Ab wann und wem steht Mehrbedarf vom Jobcenter zu?

Ich weiß das Menschen mit Handycap von jobcenter (alg2) Gelder zustehen allerdings weiß ich nicht ob das auch schon für Kinder zählt oder erst für Erwachsene... Habe einen Sohn (6J.) GdB 80 mit Merkzeichen G und B... hoffen auf schnelle antwort...

Antworten

  • So ganz verstehe ich die Frage nicht.
    Auf jeden Fall Kinder im Alter von 6 Jahren bekommen kein ALG II, zählrn aber zur Bedarfsgemeinschaft

    Klaus
  • darki hat geschrieben:
    Ich weiß das Menschen mit Handycap von jobcenter (alg2) Gelder zustehen allerdings weiß ich nicht ob das auch schon für Kinder zählt oder erst für Erwachsene... Habe einen Sohn (6J.) GdB 80 mit Merkzeichen G und B... hoffen auf schnelle antwort...

    wir Alg2 (mama und papa) empfänger, und ob unserem Sohn der Mehrbedarf zusteht??
  • Hallo darki

    Da gibt es wie es so schön heißt eine höchstrichterliche Entscheidung (BSG Kassel)vom 6.5.2010

    "Obwohl Erwachsene einen Mehrbedarf von 17 Prozent zusätzlich zum ALG II Regelsatz erhalten, wenn sie eine zeitlang erwerbsunfähig sind, gilt diese Regelung nicht für Kinder. Hartz IV sei, so die Richter, kein "soziales-Fürsorge-System", sondern ein Arbeitsmarktgesetz. Erwerbsunfähige Erwachsene erhalten den Zuschlag nur deshalb, weil sie sich nichts zusätzlich (Hinzuverdienst) verdienen können. Für Kinder unter 15 Jahren gelte diese Regelung nicht. Schon in den Vorinstanzen war die Familie gescheitert. Anmerkung: Der Familie könnte nun noch als Ausweg die Hartz IV Härtefallregelung helfen"

    Sieht also ganz schlecht aus, vorallem deshalb weil ein 6 jähriger zwar erwerbsunfähig ist, aber nicht auf Grund von Krankheit/Behinderung

    "Der Mehrbedarfszuschlag werde folglich lediglich an “nicht erwerbsfähige Personen” gezahlt, die wegen ihrer Behinderung nichts hinzuverdienen können. Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht hätten, stünden dem Arbeitsmarkt aber nicht zur Verfügung. Folglich stelle sich die Frage nach der Erwerbsfähigkeit von vornherein nicht."


    "Danach ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hieraus ergibt sich nach Auffassung des Senats im Umkehrschluss auch die Definition der Nichterwerbsfähigkeit. Nichterwerbsfähig ist danach, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.


    genaueres gibt es in diesem rechtskräftigen Urteil

    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=85135&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

    Klaus
  • Hallo darki,

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