Muss Partner ambulante Betreuung übernehmen?

Ich ziehe aus dem Wohnheim zu meiner Freundin in Ihre Wohnung und werde von dort weiterhin ambulant Betreut (ca. noch 2 Jahre und 7 Std die Woche).
Ich erhalte eine Rente von 540 Euro netto und kann für die Betreuung nicht zur Kasse gezogen werden.
Wenn ich allerdings mit meiner Freundin zusammenziehe wurde jetzt angedeutet daß unsere Einkünfte zusammengelegt werden sollen und dann geprüft wird wieviel für die Betreuung gezahlt werden kann (sie verdient knapp 1.700 netto).
Kann es wirklich passieren das sie für mich aufkommen muss obwohl wir nicht verheiratet sind? dann sollte ich mir evt. doch ne eigene Wohnung zulegen und Grundsicherung beantragen.
Kennst sich da irgendjemand näher mit aus?

Schönen Gruß
Micha

Antworten

  • Hallo Micha,
    ich fürchte Du siehst das schon richtig!! 😀
    Es ist leider so, dass man alles in einen Topf wirft auch bei einer Lebensgemeinschaft. Nimm Dir eine eigenen Wohnung in unmittelbarer Nähe, wäre mein Tip.
    GlG Ines
  • Hallo Micha,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀

    Ich habe Dein Anliegen an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Sehr geehrtes MyHandcap-Mitglied,

    ich nehme Bezug auf Ihren oben eingestellten Forumsbeitrag und möchte zu der von Ihnen gestellten Frage wie folgt Stellung nehmen:

    Grundsätzlich können zwischen nicht verheirateten Partnern ähnliche Fürsorgepflichten und Aufgaben wie zwischen verheirateten Partnern entstehen. Dementsprechend müssen auch nichteheliche Lebensgemeinschaften im Sozialgesetzbuch (SGB) berücksichtigt werden. Auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können die Einkommen beider Partner folglich berücksichtigt werden.

    In Ihrem Fall müssen zunächst die Vorschriften über die Sozialhilfe im SGB XII beachtet werden. Schon § 20 SGB XII stellt klar, dass Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, im Hinblick auf die Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten.
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) definiert eheähnliche Gemeinschaften wie folgt:

    Bei einer eheähnlichen Gemeinschaft handelt es sich um eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.

    Sie teilten mit, bei Ihrer Freundin einziehen zu wollen. Aus dieser Formulierung kann sich schließen lassen, dass Sie und Ihre Freundin eine eheähnliche Lebensgemeinschaft führen wollen.

    Die Hilfe zur Pflege wird in den §§ 61 ff. SGB XII geregelt. In Ihrem Fall ist die häusliche Pflege gemäß § 61 Abs. 2 SGB XII einschlägig. § 85 SGB XII findet auf diese Vorschriften Anwendung. Nach dieser werden die Einkommensgrenzen unter anderem für die häusliche Pflege geregelt. Der Wortlaut des § 85 Abs. 1 SGB XII sagt klar, dass Einkommen der nachfragenden Person sowie des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner zusammen für die Bemessung der Einkommensgrenzen herangezogen werden. Für die Bestimmung der Einkommensgrenze ist demnach nicht nur das Einkommen des verheirateten Partners zu berücksichtigen, sondern auch das des nicht verheirateten Partners.

    In ihrem Fall ist somit wahrscheinlich, dass im Falle des Zusammenziehens auch das Einkommen Ihrer Freundin berücksichtigt wird.


    Die Beantragung der Grundsicherung steht Ihnen zur Verfügung.

    Die Voraussetzungen für die Grundsicherung werden im SGB II geregelt. Zu den Voraussetzungen zählen ein bestimmtes Alter (15- 67 Jahre bzw. in einigen Fällen nur bis 65 Jahre), die Erwerbsfähigkeit, die Hilfebedürftigkeit und der gewöhnliche Aufenthalt muss in der Bundesrepublik Deutschland sein. Die Berücksichtigung des Einkommens spielt bei der Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) eine Rolle.

    Jedoch ist auch bezüglich der Grundsicherung entscheidend, in was für einer Beziehung man lebt. Das SGB II spricht von Bedarfsgemeinschaften. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft auch der Partner oder die Partnerin der Person, die einen Anspruch auf Grundsicherung hat. Dazu muss man im gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung bei den Personen der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Des Weiteren wird ein wechselseitiger Wille zum Beispiel dann vermutet, wenn die Partner auch befugt sind, über das Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

    Sie müssen also zunächst feststellen, ob so eine Bedarfsgemeinschaft bei Ihnen gegeben ist. Denn ein bloßes Zusammenleben von Personen in einer Wohnung macht diese nicht gleich zu Partnern. Liegt in Ihrem konkreten Fall eine Bedarfsgemeinschaft vor, muss dann gem. § 9 Abs. 2 SGB II auch das Einkommen des Partners berücksichtigt werden, der in der Bedarfsgemeinschaft lebt.

    In Ihrem Fall wird entsprechend, sofern die oben genannten vorliegen, das Einkommen Ihrer Freundin bei der Gewährung von Grundsicherung berücksichtigt werden müssen. Bei getrennten Wohnungen muss das Einkommen des Partners nicht berücksichtigt werden.

    Dies ist nur eine kurze Einschätzung der Sach- und Rechtslage anhand der von Ihnen geschilderten Informationen. Sofern Schwierigkeiten auftreten sollten, setzen Sie sich bitte mit einem Rechtsanwalt in Verbindung, damit dieser sich einen genauen Überblick über die Sachlage verschaffen kann. Wir können Ihnen leider nicht mehr Informationen mitteilen.

    Mit freundlichen Grüßen

    JANSSEN + MALUGA LEGAL

    Sonja Hebben, LL.M.
    Rechtsanwältin

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