Unterhaltszahlungen für mein erwachsenes Kind?

Hallo!
Ich habe gerade dieses Forum gefunden, weil ich auf der Suche nach gleich mehreren Fragen bin.
Also mal der Reihe nach.
Ich habe einen erwachsenen Sohn 22 Jahre, der eine Persönlichkeitsstörung hat und nicht arbeitsfähig ist. Er hat einen Schwerbehindertenausweis mit 50 Punkten (oder wie auch immer man das benennt?).
Er lebt allein in einer Wohnung und erhält Grundsicherung nach SGB XII.
Nun hatte ich eine Gehaltserhöhung und mir wurde ein Fragebogen zu meinen Einkünften zugeschickt. Diesen habe ich ausgefüllt und soll nun rückwirkend für 4 Monate und dann weiterhin 85,00 € monatlich an ihn bzw. an das Amt zahlen.
Dazu die erste Frage, wie wird das berechnet?
Was steht mir als Mindestgrenze zu?
Ich bin alleinerziehend. Mein 18 jähriger Sohn wohnt noch bei mir und macht sein Abitur.
Außerdem habe ich eine 21 jährige Tochter, die auch in einer eigenen Wohnung lebt und noch ihr Abitur anstrebt.
Meine Tochter erhält Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff SGB XII) nach dem Sechsten Kapitel. Da meine Tochter in einer anderen Stadt lebt, habe ich auch von da eine Aufforderung erhalten meine Vermögensverhältnisse offenzulegen oder monatlich 31,07 € zu zahlen (die ich mir mit meinem Exmann teilen könnte).

Jetzt steht für mich die Frage im Raum:
Warum bei dem einen Amt gleich Überprüfung und bei dem anderen das Angebot diese 31,07 € zu zahlen? Verschiedene Gesetzesgrundlagen? Wenn ja, welche?
Welches Amt bekommt wieviel von mir? Oder wer zuerst gefragt hat, bekommt alles was ich zahlen kann?
Ich steige da momentan überhaupt nicht mehr durch?!?
Außerdem lese ich immerwieder von einer Jahreseinkommensgrenze von 100,000,00 € die ich bei weitem unterschreite. Auf wen trifft denn sowas zu?
Mein geschiedener Mann ist nicht in der Lage irgendwas dazu zuzahlen.
Es ist ziemlich kompliziert, aber ich hoffe trotzdem, dass mir jemand helfen kann.
Lieben Gruß
Liliales

Antworten

  • Hallo Liliales,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀

    Ich habe Dein Anliegen an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Sehr geehrtes MyHandicap-Mitglied,

    ich nehme Bezug auf Ihren oben eingestellten Forumsbeitrag und möchte zu der von Ihnen gestellten Frage wie folgt Stellung nehmen:

    Bezüglich Ihrer Frage, warum das eine Amt 85,00 € als Unterhalt verlangt und das andere 31,70 €, muss man zwischen Ihrem Sohn und Ihrer Tochter trennen, denn sie bekommen unterschiedliche Leistungen, welche sich unterschiedlich berechnen.

    Ihr Sohn erhält Grundsicherung nach § 82 SGB XII. Grundsicherung ist nur zu gewähren, soweit Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können (§ 41 Abs. 1 SGB XII). Nach § 82 SGB XII gehören zum Einkommen grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Die Ausnahmen, die das Gesetz nennt, treffen bezogen auf den Unterhalt nicht zu. Der Begriff des Einkommens wird näher definiert in § 1 der Verordnung zu § 82 SGB XII. Hiernach sind bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldeswert alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zugrunde zu legen.

    Der Zweck besteht darin, für alte Menschen oder - wie hier - in Fällen dauerhafter voller Erwerbsminderung eine soziale Leistung vorzusehen, die den notwendigen Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellt, ohne dass der Antragsteller die Furcht vor dem Unterhaltsrückgriff auf seine Kinder oder Eltern haben muss, denn es gilt die Vermutung, dass deren Einkommen unter der Grenze von 100.000 EUR per anno liegt. Gerade alte Menschen werden oftmals von dem Gang zum Sozialamt abgehalten, weil sie glauben, dass ihre Kinder in Anspruch genommen werden (verschämte Altersarmut). Der Gesetzgeber wollte, dass eine dem sozialen Gedanken verpflichtete Lösung mit einem gesamtgesellschaftlichen Ansatz gefunden wird, die eine würdige und unabhängige Existenz sichert (BT-DS 14/5150, S. 4😎. Eine Privilegierung der Unterhaltsverpflichteten ist dagegen nicht bezweckt worden. Zum Einkommen des Leistungsberechtigten gehören deshalb tatsächlich an ihn erbrachte Unterhaltszahlungen, selbst wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten die Einkommensgrenze des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII unterschreitet. Dieser Punkt ist in Rechtsprechung und Literatur eindeutig geklärt.

    Sofern Sie also Ihrem Sohn gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, muss er sich diesen Unterhalt als Einkommen anrechnen lassen. Dadurch, dass sich Ihr eigenes Einkommen erhöht hat, hat sich auch Ihre Unterhaltsverpflichtung erhöht. Das ist auch der Grund, warum Sie einen Fragebogen ausfüllen sollen, um eine genaue Berechnung Ihrer Unterhaltsverpflichtung vorzunehmen. Anknüpfungspunkt für Unterhaltsberechnungen ist die Düsseldorfer Tabelle.

    Ihre Tochter erhält Eingliederungshilfe gem. §§ 53 ff. SGB XII. Sinn und Zweck dieser Eingliederungshilfe ist es, drohende Behinderungen zu verhüten oder deren Folgen zu mindern bzw. abzumildern. Dies geschieht zum Beispiel in folgenden Fällen:

    • Bewilligung ärztlicher Behandlungen
    • Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln
    • Heilpädagogische Hilfen für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen (z. B. Sprachheilkindergarten )
    • Hilfe zu der im Einzelfall möglichen schulischen und beruflichen Ausbildung ( z. B. Werkstatt für Behinderte )

    Es soll also auch erreicht werden, dass Betroffene ihren eigenen Lebensunterhalt weitestgehend eigenständig finanzieren können. Daher wird für Unterhaltszahlungen ein Pauschalbetrag angesetzt. Eltern leisten für alle Maßnahmen der Eingliederungshilfe ihrer volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kinder einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 31,07 € monatlich, ohne weitere Überprüfung des Einkommens und Vermögens (§ 94 SGB XII).

    Dadurch, dass Ihre Tochter und Ihr Sohn unterschiedliche Leistungen beziehen, welche unterschiedliche Zielsetzungen haben, ergeben sich andere Unterhaltsbeträge. Bei Ihrer Tochter leisten Sie eine festgesetzte Pauschale, bei Ihrem Sohn wird der Unterhalt anhand Ihres Einkommens berechnet.

    Dies ist nur eine kurze Einschätzung der Sach- und Rechtslage anhand der von Ihnen geschilderten Information. Sofern Schwierigkeiten auftreten sollten, setzen Sie sich bitte mit einem Rechtsanwalt in Verbindung, damit dieser sich einen genauen Überblick über die Sachlage machen kann. Wir können Ihnen leider nicht mehr Informationen mitteilen.

    Mit freundlichen Grüßen

    JANSSEN + MALUGA LEGAL

    Sonja Hebben, LL.M.
    Rechtsanwältin

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