Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einem Pflgeheim

Hallo,

können Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Pflegeheim erfüllt werden ? Nach meiner Rechtsauffassung ja

Für die leistungsrechtliche Zuordnung nach dem Leistungsort ist jedoch wiederum eine Abgrenzung zwischen Einrichtungen der Behindertenhilfe und zugelassenen Pflegeeinrichtungen erforderlich. Eine solche weist bei näherer Betrachtung Schwierigkeiten auf. Die Gewährung von Eingliederungshilfe in Einrichtungen der Behindertenhilfe schließt nicht aus, dass Pflegeeinrichtungen Maßnahmen zur Eingliederung erbringen können (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 17.09.1996 – 4 B 4323/96; VGH Mannheim Urteil vom 17.09.1979 – 6 S 1709/97; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, § 55 Rn 3; Linke in Krauskopf. SGB XI, § 43 Rn. 52 ff; Lachwitz, BtPrax 4/1994, S. 110). Ohnehin lassen sich bei der sozialen Betreuung der Pflegebedürftigen, die nach § 43a S. 1 SGB XI i.V.m § 43 Abs. 2 S.1 SGB XI von Pflegeleistungen in vollstationären Einrichtungen mit umfasst ist, inhaltliche Überschneidungen mit den Leistungen der Eingliederungshilfe erkennen.



Nach Ansicht des Gesetzgebers ist das vollstationäre Pflegeheim eine Einrichtung, in der pflegebedürftige Menschen Grundpflege, Unterkunft und Verpflegung erhalten. Es ist zugleich Wohn- und Lebensraum, in dem pflegebedürftigen Menschen einen neuen Mittelpunkt ihres Lebens finden. Dazu gehört neben der erforderlichen Wohn- auch die Vermittlung einer Lebensqualität, die es den Pflegebedürftigen ermöglicht, ein selbstbestimmtes Leben im Heim zu führen. Hierbei kommt der sozialen Beratung und Betreuung der Pflegebedürftigen im Heim eine zentrale Bedeutung zu (vgl. BT-Drs. 13/3696 S. 14). Entsprechend bestimmt § 1 Abs. 4 der Empfehlung der Spitzenverbände zu den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI, dass die Pflegeeinrichtungen durch die Leistungen der sozialen Betreuung ,, für die Pflegebedürftigen eine Lebensraum gestalten sollen, der ihnen die Führung eines selbstständigen und selbstbestimmten Lebens ermöglicht sowie zur Teilnahme am Leben in der Gesellschaft innerhalb und außerhalb der Einrichtung beiträgt`` . Dabei soll die soziale Betreuung insbesondere der Vermeidung von Vereinsamung, Apathie, Depression und Immobilität dienen, um einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit vorzubeugen beziehungsweise die bestehende Pflegebedürftigkeit zu mindern (vgl. § 1 Abs. 4 der gemeinsamen Empfehlung gemäß § 75 Abs. 5 SGB XI zwischen den Spitzverbänden der Pflegekassen und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

Antworten

  • Hallo SIG25,

    ist das jetzt eine Grundsatzfrage oder gibt es einen konkreten Anlass?

    Wenn es einen konkreten Anlass gibt, wäre es sehr sinnvoll, diesen zu schildern, damit man Dir auch konkret helfen kann 😀

  • Hallo,

    Die Person ist im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG behinderten, und hatte bis zur Rente Eingliederungshilfe erhalten, da sagt doch eine Rechtsprechung Eingliederungshilfe endet nicht mit dem Renten Alter. Er lebt jetzt in einem Alten und Pflegeheim.

    Behinderten im Sinne SGB IX 100 v.H Merkzeichen B, G,aG ,H, RF und in besitzt einen E-Rolli. Ist sehr viel unterwegs, und möchte an den Bodensee. Die Stadt wo er wohnt ist Sigmaringen 55 km vom Bodensee entfernt.



  • Hallo,

    danke für diese ergänzenden Informationen.

    Wurden bereits Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft von ihm beantragt?

    Falls diese abgelehnt wurden: Mit welcher Begründung (Paragraphen)?

    Ich freue mich darauf, weiterhelfen zu dürfen.
  • Hallo,



    Begründung: Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann ( 53 Abs. 1 SGB XII). Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII.
    Nachdem es sich bei dieser Einrichtung um eine Pflegeeinrichtung und nicht um eine Eirichtung der Eingliederungshilfe handelt, kommen die beantragen Leistungen für Besuchsbeihilfen und Familientreffen, die sich unmittelbar aus der Rechtsvorschrift des § 54 SGB XII aber auch in Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 55 ff des SGB IX ergeben für Ihren Betreuten nicht in Betracht, da das 7. Kapitel des SGB XII Hilfe zur Pflege solche Eingliederungshilfeleistungen nicht vorsieht .
    Die nun beantragte Eingliederungshilfe unterscheidet sich auch eindeutig in der Zielsetzung von der Hilfe zur Pflege. Während die Hilfe zur Pflege eher auf Erhaltung und Bewahrung abstellt, strebt die Eingliederungshilfe an, den Zustand des behinderten Menschen zum Bessern zu verändern. Folge dieser unterschiedlichen Zielsetzung ist, dass sich Pflegheime und Behindertenheime wesentlich in ihrer Ausrichtung auf den jeweiligen Personenkreis unterscheiden.
    Die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 und 3 SBG XII kann dabei in einem Pflegeheim nicht erfüllt werden.
    Ob Ihrem Betreuter Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe zustehen würde oder nicht und ob sich dann die von Ihm gewünschten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein:
    1. Es müsste eine Behinderung im Sinne des § 2 I SGB IX vorliegen.
    2. Diese Behinderung müsste zu einer wesentlichen Einschränkung der Teilhabefähigkeit führen.
    3. Er muss Es muss Aussicht bestehen, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
    Aufgrund derzeitiger Unterbringung im Pflegeheim in Sigmaringen, die auf Wunsch Ihres Betreuten erfolgte darf aber unterstellt werden, dass bei ihm derzeit nicht die wesentliche Teilhabeeinschränkung sondern die überwiegende Pflegedürftigkeit im Vordergrund steht.
    Wäre er allerdings in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe untergebracht, würde die dortigen Leistungen in den Bereichen Wohnen und Tagesstrukturierung (beide Bereiche zusammen ergeben eine Vollzeitbetreuung) neben der individuellen Basisversorgung auch die individuelle und soziale Lebensgestaltung einschließlich der Freizeitgestaltung beinhalten.
    Dies würde bedeuten, dass sämtliche Teilhabeleistungen mit Ausnahme der Besuchsbeihilfen für die es in § 54 SGB XII eine eigne Anspruchsgrundlage gibt, in den vereinbarten Vergütungssätzen enthalten wären und weitergehende Leistungen über diese vereinbarten Vergütungssätze hinaus auch nicht gewährt werden würden.
    Er wäre damit auf die Angebote der Einrichtung angewiesen, die seine Teilhabe sicherstellen würden. Darüber hinaus kämen ergänzende Leistungen nicht in Betracht und müssten ggf. über eigne Mittel finanziert werden.
    Ebenso verhält es sich auch mit den Leistungen in Rahmen einer stationären Maßnahme der Hilfe zur Pfleg. Auch hier stellen die Vergütungen eine 24 stündige Leistungen sicher und beinhalten im Rahmen der Tagesbetreuung eine gewisse soziale Betreuung zu der in bestimmtem Umfang auch Gemeinschaftveranstaltungen und Freizeitmaßnahmen gehören. Diese sind den Bedürfnissen älterer und pflegebedürftiger Menschen angepasst gehören. Diese sind den Bedürfnissen älterer pflegebedürftiger Menschen angepasst und in diesen Kontext auch ausreichend. Darüber hinaus gehende Bedürfnisse müssen ggf. selbst finanziert werden. Im Nachbereich ist Ihr Betreuter auch in der Lange seine Teilhabe mittels seines Elektrorollstuhls sicher stellen. Nach § 35 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB XII umfasst der notwendigen Lebensunterhalt in einer Einrichtung einen angemessen Bartbetrag zur persönlichen Verfügung. Der Barbetrag dient in erster Linie der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Darüber hinaus sind aber auch weitere Bedarfe einbezogen die den Freiheits- und Gestaltungsraum des Leistungsberechtigen erweitern. Der Barbetrag umfasst danach insbesondere alle durch die Einrichtung oder den Sozialhilfeträger mit Sonderleistungen nicht gedeckt Aufwendungen zur Befriedigung der Bedürfnisse auf Erhaltung der Beziehungen mit der Umwelt nach Information, zur allgemeinen Bildung sowie zur Teilnahme am kulturellen und politischen Leben in angemessenen Umfang.
    Mit der Gewährung des Barbertages sind damit auch mögliche Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft abgegolten.



    mal bei Google geschaut:

    Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg AZ: 3 B 1323/1 vom 05.07.2001.

    Des Weiteren sind Personen körperbehindert, im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. Die vorgenannten Voraussetzungen liegen hier vor. Die Personen ist in dem Kreis der nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 BSHG grundsätzlich Eingliederungsberechtigen Personen zuzurechnen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. Sind Personen die nicht nur vorübergehend körperlich geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, ist die für ihn günstigere Eingliederungshilfe zu gewähren
  • Hallo SIG25,

    nun, hier liegen offensichtlich unterschiedliche Rechtsauffassungen vor.

    Daher würde ich die Konsultation einen Anwaltes oder z.B. des VdK vor Ort empfehlen, der auch bei einem Verfahren - auf das es hier wohl zusteuert - zur Seite stehen kann.

    Es tut mir leid, dass es die Struktur unseres Angebotes nicht erlaubt, konkreter zu helfen...

    Wenn wir aber doch noch in irgendeiner Form unterstützen können, zögere bitte nicht, uns anzusprechen.
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