kann man beim versorgunsamt akteneinsischt verlangen?

Antworten

  • ja aber die komplette bekommt man nicht so leicht. ich hab das mal verlangt und nur teilweise bekommen.
  • Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

    Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

    (2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde.

    Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

    (3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheimgehalten werden müssen.

    (4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

    (5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

  • Jein.

    Die haben da so kleine Stempel mit rotem Stempelkissen:
    „Vertraulich - Diese Ausfertigung ist nicht für den Patienten bestimmt“



  • Guten Tag fstolzi,..

    sei uns herzlich willkommen im Forum,.. 😉

    In deinem Fall zum Versorgungsamt kann man dies mit " Ja " beantworten.

    Die Beteiligten haben gemäß § 29 VwVfG ein Recht auf Einsicht in die ihrem Verfahren zugrunde liegenden Akten.

    Im allgemeinen Verwaltungsverfahren obliegen der Behörde gemäß § 25 VwVfG gegenüber dem Bürger bestimmte Beratungs- und Auskunftspflichten. Die Behörde soll den Bürger unparteiisch über die Folgen seines Handelns informieren und ihm die gewünschte Auskunft erteilen, sofern die Information nicht unter die Geheimhaltungspflicht fällt.

    Im Verwaltungsverfahren vorgegebenen Fristen werden gemäß § 31 VwVfG nach den Fristenvorschriften des BGB berechnet, es sei denn die Absätze 2 - 5 des § 31 VwVfG enthalten abweichende Bestimmungen.


    Auch das kommt vor zu einem Verwaltungsverfahren, dann hat man eine weitere Möglichkeit mit Antragsgestellung, - das Verfahren in den vorherigen Stand zu versetzen !

    Werden verwaltungsrechtliche Fristen vom Bürger unverschuldet versäumt, gewährt das Verwaltungsverfahrensrecht dem Bürger gemäß § 32 VwVfG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

    1. Allgemein
    Aufhebung der Folgen einer Fristversäumung durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verwaltungsverfahren.

    2. Voraussetzungen

    Es liegt ein Verwaltungsverfahren vor,
    Die Frist wurde ohne Verschulden versäumt,
    Es handelt sich um eine gesetzliche Frist,

    Gesetzliche Fristen sind durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung gesetzte Fristen.

    Die Fristversäumung ist verschuldet, wenn die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten wurde. Dabei werden subjektive Sorgfältigkeitsmaßstäbe zu Grunde gelegt:

    Entscheidend ist, ob dem konkret Betroffenen in der Situation eine Sorgfaltslosigkeit vorgeworfen werden kann. Das Verschulden eines Bevollmächtigten wird dem Vertretenen zugerechnet.

    3. Wiedereinsetzungsverfahren

    Bei der Gewährung der Wiedereinsetzung sind zwei Fristen zu beachten:

    Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb von zwei Wochen nach dem die Fristeinhaltung verhinderndem Ereignis gestellt werden. Innerhalb dieser Frist muss die versäumte Handlung nachgeholt werden. Die das Ereignis bzw. das fehlende Verschulden beweisenden Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden.

    Die Wiedereinsetzung kann spätestens ein Jahr nach dem Fristablauf endgültig nicht mehr gewährt werden. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass die Frist aufgrund des Eintritts höherer Gewalt versäumt wurde.

    Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist gemäß § 32 Abs. 3 VwVfG der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

    Nach der Entscheidung BVerfG 16.10.2007 - 2 BvR 51/05 erfasst der Begriff der höheren Gewalt (neben Ereignissen, die der menschlichen Steuerung völlig entzogen sind) auch Ereignisse, die unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten.

    Die Entscheidung ist zwar zu § 60 Abs. 3 VwGO ergangen (Wiedereinsetzung im Widerspruchsverfahren), da jedoch beide Normen die Wiedereinsetzung im Verwaltungsrecht betreffen und einen identischen Wortlaut haben, sind die Grundsätze auch auf die Wiedereinsetzung im Verwaltungsverfahren übertragbar.

    Zugehörige Gesetze, Normen

    § 32 VwVfG, § 110 AO, § 27 SGB X

    Wie heißt es so schön nichts ist unmöglich, Mfg Lyn

  • verwären dürfen sie es nicht denn es geht ja un deine person. das Recht wäre da voll auf deiner Seite.
  • Schritte auf dem Weg zum Schwerbehindertenausweis
    1.Schritt: Sie holen sich ein Antragsformular
    Amtliche Antragsformulare sind kostenlos erhältlich u.a. bei den Versorgungsämtern,
    örtlichen Fürsorgestellen der Kreise und kreisfreien Städte, Sozialämtern,
    Behindertenverbänden
    2.Schritt: Sie stellen einen Antrag beim zuständigen Versorgungsamt
    Was muss bei Antragstellung beachtet werden?
    Zur Beschleunigung des Verfahrens:
    Fügen Sie, soweit vorhanden,
    ·ärztliche Bescheinigungen
    ·Krankenhausentlassungsberichte
    ·Röntgenaufnahmen etc.
    in Kopie bei.
    Der Antragsteller braucht aber nicht unbedingt Atteste vorzulegen, weil dann evtl.
    Kosten auf ihn zu kommen. Ärztl. Antworten auf Anfrage des Versorgungsamtes sind
    dagegen kostenfrei.
    § 100 SGB X verpflichtet den Arzt, dem Versorgungsamt Atteste vorzulegen.
    Fristen:
    Antwortfrist für angeschriebenen Arzt: 6 Wochen
    Dann: Zweimalige Erinnerung mit jeweiligen Fristen
    Zur Vereinfachung der Bearbeitung durch das Versorgungsamt sollte der Antragsteller
    seinen Hausarzt über die Antragstellung unterrichten. Bei ihm liegen oftmals die
    Ergebnisse der Fachärzte als Arztbericht vor. Zugleich weisen Sie ihn darauf hin,
    nicht nur die medizinische Bezeichnung der Gesundheitsstörung sondern auch deren
    genaue Auswirkungen zu beschreiben. davon hängt der GdB ab!!!!
    (siehe Erläuterungen bei II 2 nachfolgend)
    (...)
    Hilfen zum Ausfüllen des Antrags:
    Die nachfolgend verwendeten Randnummern beziehen sich auf die Randnummern
    im Antrag.
    Seite 1
    ·Wenn Sie ein Merkzeichen beantragen wollen, z.B. G oder aG, dann
    schreiben Sie dies auf der 1. Seite möglichst rot (auffallend) dazu. Das
    Merkzeichen wird zwar i.d.R. mitgeprüft, aufmerksamer aber, wenn der
    Antrag gestellt ist.
    ·Legen Sie dem Antrag ein Passbild bei, auf dem Sie zur Sicherheit den
    Namen notieren
    I 3 ·Geben Sie nie die dienstliche Telefonnummer für Rückfragen an, es könnte
    sonst sein, Sie geben zwischen Tür und Angel eine folgen- schwere
    Auskunft!
    Seite 2
    II 1 ·Eine Beschränkung des Antrags bei besonders „sensiblen“ Gesundheitsstörungen
    ist möglich, diese Gesundheitsstörungen werden dann aber
    auch bei der GdB-Bestimmung nicht berücksichtigt!
    z.B.
    ·Geschlechtskrankheit
    ·Alkoholsucht (aus Alkoholsucht kann sich ein GdB bis 50 ergeben, der
    dann keine Berücksichtigung findet)
    Beachten Sie aber in diesem Zusammenhang, dass der Feststellungsbescheid
    nur Ihnen als Information dient. Für den Arbeitgeber ist nur
    der Ausweis relevant, auf dem sich keine Angaben über die zugrunde
    liegenden Krankheiten befinden.
    II 2 Grundsätzlich gilt (leider immer noch):
    Die Einstufung beim GdB ist losgelöst vom Beruf!
    Genauere Angaben zur GdB-Bestimmung erfolgen am Schluss dieser
    Ausführungen
    ·Hier ist es sinnvoll, alle Krankheiten aufzuzählen, die Ihrer Meinung nach
    zu einer Behinderung führen
    ·Dabei ist es besonders wichtig, dass Sie nicht nur den medizinischen
    Begriff nennen, sondern auch die Auswirkungen und die evtl. Folgeschäden
    schildern (gleiches gilt für die Atteste der Ärzte)
    z.B.
    ·Wirbelsäulenschaden (genaue Beschreibung – evtl. nach der Neutral-
    Null-Methode durch Orthopäden) aufgrund einseitiger Belastung
    wegen Hüftleidens
    ·Der GdB berücksichtigt „normale“ Schmerzen. Wenn die Schmerzen
    über das normale Maß hinausgehen, ist es sinnvoll, diese
    durch einen neurologischen Befund zu belegen
    ·Psychische Auswirkungen der Krankheit (auch diese belegt durch
    ein Facharztgutachten)
    (...)
    ·Keine Angaben sollten Sie jedoch zu altersbedingten Einschränkungen
    machen oder zu Einschränkungen, deren Auswirkungen nicht über 6
    Monate hinaus zu spüren sind
    sie führen nicht zu einer Erhöhung des GdB
    (z.B. Altersweitsichtigkeit
    z.B. verheilter Armbruch)
    Solche Angaben führen zu einer Verlängerung der Bearbeitungsdauer,
    weil das Versorgungsamt jede aufgeführte Krankheit überprüfen muss.
    Zweifelsfälle, die Ihrer Meinung nach zu einer Beeinträchtigung führen,
    sollten aber angegeben werden.
    Wichtig: Machen Sie vollständige Angaben, sonst kann es passieren,
    dass wesentliche Behinderungen vergessen werden
    Seite 2-3
    II 3 ·Genaue Angaben über sämtliche behandelnden Ärzte, Krankenhausaufenthalte
    sind notwendig
    ·Nicht relevant ist die Anzahl Ihrer Arztbesuche!!!
    ·wenn Sie einen Kuraufenthalt o.ä. hinter sich haben, ist es üblich, dass in
    den Berichten der Kurärzte von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
    gesprochen wird (sonst würde der Sinn der Kur in Frage gestellt).
    Oft ist der Zustand von vor der Kur schnell wieder erreicht, deshalb
    sollten Sie z.B. darauf hinweisen, dass
    ·seither eine weitere Verschlechterung
    oder
    ·keine dauerhafte Verbesserung erreicht wurde
    oder
    ·Angabe über Kuraufenthalt weglassen
    ·Bei
    Hüfte
    Schlaganfall sind Rehaberichte wichtig
    Bandscheibe
    Seite 3:
    II 4 ·Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in einem Rentenbescheid entspricht
    nicht unbedingt dem GdB. Das Versorgungsamt legt eigene
    Maßstäbe an und bestimmt den GdB
    (Beispiel:
    Verlust eines Unterschenkels: MdE 40% aber GdB 50)
    ·Dienstunfähigkeit oder Teildienstfähigkeit sind keine Feststellungen, die
    zur Ausweisausstellung ausreichen
    ·Andererseits:
    GdB 100 bedeutet nicht zwangsläufig Dienstunfähigkeit
    II 5 ·wenn Sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung
    erhalten, sollten Sie dies angeben, dann können von
    diesen Stellen Gutachten angefordert werden (dient der Beschleunigung
    der Antragsbearbeitung)
    (...)
    Seite 4
    II 7 ·steuerlich relevant ist die Anerkennung des Zeitraums vor Antragstellung,
    in dem die Behinderung vorlag.
    (Auch bei bestandkräftigen Steuerbescheiden kann rückwirkend der
    jeweilige Freibetrag in Anspruch genommen werden, der Antrag beim
    FA muss aber zeitnah zum Erhalt des Ausweises gestellt werden (§ 171
    Abs. 10 AO))
    ·Zur steuerlichen Relevanz:
    Der Freibetrag gilt grundsätzlich das ganze Jahr, selbst wenn man nur
    1 Tag in diesem Jahr schwerbehindert war!
    ·den Nachteilsausgleich (Stundenermäßigung) gibt es aber erst ab Antragstellung
    beim Schulleiter. (Dies ist erst mit Ausweis möglich)
    Anlagen ·Atteste
    ·Lichtbild (mit Namen, wie a.a.O. beschrieben)
    Erklärende Ausführungen zur GdB-Bestimmung
    Der Grad der Behinderung (GdB) drückt die nicht vorübergehende Beeinträchtigung
    der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aus. Der GdB bezieht sich auf
    die Auswirkung der Behinderung in allen Lebensbereichen – nicht nur im Erwerbsleben.
    Die Einschränkungen entsprechen jeweils einem GdB.
    Zur Bestimmung des Gesamt-GdB dürfen die einzelnen Werte nicht addiert werden.
    Besondere berufliche Betroffenheit wird nicht berücksichtigt!
    Ausgangswert ist immer der höchste EinzelGdB,
    dann ergeben sich folgende Fälle:
    1.mehrere einzelne Beeinträchtigungen, voneinander unabhängig, betreffen verschiedene
    Bereiche des täglichen Lebens, z.B.:
    Diabetes + Hörbehinderung + Gehbehinderung
    Hier wird jede Behinderung in der Gesamtschau berücksichtigt ausgehend vom
    höchsten Einzel-GdB.
    2.Verdoppelung des GdB, wenn paarig vorhandene Organe, Extremitäten betroffen
    sind.
    z.B.
    Amputation eines Unterschenkels GdB 50
    Amputation beider Unterschenkel GdB 100
    Zu ähnlichen Steigerungen kommt es, wenn beide Augen (1 Auge nur 30, beide
    100), Ohren (20/80), Nieren (30/100), Arme, Hände etc. betroffen sind.
    (...)
    3.Überschneidung:
    z.B.:
    ·Herzschaden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung und Versteifung des
    Sprunggelenks
    keine Erhöhung des EinzelGdB Herz (Begründung: die Versteifung des
    Fußgelenks hat keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben
    in der Gesellschaft, weil der Betroffene sich aufgrund seines Herzschadens
    ohnehin nicht bewegen kann (makaber, aber so waren die Ausführungen seitens
    des Versorgungsamtes)
    ·Magenproblem und Versteifung des Sprunggelenks führt zu einer Erhöhung
    des GesamtGdB
    in den Fällen 1 und 3 beträgt die Erhöhung des Ausgangswerts 10 oder 20
    3.Schritt: Das Versorgungsamt bestätigt den Eingang Ihres Antrags
    Wie läuft die Bearbeitung des Antrags auf dem Versorgungsamt ab?
    · Der Sachbearbeiter füllt auf der Basis Ihrer Angaben und der Atteste ein Formualr
    aus
    · Dieses geht an den ärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes
    · Der fällt die Entscheidung
    · Der Sachbearbeiter erstellt den „Feststellungsbescheid“
    4.Schritt: Das Versorgungsamt schickt Ihnen einen Feststellungsbescheid
    mit Feststellung der Behinderung, des Grades der Behinderung (GdB) zwischen
    20 und 100 sowie der besonderen Merkzeichen (z.B.: „aG“ für außergewöhnliche
    Gehbehinderung“).
    Dieser Feststellungsbescheid dient dem Antragsteller zur Information. Er entscheidet,
    ob er den Inhalt beispielsweise dem Arbeitgeber zugänglich macht. Für
    die Erlangung des Nachteilsausgleichs (z.B. Stundenermäßigung) reicht der
    Ausweis als Nachweis der Schwerbehinderung!
    (...)
    Welche Nachteilsausgleiche habe ich, wenn der GdB kleiner ist als 50?
    Dann bekommen Sie beim Versorgungsamt eine Bescheinigung, die bei Vorlage
    beim Finanzamt einen Freibetrag erbringt.
    5.Schritt: Sie prüfen den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
    Wenn Sie mit der Entscheidung des Versorgungsamtes einverstanden sind, müssen
    Sie nichts weiter tun.
    6.Schritt: Das Versorgungsamt stellt einen Schwerbehindertenausweis aus, wenn
    der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt
    Mit diesem Ausweis können Sie beispielsweise bei Ihrer Schulleitung eine Deputatsermäßigung
    beantragen.
    Was können Sie tun, wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind?
    Nähere Erläuterungen siehe unten.
    Überblick:
    Bescheid
    Widerspruch innerhalb eines Monats
    Widerspruchsbescheid
    Klage vor dem Sozialgericht
    Urteil des Sozialgerichts
    Berufung beim Landessozialgericht
    bis zum Bundessozialgericht
    Bevor Sie Widerspruch einlegen, ist es ratsam im Kontakt mit
    Arzt
    Rechtsanwalt
    VdK (Mitglieder des VdK erhalten Rechtsbeistand)
    Beh.Vertreter
    abzuklären, ob Aussicht auf Erfolg besteht.
    Zur Fristwahrung reicht ein einfacher Widerspruch (ohne Begründung) aus. Die Begründung
    muss dann nachgereicht werden.
    Zur Vorbereitung des Widerspruchs kann Akteneinsicht beim Versorgungsamt beantragt,
    bzw. sämtliche Unterlagen können in Kopie angefordert werden.
    (...)
    Das Widerspruchsschreiben könnte folgendermaßen aussehen: (es dient der Fristwahrung)
    Gegen Ihren Bescheid vom ____________ erhebe ich hiermit
    WIDERSPRUCH
    Schriftliche Begründung folgt.
    Gleichzeitig beantrage ich, mir alle ärztlichen Zeugnisse und Gutachten, die Grundlage
    für Ihren Entscheid waren, in Fotokopie zu übersenden einschließlich der abschließenden
    Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes.
    Die Begründung könnte folgendermaßen aussehen:
    Betr.: Ihren Bescheid vom:___________
    Aktenzeichen:________________
    Bezug: Widerspruch vom_____________
    Meinen Widerspruch vom ___________ begründe ich wie folgt:
    1)
    Folgende Gesundheitsstörungen, die ich in meinem Antrag vom ________ aufgeführt
    hatte, sind in dem angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden: (hier die
    Aufzählung der Gesundheitsstörungen einsetzen)
    Ich bitte, hierzu noch den Arzt, Dr. ___________ / das Krankenhaus _____________
    zu befragen.
    Und/oder
    2)
    In meinem Antrag hatte ich zu Auskunftszwecken Dr. ___________ / das Krankenhaus
    _____________ benannt. Leider haben Sie eine entsprechende Auskunft nicht
    eingeholt, so dass Sie bei Ihrer Entscheidung von unvollständigen Informationen
    ausgegangen sind.
    Und/oder
    3)
    In der Auskunft vom ..(Datum ?).. hat Dr. ___________ / das Krankenhaus
    _____________ auch die folgende Behinderung bezeichnet, die Sie bei Ihrer Entscheidung
    nicht berücksichtigt haben: (hier die Krankheitsbezeichnung einsetzen)
    (...)

    Anmerkung der Redaktion: Bitte die Netiquette beachten! Vielen Dank!
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