oder ALG II entsprechend gekürzt, soweit dann überhaupt noch ein Anspruch besteht.

    -----------

    Solltest du weitere Fragen haben oder etwas nicht verstanden haben, so melde dich bitte nochmals, Mfg Lyn

  • Hallo!
    Ich bin nochmal,mus noch etwas Ergänzen,mein Mitbewohner ist /war als berufskraftfahrer tätig Tagsüber bei einer Baufirma,Ihm steht momentan Arbeitslosengeld I nicht Hartz IV.Da hat man bedenken,wen er beispiel eine Arbeit als LKW Fahrer in Fernverkehr angeboten kriegt das er das Annehmen mus usw.
    Gruß lucky24
    Lyn hat geschrieben:
    Guten Tag Lucky,..

    Nein generell muss man dies nicht. Wer 15 h die Woche pflegt braucht dies nicht. Allerdings muss dies dem AA = Agentur f. Arbeit gemeldet und durch ein Dokument nachgewiesen werden.

    Den Pflegenachweis erbringst du mit dem Gutachten vom MdK zur Pflegestuffe I. Dort steht auch der Wöchendliche Pflegeaufwand für dich pro Woche drin. Das musst dem AA vorgelegt werden. Hast du das Gutachten nicht, so kannst du dies in Kopie von deiner KK = Krankenkasse kostenlos abfordern.

    Dann ist die Person die die Pflege ausübt zur BG = Berufsgenossenschaft versichert durch die Pflegeversicherung. Grundvoraussetzung ist du hast die Person die dich pflegt bei deiner Pflegeversicherung gemeldet. Wenn ja seit Ihr so 6 Monate aneinander gebunden, erst dann kannst du eine andere Person bestimmen.

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    Dann noch etwas zum rechtlichen dazu;

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Finden die Betroffenen in der Pflegezeit keinen passenden Ersatzjob, können sie sich auch arbeitslos melden. Dann haben sie grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG), wenn sie diese Leistung beantragen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das mag zunächst erstaunen, da ja - in der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz - noch das bisherige Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Pflegezeitler sind jedoch "beschäftigungslos" - und wer ohne Beschäftigung ist, kann grundsätzlich ALG erhalten.

    Das erklärt auch die Bundesagentur für Arbeit (BA), die in ihren Durchführungsanweisungen zu § 119 SGB III ausdrücklich feststellt: "Das fortbestehende Arbeitsverhältnis allein lässt Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne nicht entfallen". Weiter erklärt die BA: "Nimmt ein Arbeitnehmer Pflegezeit gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Anspruch, kann Arbeitslosigkeit vorliegen, wenn neben der Pflege eine marktübliche, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung ausgeübt werden kann".

    Die Pflegenden müssen allerdings damit rechnen, dass ihre Verfügbarkeit überprüft wird. Sie müssen erklären und im Zweifelsfall auch belegen, dass ihre Pflegetätigkeit einer Beschäftigungsaufnahme von mindestens 15 Stunden in der Woche nicht im Wege steht.

    Wichtig:
    Wer zuvor Vollzeit gearbeitet hat und sich in der Zeit der Angehörigenpflege der Arbeitsvermittlung nur für einen Job mit der halben Arbeitszeit zur Verfügung stellt, muss mit einem niedrigeren ALG rechnen. Die Leistung wird dann nur auf Grundlage der Hälfte des vorherigen Arbeitsentgelts berechnet. Zudem haben Pflegende, die ALG beziehen, die gleichen Pflichten wie alle anderen Arbeitslosen. Sie müssen also aktiv Arbeit suchen und ihre Suchaktivitäten belegen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Sie müssen - nach Aufforderung - auch an zumutbaren Bildungsmaßnahmen teilnehmen.

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Anders ist die Situation für Hartz-IV-Empfänger. Wer Angehörige pflegt, kann grundsätzlich - bei finanzieller Bedürftigkeit - ALG II beziehen und muss dabei nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Wenn sich die Erwerbstätigkeit mit der Angehörigenpflege nicht vereinbaren lässt, besteht keine Arbeitsverpflichtung. § 10 des zweiten Sozialgesetzbuchs regelt zwar ausdrücklich, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar ist. Das gilt jedoch ausdrücklich nicht, wenn die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Genau das Gleiche gilt übrigens auch bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren.


    Tipp

    Wer wegen der Angehörigenpflege vorübergehend aus seinem Job ausscheidet, kann sofort Hartz IV beantragen. Er sollte belegen, dass er einen Angehörigen pflegt - zunächst mit einer ärztlichen Bescheinigung, später mit dem Bescheid der Pflegekasse. Dass er Arbeit sucht, muss er nicht nachweisen. Er muss nicht damit rechnen, dass er einen Ein-Euro-Job oder andere Maßnahmen annehmen muss.

    Klar ist allerdings: Die pflegenden Angehörigen müssen dann - wie alle anderen ALG-II-Antragsteller - ihre Bedürftigkeit belegen. Beispielsweise dürfen ihre frei verfügbaren Rücklagen nicht höher als 150 Euro pro Lebensjahr sein. Zusätzlich sind noch pro Person 750 Euro an Rücklagen für Anschaffungen erlaubt. Eine alleinstehende 40-jährige Tochter, die ihre Mutter pflegt, darf damit also 6.750 Euro an Sparguthaben besitzen. Zusätzlich sind noch Rücklagen fürs Alter erlaubt.

    Pflegegeld nicht angerechnet

    Pflegebedürftige geben meist das Pflegegeld, das sie von der Pflegekasse erhalten, an die Angehörigen weiter, die sie betreuen. Dafür ist es im Prinzip auch vorgesehen. Die Angehörigen können dieses Geld annehmen, ohne dass sie befürchten müssen, dass deshalb ihr Arbeitslosengeld I oder II, das sie beziehen, gekürzt oder gestrichen wird. Das Pflegegeld zählt generell nicht als anrechenbares Nebeneinkommen. Wenn allerdings Fremde gepflegt werden, dann gilt das als normaler Gelderwerb. Dann wird das ALG I oder ALG II entsprechend gekürzt, soweit dann überhaupt noch ein Anspruch besteht.

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    Solltest du weitere Fragen haben oder etwas nicht verstanden haben, so melde dich bitte nochmals, Mfg Lyn



  • Guten Tag Lucky,..

    wenn die vorgegebene Pflegezeit pro Woche im MdK - Gutachten drin steht, ist es unrelevant in welchem Beruf gearbeitet wurde.

    Die Bedürfnisse zur Pflege, zu deinem Wunsch & Wahlrecht für Menschen, Personen mit Behinderung hat vorrang. Nur wie bereits geschrieben es müssen die Grundvoraussetzungen zur Pflegezeit und der Nachweis dazu muss erbracht werden gegenüber der AA - Behörde.

    In der Praxis passiert es oft das dann die Person die pflegt in Harz 4 abgestuft wird, nur der Anspruch auf Alg 1 bleibt bestehen und ruht nur. So muss dann bei einer Abstufung in Harz 4, nur alle 6 Monate nachgewiesen werden das die Pflegesituation zu dir noch besteht. Dir gute Besserung, - Mgf Lyn 😉
  • Hallo Lucky,

    Du hast aus der Community schon sehr kompetente Hinweise erhalten(vielen Dank dafür Lyn😀 ).

    Bei weiteren Fragen wende dich gern jederzeit noch einmal an mich, meine Kollegen oder die Community. Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀

    Wenn dein Anliegen geklärt ist, sei bitte so lieb und setzte die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. So hilfst du und eine Übersicht zu behalten, wo noch Hilfe benötigt wird.