Begleitperson bei Freizeitgestaltung

Muss der Sozialhilfeträger bei der Freizeitgestaltung z.B. einen Ausflug, die Begleitperson die Kosten übernehmen? Die Person Kosten 11,00 € Stunde. bzw. Gibt es eine Rechtsprechung?


Die Person ist Sinne des § 53 Abs.1 Satz.1 SGB XII i.V.m § 2 (1) SGB IX schwerstbehindert mit dem Grad 100 v.H. mit den Merkzeichen:

B, H, G, RF, Gl

Geistige Behinderung, Körperliche Behinderung und Sprachbehinderung

Hochgradige Sehbehinderung mit Korrektur:

rechtes Auge: 0,1 Visus linkes Auge: 1/50 = 0,02 Visus

Goldmann Perimeter III/4 9,5 Grad


Leistungen: Grundsicherung SGB XII, EU Rente, WfbM Einkommen


Leistungen der Eigliederungshilfe § 54 SGB XII Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (WfbM). ABW Wohnform

Antworten

  • Hallo SIG25,

    wenn diese Begleitperson aufgrund der Einschränkungen erforderlich ist (was in diesem Fall wohl gegeben ist), kann man für die Freizeitgestaltung Leistungen zur Teilhabe beim überörtlichen Sozialhilfeträger beantragen.

    Eine Beteiligung an den Kosten ist unter diesen Vermögens- bzw. Einkommensverhältnissen nicht erforderlich.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀

    Wenn Dein Anliegen geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.
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