Härtefallantrag, Bewertung und Auskunftspflicht

Hallo Leute,

wegen einer fortschreitenden Augenkrankheit (Visus momentan noch 0,1) habe ich bei meiner Bewerbung für einen Studienplatz einen Härtefallantrag geltend gemacht. Ich habe nun einen Ablehnungsbescheid bekommen, da meine Behinderung weniger schlimm war als die der Bewerber, die mit ihrem Härtefallantrag in die 2%-Quote gekommen sind.

Nun frage ich mich, ob die Erstellung einer "Rangliste" durch die Uni, wer es nun am schwersten hat und damit am ehesten einen Platz verdient, so überhaupt rechtens ist. Als Beispiel: Wer hat es schlimmer? Jemand, der gehörlos ist oder jemand der blind ist? Weiß jemand mehr darüber?

Und: Besteht die Pflicht der Uni, den Grund der Absage offenzulegen? Das ist alles so intransparent.

Freue mich auf Antworten!

Liebe Grüße
Markus

Antworten

  • Hallo Markussufe,

    1. Hast Du mind. 50% im Ausweis?
    Das entspricht dem Schwerbehindertenstatus, der Grundvoraussetzung für den Härtefallantrag überhaupt.

    Solltest Du jedoch 100% im Ausweis haben, wäre das ein Verfahrensfehler von der jeweiligen Hochschule, denn das wäre der automatische Härtefall.

    2. Sehr günstig ist auch eine Stellungnahme des Arbeitsamtes, daß Du durch die Behinderung auf ein sehr enges Berufsfeld begrenzt bist, sehr schwer vermittelbar bist und das Studium die Integration fördert und eine Verweisung auf die Wartezeit eine Härte wäre, die Deine Eingliederung nachhaltig gefährdet.

    3. Auch ein fachärztliches Gutachten sollte bestätigen, daß ein Studium günstig für Dich wäre.

    Mehr Infos findest Du in der ZVS Info, als kostenloses Heft zum Mitnehmen beim Arbeitsamt und auch im Buch "Behinderte studieren" kostenlos zu bestellen nur gegen Porto beim Deutschen Studentenwerk in Bonn.

    LG

    Surfer
  • Hallo Markus,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀

    Ich habe Dein Anliegen an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Hallo,
    also beim Härtefallantrag spielt nicht nur die Behinderung eine Rolle, sondern auch Wartezeit, Notendurchschnitt etc.
    Du hast den Tipp erhalten ein fachärztliches Gutachten sei hilfreich. Dem schließe ich mich an, allerdings ist ein fachärztliches Attest in der Situation ausreichend. Ein Gutachten erstellt nicht jeder Arzt, und es kostet Dich ab 200 Euro. Erstattet wird das nicht.
    Ob es ein Recht auf Akteneinsicht gibt, weis ich nicht. Schwer vorstellbar, da sie dazu die Bewerbungen der anderen, erfolgreichen Bewerber offen legen müssten.
    Gibt es eine Rechtsbelehrung im Bescheid? Sollte es. Da bitte die Widerspruchsfrist beachten.
    War es ein Härtefallantrag bei der ZVS oder direkt an einer Uni7Hochschule?
  • Hallo Markus!

    Grundsätzlich kann man gegen Ablehnungsbescheide Rechtsmittel einlegen. In der Regel wird im Ablehnungsbescheid die Form des Rechtsweges angegeben (Widerspruchsverfahren oder direkte Klage). Im Falle eines Vorgehens gegen den Bescheid ist es ratsam, eine Eilentscheidung herbeizuführen.

    Werden Rechtsmittel gegen den Ablehnungsbescheid einlegt, muss die Universität/Hochschule die Gründe der Entscheidung offen legen.

    Mit besten Grüßen

    Julia
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