Behandlungsrahmen - auch körperliche Probleme

Guten Tag!

Leider unterlag ich mit 19 J. falschen Fremdanamesen im Rahmen einer damaligen Betreuung (ist kompliziert, Missbrauch wurde vertuscht ,wurde als suizidal eingeliefert, jetzt unterstellt man mir Borderline, aber habe keine 5 Symptome).
Damals wurde mein Eingeschüchtertsein in Klinik eben als paranoid-psychotisch-schizophren erachtet.
Ich habe Probleme, nämlich psychosomatische (z.B. Schlafstörungen mit Flashbacks von Erlebnissen und habe gedanklich nicht besetzte Panikattacken ,einhergehend mit Kreislaufproblemen und Hilflosigkeit dann in Menschenmassen und ich werde körperlich krank, wenn ich zuviel Stress habe - schneller als wie normal).
Durch damals die Einweisung habe ich Grauen/àngste vor Kliniken und ich habe diverse Psychopharmaka auch ambulant bekommen, welche leider den Prolaktinspiegel und die anderen weiblichen Hormone nebenwirkungsträchtig erhöht haben zeitweise.Ich habe z.Zt. eben auch wieder eine vergrösserte Gebärmutter und mal ein Myom gehabt und Brustspannen, was problematisch wurde.

Teilweise werde ich immer noch schikaniert, da die Adoptivfamilie weiterhin am vertuschen ist und sich wahrscheinlich auch die ärzte mit ins Boot genommen hat und zumindest einen Sachbearbeiter der Krankenkasse - so versuchen sie u.a. zu boykottieren, dass ich angemessene Hilfe erlange , anstatt der Schikanen. Die Panikattacken wurden z.B. von der Psychiaterin nicht ernst genommen und Probleme in öffentlichen Verkehrmitteln. Meine Hausärztin wollte für mich eine Teilrente/übergangsrente einleiten, die Adoptivmutter boykottiert alles (Verfügungen des Adoptivvaters werden einfach aus dem Verkehr genommen und Gelder veschwinden.).
Ich will auf keinen Fall weiter drangsaliert werden.Meine Krankenkasse /ärzte auch teilweise ,scheinen die o.g. Sachlage ausnutzen zu wollen.
Jetzt ist es auch noch so, dass die Krankenkasse dagegen steuert, dass ich nicht berentet werden könnte, obwohl ich Probleme habe mit "Nässe/Zugluft" (Verwachsungen im Blinddarmbereich, ist teils mit Eierstock verwachsen, aber mein noch loser Freund möchte evtl. noch Kinder, wenn wir mal offiziell zusammen sind.)/Problem:Ich solle halt ,wegen ab und zu grenzwertiger Schilddrüsenwerte, gegen das Frieren bei 17 Grad mit Nässe /Zugluft, Schilddrüsenhormontabletten nehmen - nahm dies aber hatte dann verstärktere Panikattacken, sie waren dann intensiver - echt starke Herzkrämpfe !!).Ich habe eine leichtgradige Hüftfehlentwicklung (kann nicht über lange Strecken schwereres Heben und auch nicht springen oder joggen), habe Kopfschmerzen (schlimm wenn keine Kohlenhydrate gegessen und wenn "Seroxat" einnahm), Ich bin schnell überfordert und benötige viel Ruhe.Freunde begleiten mich meist bei Fahrten über längere Wege /wo es voll ist, aufgrund der Probleme.
Ich habe gute Erfahrung aber mit ehem. Hausärztin gemacht (ist leider in Rente).Sie rechnete alternative Medizin/Behandlungen teilweise über die Kasse ab.
Ich würde gern fast bald nur noch private Leistungen in Anspruch nehmen.Wissen Sie, wie da der rechtliche Spielraum ist, wenn da Renten-Anträge mit im Spiel sind?
Muss ich mir z.B. ggf. die Schilddrüse rausnehmen lassen oder eine Klinik besuchen?
(Zusätzliches Problem: Ich werde, schon seit ich sie wiederfand, von meiner leiblichen Mutter mitunterstützt, neben den Sachen aus väterlicher Verfügnis.Nun versucht offenbar, ich kann es noch nicht eindeutig nachweisen, meine Adoptivmutter mithilfe des Sachbearbeiters der Kasse meine leibliche Mutter dazu zu bringen, dass sie den Umgang mit mir einschränkt/bzw. nach IHREN (Adoptivm.) Wünschen zurechtgestaltet.
Meine Adoptivmutter hatte auch einfach mal eine Betreuung angeregt, in welcher sie stellenweise nicht die Wahrheit geschrieben hat und leider scheint die Gemeinde den Missbrauch durch den Adoptivvater mit vertuschen/vereiteln zu wollen, bzw. brechen auf Adoptivmutters Wunsch hin die Verbindungen zu mir ab.

Meine Frage: Kann ich eine Behandlungsverfügung (Behandlungsrahmen) für behandelnden ärzte festlegen?

Antworten

  • Hallo Stellina,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Sie MyHandicap gefunden haben 😀

    Ich habe Ihr Anliegen an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte haben Sie ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Wenn Ihr Anliegen dann geklärt ist, seien Sie bitte so lieb und setzen die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfen Sie uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Sehr geehrtes MyHandicap-Mitglied,

    ich nehme Bezug auf Ihren oben eingestellten Forumsbeitrag und möchte zu der von Ihnen gestellten Frage wie folgt Stellung nehmen:

    Sie möchten Ihr vorzunehmendes Behandlungsspektrum bei Ihren behandelnden Ärzten festlegen, so dass Sie auch genau nach diesen Vorgaben behandelt werden. Bei einer Behandlungsverfügung handelt es sich um eine konkrete Absprache mit Ärzten über eine detaillierte Therapie bei Eintritt vordefinierter Krankheitsstadien, beispielsweise bei einer schweren Krebserkrankung. Sie können aber im Rahmen Ihres Selbstbestimmungsrechtes Einfluss auf die Behandlung bei Ihren Ärzten nehmen. Ausgangspunkt sind die Prinzipien des Grundgesetzes, vor allem Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz. Aus dem Recht auf Menschenwürde, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht leitet die Rechtsprechung das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ab. Dieses Selbstbestimmungsrecht gehört zum Kernbereich der genannten Verfassungsprinzipien. Danach ist der Patient Subjekt und nicht Objekt der medizinischen Behandlung. Über seinen Körper darf der Patient selbst bestimmen. Er ist in diesem Selbstbestimmungsrecht in keiner Weise gegenüber den Ärzten eingeschränkt. Auch ihnen gegenüber besitzt der Patient ein uneingeschränktes Verfügungsrecht über seinen Körper. Es ist seine Sache, zu entscheiden, ob er sich der in Frage stehenden diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme unterziehen will oder nicht.

    Eine freie und selbstbestimmte Entscheidung des Patienten über die Vornahme oder Nichtvornahme einer ärztlichen Maßnahme setzt aber grundsätzlich voraus, dass der Patient die Bedeutung und Tragweite des betreffenden Eingriffs überblicken kann. Daraus folgt, dass die Einwilligung in einen Eingriff nur dann wirksam ist, wenn der Patient zuvor vom sachkundigen Arzt über die für seine Entschließung wesentlichen Gesichtspunkte, in der Regel also über den ärztlichen Befund und die danach drohenden Folgen für Leib und Leben, über die Art des vorgesehenen Eingriffs, über die dadurch erwarteten Heilungschancen und über die mit dem Eingriff verbundenen Gefahren und Risiken aufgeklärt worden ist.

    Aufgrund Ihres Selbstbestimmungsrechtes sind Sie also in Ihrem konkreten Fall durchaus in der Lage, ärztliche Maßnahmen mit Ihrem Arzt zu vereinbaren. Vor einer ärztlichen Heilbehandlung muss Ihr Arzt Sie entsprechend über die Behandlung aufklären, so dass Sie von Ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen können. Ihnen steht es frei, Fragen zu der betreffenden Behandlungsmaßnahme zu stellen, wenn Ihnen die genauen Zusammenhänge möglicherweise nicht klar geworden sind. Sofern Sie über eine Behandlungsmaßnahme aufgeklärt worden sind, können Sie die freie Entscheidung treffen, welche Behandlung nach Ihrer Ansicht die Sinnvollste ist. Suchen Sie ruhig das Gespräch mit Ihrem behandelnden Arzt und äußern Sie Ihre Wünsche und Bedürfnisse, umso besser kann Ihr Arzt darauf eingehen und Ihnen möglicherweise Therapievorschläge und unterschiedliche Behandlungen empfehlen.

    Dies ist nur eine kurze Einschätzung der Sach- und Rechtslage anhand der von Ihnen geschilderten Information. Sofern Schwierigkeiten auftreten sollten, setzen Sie sich bitte mit einem Rechtsanwalt in Verbindung, damit dieser sich einen genauen Überblick über die Sachlage machen kann. Wir können Ihnen leider nicht mehr Informationen mitteilen.

    Mit freundlichen Grüßen

    JANSSEN + MALUGA LEGAL

    Sonja Hebben, LL.M.
    Rechtsanwältin
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