Gesetzliche Fristen für die Bearbeitung von Hilfsmitteln? z. B, Rollstuhlrampe?

Gibt es gesetzliche Fristen für die Krankenkassen, in der sie Anträge auf Hilfsmittel (Rollstuhl, Rampen etc.) bearbeiten/genehmigen müssen? Und wie kann man Sanitätshäuser dazu bewegen, sich zu bewegen?

Antworten

  • Hi stupsi

    So ganz aus dem hohlen Bauch raus. Ich glaube es gibt eine max. 3 Monatsfrist, dann ist eine Untätigkeitsklage möglich. Allerdings mit jeder Tätigkeit und da reicht ein Schreiben beginnt die Frist von neuem.
    Ich glaube erfolgerversprechender ist du gehts persönlich zum Sachbearbeiter und erklärst im freundlich, aber bestimmt die Dringlichkeit. Anderst gesagt manchmal muss man die hinten etwas rumlupfen.

    viel Erfolg

    Klaus
  • Hallo Stupsi,

    ich habe ähnliches wie Klaus gehört. Doch bevor man sich beschwert weil ein Hilfsmittelantrag zu lange dauert, sollte man sich erst einmal vergewissern warum ein Antrag so lange bearbeit wird. Manchmal liegt das nämlich gar nicht am Krankenkassensachbearbeiter sondern am MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse). Oft werden solche Hilfsmittelanträge zur Prüfung an den MDK weiter gereicht. Liegen die Akten einmal beim MDK, kann die Krankenkasse den Antrag erst weiter bearbeiten, wenn der MDK die Akten zurück gegeben hat.

    Schönen Gruß
    Karin
  • Klaus123 hat geschrieben:
    Hi stupsi

    So ganz aus dem hohlen Bauch raus. Ich glaube es gibt eine max. 3 Monatsfrist, dann ist eine Untätigkeitsklage möglich. Allerdings mit jeder Tätigkeit und da reicht ein Schreiben beginnt die Frist von neuem.
    Ich glaube erfolgerversprechender ist du gehts persönlich zum Sachbearbeiter und erklärst im freundlich, aber bestimmt die Dringlichkeit. Anderst gesagt manchmal muss man die hinten etwas rumlupfen.

    viel Erfolg

    Klaus


    Hallo,
    also nicht jeder wohnt in der Nähe seiner Krankenkasse und kann gleich bei denen auf der Matte stehen. Ein freundlicher Nachfrage-Anruf tuts doch auch und habe selbst sehr gute Erfahrungen damit gemacht 😀 und man erfährt, wo der Bearbeitungsstau steckt. Sofort klagen wenn man mal keine schnelle Antwort erhält: nicht gut!



  • Hallo stupsi,
    es gibt ganz klare Fristen und zwar nachzulesen unter § 14 SGB IX Zuständigkeitserklärung. Diese gilt lediglich für Behörden. Allerdings geht es auch hier um Zusammenarbeit, klagt man zu schnell, hat man es bei weiteren Anträgen vielleicht ähnlich schwer (da arbeiten auch nur Menschen und manche sind nachtragend).

    Auch ich habe gute Erfahrungen mit Nachfragen und persönlichem Vorsprechen...

    Bei den Sanitätshäusern gibt es keine Fristen, da ist es erst recht wichtig, sich die Zusammenarbeit nicht zu verscherzen, damit man nicht ständig mit gebrauchten Dingen abgespeist wird.
    LG
    Mona

  • sie135 hat geschrieben:
    Sofort klagen wenn man mal keine schnelle Antwort erhält: nicht gut!


    eben, ganz deiner Meinung. Die Frage war aber gibt es rechtlichen Möglichkeiten.
    (mal hanz unabhängig davon ob sinnvoll oder nicht)

    So eine Untätigkeitsklage ist das letzte Mittel der Wahl, dauert bis zur Entscheidung auch ewig. Zudem liegt im Allg. unsere Interesse nicht daran der KK auf die Füße zu treten, sondern zügig einen Bescheid zu bekommen.

  • 😉 Hallo ihr Lieben - ich will ja auch nicht sofort klagen. Ich habe nur - leider - die Erfahrung mit meiner Kasse machen müssen, dass die entweder falsch oder überhaupt nicht beraten. Und selbst auf einfache Anfragen antworten die erst, wenn man einen Vermerk anbringt, als hätte man es einem Anwalt übergeben. Bisher wurde alles so lange "verschleppt", bis wir wirklich kurz vor der "Untätigkeitsklausel" waren. Kleines Beispiel: hab eine 31 Euro-Rechnung für Bettschutzauflagen eingereicht. Hab dann 3 Monate hinterher telefoniert und geschrieben, kam angeblich nie was an. Seither geht jede Anfrage per Email, Fax, Internet und Post raus.
    Und wenn das mit der Rampe wieder so lange dauert, ist der Sommer vorbei und ich kann ein weiteres Jahr mit meinem Mann nicht in die Natur.
    Hinzu kommt, dass die Sanitätshäuser im Land offenbar schon soviel verdienen, dass sie nicht mal auf Anrufe antworten.
    Danke Euch jedenfalls herzlich für Eure Infos.

  • Hallo Stupsi,

    wie lange wartest Du denn schon auf die Rampe? Eine Hilfsmittelbearbeitung dauert immer mehere Monate. Vor allem dann, wenn es sich um so ein teures Hilfsmittel wie Deine Rampe oder einen Rollstuhl handelt. Manchmal dauert so etwas sogar bis zu einem Jahr und mehr. Wichtig ist doch nur, daß Du diese Rampe überhaupt genehmigt bekommst. Auch wenn Du diese Rampe erst nach diesem Sommer bekommst, kannst Du sie noch viele andere Sommer benutzen. 😉

    Schönen Gruß
    Karin


  • Hallo liebe Karin - Du hast offenbar unendlich viel Geduld. Ich leider nicht.
    Und mehrere Monate warte ich mittlerweile nicht mehr. Jeder, der ein Hilfsmittel benötigt, hat das RECHT da auf seiner Seite. Ich verstehe nur nicht, dass es dafür keine gesetzlichen Fristen gibt. Und versuche mal, einem Menschen, der durch Behandlungsfehler eine Hirnschädigung erlitten hat, begreiflich zu machen, dass er das Haus nicht verlassen kann.
    Wir müssen doch auch ständig innerhalb bestimmter Zeiträume Unterlagen einreichen etc.
    Wie einige schon sagten: bei/ab 3 Monaten ohne "Lebenszeichen" kann man wegen Untätigkeit gegen die Herrschaften vorgehen.
    Uns hat man durch die falsche bzw. überhaupt nicht erfolgte Beratung und Verschleppung von Anträgen mittlerweile so weit, das wir nicht nur Pleite sondern auch verschuldet sind.
    Aber auch da bringe ich meinen Mann durch - und wenn es das letzte ist, was ich tue.
    Alles Liebe - stupsi


  • Guten Abend Stubsi,...

    in einem angemessenen Zeitraum muss dein für dich zuständige Träger den Mangel beseitigen und zu den Hilfsmitteln die Beschaffung umsetzen.

    Folgender Lik dazu;

    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__14.html

    Kann der Träger dies nicht hat dieser für Ersatz zu sogen bis das beantragte Hilfsmittel bereitgestellt werden kann. Und so bist du nicht verpflichtet 12 Monate zu warten, sondern in 5 Wochen muss dies in der Umsetzung erfolgen.

    Umkehrschluss dazu gilt folgendes zu den Hilfsmitteln;

    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__1.html
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__10.html
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__31.html

    Auch dies ist möglich zur Erbringung zur auskunftspflichtig wenn diese in deinem Fall die KK = Krankenkasse ist ?!

    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__15.html

    Schöne Pfingsten Mfg Lyn




  • Hallo Stubsi,

    gesetzliche festgelegte Fristen gibt es nicht. Die einzige Regelung ist, dass der Kostenträger der die Beantragung/Kostenvoranschlag erhält, binnen 14 Tagen die Zuständigkeit klären muss. Also ist ggfls. eine Berufsgenossenschaft, Unfallversicherung, Pflegeversicherung oder ein sonstiger Leistungsträger zuständig.
    In der Regel haben die Krankenkassen interne Vorgaben in welchen Zeiträumen sie einen Auftrag in der Regel bearbeiten wollen. Durch notwendige Gutachten z.B. vom MDK oder noch angeforderten Begründungen seitens des vorordnenden Arzt, kann sich das dann schon auch mal in die Länge ziehen.
    Das ist zwar verständlicherweise nervig für den der auf seine Genehmigung wartet, aber die Sachbearbeiter können und wollen auch keine, z.T. 5-stellige Beträge genehmigen ohne sich rückzuversichern. Denn auch diese Menschen müssen sich ggfls. für ihre Ausgaben rechtfertigen.


  • In § 14 SGB IX sind die Bearbeitungsfristen bei behinderten Antragsstellern geregelt:

    Prüfen, welcher Kostenträger zuständig ist: 14 Tage ab Antragstellung

    Leistung muss innerhalb 3 Wochen entschieden sein, falls kein Gutachten erforderlich ist.

    Wenn Gutachten erforderlich ist, dann Entscheidung 14 Tage ab Eingang des Gutachten, wobei Gutachtenerstellung ebenfalls 14 Tage befristet ist.

    Wird Frist ohne Mittelung uber zureichende Grunde versäumt: Eine neue Frist setzen mit Androhung der Eigenbeschaffung.

    SGB IX gilt für alle Sozialleistungsträger (auch Krankenkasse).
  • Lieber Fragesteller,

    grundsätzlich muss die Krankenkasse (Behörde) innerhalb von 6 Monaten über einen Antrag (3 Monate beim Widerspruch nach Ablehnung) entscheiden. Danach kann man beim Sozialgericht eine Untätigkeitsklage erheben. Das Gericht verpflichtet dann die Kasse einen Bescheid zu erlassen. Eine Entscheidung über den Anspruch trifft das Gericht jedoch nicht. Vorher ist es allerdings bei echter Dringlichkeit der Versorgung möglich die Krankenkasse mit Hilfe eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur vorübergehenden Versorgung (bis zur endgültigen Entscheidung) zu verpflichten.

    Darüber hinaus gibt es Regelungen zu Bearbeitungsfristen im § 14 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen), welche auch für Hilfsmittelversorgungen gelten. Diese sind sehr detailliert. § 14 SGB IX regelt, dass ein Leistungsträger (in diesem Fall die Krankenkasse) spätestens zwei Wochen nach Antragseingang geklärt haben muss, ob er für die Leistung zuständig ist. Schon nach einer weiteren Woche muss über den Antrag dann auch entschieden werden, ansonsten ist der Antrag unverzüglich an einen anderen Rehabilitationsträger (z.B. Sozialamt oder Rentenversicherungsträger) weiterzuleiten. Dieser muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, nachdem der Antrag bei ihm eingegangen ist. Sollte ein Gutachten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nötig sein, verlängern sich die Fristen.

    Die Nichteinhaltung der Fristen kann die Folge haben, dass sich der Versicherte das Hilfsmittel unter bestimmten Voraussetzungen nach Fristsetzung selbst beschaffen und der Krankenkasse die Kosten hierfür in Rechnung stellen kann. Hier ist jedoch äußerste Vorsicht geboten!!!, da die Krankenkasse die Kosten für dieses selbstbeschaffte Hilfsmittel nur unter engen Voraussetzungen und bestehender Leistungspflicht im Einzelfall ersetzen muss!!! Hier sollte vorher auf jeden Fall kompetenter Rechtsrat eingeholt werden.

    Für ein Tätigwerden des Sanitätshauses gibt es keine gesetzliche Verpflichtung. In der Regel übernimmt das Sanitätshaus bei Hilfsmittelversorgungen die Antragsstellung gegenüber der Krankenkasse. Sobald die Kostenübernahme von der Krankenkasse sichergestellt ist, liefert es dann das Hilfsmittel an den Versicherten aus.

    Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.

    mit freundlichen Grüßen

    Julia Hinkelmann
    Rechtsanwältin, maître en droit
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