keinen Fahrdienst zur Schulung

Hallo

ich habe folgendes Problem

Zur Zeit nehme ich an einer Schulung teil zur Wiedereingliederung ins Berufsleben.

Bisher habe ich den Weg mit meinem E-Rolli recht gut geschaft. etwa 4 km
Nun ist mein E-Rolli aber defekt und nicht mehr reparabel
Beatragung für einen neune läuft schon.

Für den Weg zur Arbeit nehme ich nun meinen Aktiv-Rolli, was für mich sehr beschwerlich ist da es sehr bergig ist.

Meine Bereichsleiterin bei der Schulung erkundigte sich beim Job Center ob es für mich einen möglichen Fahrdienst gibt.
Man sagte Ihr ich sollte die Schulung unterbrechen bis ich mein E-Rolli habe.

Was für mich unverständlich ist, da die Kosten für die Verlängerung der Schulung höher sind wie der Fahrdienst. Ich bräuchte nichtmal ein spezielles Fahrzeug, Taxi oder normaler PKW reichen aus.

Ich will die Schulung nicht unterbrechen
Was kann ich machen?

Antworten

  • du ahst als rolli fahrer das recht auf eine kosten freie beforderung mit fahrdiensten wie z.b drk oder ähnlcihe. die müssen dich fahren.

    sobald man im sb ausweis ein ag hat ist das pflicht. diese transporte kosten dich dann nichts. da es ein kostenloser tarnsport innehalt der wohnumgebung ist. auch im bereich freizeit und arzt oder therapie besuche müssen diese fahrten angeboten werden. versuch das mal.

    ansnsten beschwer dich beim obersten leiter des job center. oder lasse die fahren von einem fahrdeinst machen egal welchen und reiche die kosten beim jobcenter ein.

    kann ja nicht angehn das du deswgen alles komplett ausfallen lassen musst bzw sollst. sowas ist mal wider typisch fürs jobcenter oder generell arbeistamt.

    viel erfolg lieben gruß
  • Hallo,

    schließe mich meiner Vorednerin an.

    Beschwere dich sofort beim Chef der Agentur, das geht gar nicht.

    Habe mich selbst leider zu spät beschwert, sonst würde es mir heute besser gehen.

    Die müssen Dir die Fahrkosten bezahlen, das ist dein Recht.

    Gebe nicht auf, fordere Deine Rechte.

    Gruß

    Gastone
  • Hallo Mari_li,

    so weit ich weiß wird der Behindertenfahrdienst von der Stadt organisiert. Wenn Du kein Auto hast und Rollifahrer bist, kannst Du den Behindertenfahrdienst jeder Zeit beantragen. Auch dann, wenn man den Behindertenfahrdienst nur für Freizeitaktivitäten nutzt, steht uns Rollifahrern dieser Fahrdienst zu. Es kann sein das Deine Sachbearbeiterin sich damit nicht aus kennt und deshalb Antworten gibt, die Dir nicht wirklich weiter helfen. Ich denke aber, wenn Du Dich an die Stadtverwaltung und/oder das Integrationsamt Deiner Stadt wendest und Dein Problem beschreibst, bekommst Du bestimmt innerhalb einer Woche einen positiven Bescheid.

    Schönen Gruß
    Karin
  • Hallo Marli,

    Wie die anderen schon richtig sagten, es steht Dir zu.
    Selber sagst Du die Verlängerung wäre teuerer, als der Fahrdienst.
    Ein weiteres Argument für die Finanzierung wäre auch, daß sich durch die Verlängerung der Abschluß und damit auch letztlich wieder die gesamte Eingliederung verzögert und man wird ja auch nicht jünger.
    Entweder kennen die sich nicht aus, wie Karin sagt oder aber man will den bequemeren Weg gehen, der Arbeit erspart.

    LG

    Surfer
  • Behinderte Menschen erhalten bei Teilnahme an allgemeinen Maßnahmen der Ausbildung Berufsausbildungsbeihilfe. Ob Sie während der Ausbildung, der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, der Grundausbildung oder anderer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder auf Ausbildungsgeld haben, können Sie bei Ihrer Beratungskraft erfragen. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit.

    Anspruchsvoraussetzungen - Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
    Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe für behinderte Menschen
    Anspruchsvoraussetzungen - Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
    Die Anspruchsvoraussetzungen für die Erbringung von BAB können Sie unter "Berufsausbildungsbeihilfe" nachlesen.

    Bei der BAB für behinderte Menschen gelten folgende Besonderheiten:

    •Förderfähig sind auch berufliche Ausbildungen, die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden.
    •Eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen sowie eine erneute berufliche Ausbildung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.
    •Anspruch auf BAB bei einer beruflichen Ausbildung besteht auch, wenn der behinderte Mensch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt.
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    Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe für behinderte Menschen
    Die Berufsausbildungsbeihilfe für behinderte Menschen berechnet sich wie für nicht behinderte Menschen.

    Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für behinderte Menschen berechnet sich nach den unter "Berufsausbildungsbeihilfe" beschriebenen Grundsätzen.

    Da als Besonderheit zur "allgemeinen BAB" auch eine Unterbringung im Haushalt der Eltern, eines Elternteiles die Gewährung von BAB nicht ausschließt, gilt hier ein besonderer Bedarf.

    In diesen Fällen beträgt der allgemeine Bedarf 316 Euro.

    Wenn Sie verheiratet sind, eine Lebenspartnerschaft führen oder das 21. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der allgemeine Bedarf 397 Euro.

    zum Seitenanfang
    .Bundesagentur für ArbeitStand 13.12.2010
    Druck-
  • Was ist der Fahrdienst?

    Mit unserem Fahrdienst möchten wir Menschen mit einer vorübergehenden oder dauerhaften Behinderung, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erleichtern und den Alltag so angenehm wie möglich machen. Unsere speziell ausgebildeten Fahrerinnen und Fahrer kennen die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen. Unsere modernen Spezialfahrzeuge ermöglichen Rollstuhlfahrern praktisches und bequemes Reisen - ohne mühsames Umsetzen und ohne Unterbringungsprobleme für den Rollstuhl. Sei es der Weg zur Arbeit, ein Arztbesuch oder eine Stipp-Visite bei Freunden - Wir fahren Sie, wohin Sie möchten - wann immer Sie uns brauchen.

    Wohin fahren wir Sie?
    Zur Arbeit oder zur Ausbildungsstätte
    Krankenfahrten zum Arzt oder Krankenhaus
    Zu Kur-, Erholungs- und Rehabilitationseinrichtungen
    Zu Veranstaltungen jeglicher Art
    Ausflüge
    Einkaufsfahrten
    Privatbesuche
    Freizeitaktivitäten

    Was kostet der Fahrdienst?

    In bestimmten Fällen werden die Kosten für eine begrenzte Anzahl von Fahrten von den Krankenkassen übernommen. Ansonsten wird kilometergenau abgerechnet - sie zahlen also nur, wenn Sie unsere Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen haben. Ihr örtlicher DRK-Kreisverband informiert Sie über Bedingungen und Kosten.

  • 3. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes

    Vorrangiges Ziel ist es, den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten. Ist dies nicht möglich, wird nach einem anderen geeigneten Arbeitsplatz im bisherigen oder aber in einem anderen Betrieb gesucht. In diesem Rahmen übernehmen vorwiegend die Berufsgenossenschaften und die Rentenversicherungsträger in Zusammenwirken mit der Agentur für Arbeit folgende Leistungen:
    •Kosten für Arbeitsausrüstung, Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen
    (sogenannte Ausrüstungsbeihilfe), welche die Folgeerscheinungen der Behinderung für eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausgleichen. Ein Ausgleich von ausschließlich medizinischen Funktionsstörungen genügt nicht zur Kostenübernahme bei der Rentenversicherung.
    •Umsetzung im Betrieb, Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes
    in Form beruflicher Anpassung, Weiterbildung und Ausbildung.
    •Arbeitsassistenz
    •Kraftfahrzeughilfe
    •Gründungszuschuss
    •Fahrtkostenbeihilfe
    für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, so weit der Versicherte ansonsten unzumutbar belastet und die berufliche Wiedereingliederung ansonsten gefährdet wäre.
    •Trennungskostenbeihilfe
    bei erforderlicher auswärtiger Arbeitsaufnahme und damit verbundener doppelter Haushaltsführung. Das tägliche Pendeln oder der Umzug der Familie zum Arbeitsort müssen unzumutbar sein.
    •Übergangsbeihilfe
    bei Arbeitsaufnahme bis zur ersten vollen Lohnzahlung. Die Übergangsbeihilfe wird in der Regel als Darlehen gewährt.
    •Umzugskostenbeihilfe
    so weit eine Arbeitsaufnahme am Wohnort unmöglich ist. Als Umzugskosten gelten z.B. Transportkosten und Reise des Familienversicherten samt Familie, nicht aber Wohnraumbeschaffungskosten wie Maklergebühren, Kautionen, Renovierungskosten. Der Umzug darf nicht später als 2 Jahre nach der Arbeitsaufnahme stattfinden.
    •Wohnungshilfen
    Förderbeträge für Um- und Ausbaumaßnahmen im Wohnbereich, die zum Erlangen oder Erhalten des Arbeits- oder Ausbildungsortes erforderlich sind.