Behindertenausweis - Änderungsantrag

So, Kenne das Thema ja nun schon genug. Aber da ich lange nicht´s mehr damit zu tun hatte, ist es eingerostet -.-"

Ich habe eine anerkannte seltene HSP. Das ist eine Nervenkrankheit, man kann nicht viel machen was das Heilungsprozess angeht. Bei dem einen Menschen geht das Krankheitsbild schnell ins negative bei dem anderen Langsam.

Ich bin nun im E-Stuhl und kann halt extrem wenig laufen d.H nur 10m, mehr auch nicht.

Ich hab ein B, G, AG drinn dazu 80%. Krankheitsbild ist schlechter geworden. Nun kann ich am 21.6 entlich nach HH um dort wietere sachen zu besprechen.

Meine Frage ist:
Wie ist das mit dem H und RF ? wie kann man das bekommen bzw. Wie sind die vorrausetzungen ?
habe das RF schon des öfteren beantragt (damals) aber bekommen tue ich es nicht, was ich nicht verstehe.

Hoffe Ihr könnt mir helfen 😀

Antworten

  • Hallo Crazy Lady,

    H bedeutet hilflos im Sinne des Einkommenssteuergesetzes, d.h. daß man nicht behinderungsbedingt, dauerhaft genug erwirtschaften kann, um den Lebensunterhalt selbst zu besteiten. (Schwerbehindertengesetz)

    Das Merkmal H ist aber meines Wissens an den GdB 100% gekoppelt.

    RF heißt Befreiung von den Rundfunk -und Fernsehgebühren für Menschen die behinderungsbedingt oder wegen sehr niedrigen EK sonst nicht am Leben in der Gesellschaft teilnehmen können.

    Wegen den 100% und H brauchst Du ein fachärztliches Gutachten über die Verschlechterung der Behinderung, was nach Deiner Schilderung nicht schwer nachzuweisen sein dürfte.
    Und auch ,daß Du kaum rauskannst um am Leben teilzunehmen dürfte für das RF nicht schwer sein, wobei das in letzter Zeit schwerer zu kriegen ist.
    Aber trotzdem Antrag stellen bei der GEZ in Köln,wenn alles vorliegt.

    Wegen dem RF und der GEZ-Gebührenbefreiung ist es so, daß dies ab 2013 auch bei Behinderten vom EK und Vermögen abhängt, heißt bis zu einer gewissen Höhe zahlt man gar nicht, darüber gestaffelt und wenn die Höchstgrenze überschritten ist, zahlt man trotz Behinderung die volle Gebühr.

    LG

    Surfer
  • Merkzeichen H
    - Hilflosigkeit -

    Derjenige ist als "hilflos" anzusehen, der infolge seiner Behinderungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.

    Als "nicht nur vorübergehend" gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten.

    "Häufig und regelmäßig" wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichtungen der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen.

    Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht ( z.B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- und Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung).

    Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.



    Bei einer Reihe schwerer Funktionsbeeinträchtigungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkung regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im allgemeinen ohne nähere Prüfung Hilflosigkeit angenommen werden.

    Dies gilt stets bei:

    Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung.

    Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist derjenige, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/20 beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzuachtende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen Einzel-GdB von 100 bedingt und noch nicht Blindheit vorliegt.

    Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums- die Benutzung eines Rollstuhls erfordern.

    In der Regel auch bei :

    Hirnbeschädigten, Anfallsleiden, geistiger Behinderung
    und Psychosen, wenn diese Behinderung einen Einzel-
    GdB von 100 bedingt,

    Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen; Ausnahme: bei Unterschenkelamputation beiderseits wird im Einzelfall
    geprüft, ob Hilflosigkeit gegeben ist ( als Verlust einer
    Gliedmaße gilt der Verlust mindestens der ganzen Hand
    oder des ganzen Fußes).


    Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der Behinderte das Bett überhaupt nicht verlassen kann.


    Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen sind nicht nur die vorgenannten „Verrichtungen" zu beachten. Auch die Anleitung zu diesen „Verrichtungen" und die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung sowie die notwendige Überwachung gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung sind.


    Stets ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der Behinderungen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich sein.

    Quelle: http://www.versorgungsaemter.de/Schwerbehindertenausweis_Merkzeichen_H.htm


  • Merkzeichen RF
    - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht -

    Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind erfüllt bei:

    o

    Blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung.
    o

    Hörgeschädigten,

    die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist. Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen im allgemeinen nicht erfüllt, da in diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende Verständigung möglich ist.

    o

    Behinderten Menschen

    mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

    Hierzu gehören unter anderem:

    *

    Behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (zum Beispiel: Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbarer Weise nicht besuchen können,

    *

    Behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken (zum Beispiel: durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche etwa bei Asthmaanfällen oder nach einer Tracheotomie),

    *

    Behinderte Menschen, mit - nicht nur vorübergehend - ansteckungsfähiger Lungentuberkulose sowie geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören.

    Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, das sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen -bestimmter Art- verbietet.

    Mit dem Achten Staatsvertrag)* zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) traten zum 01.04.2005 die Rundfunkbefreiungsverordnungen der Länder außer Kraft. Die hierzu in Artikel 5 des Staatsvertrages geregelten Änderungen können Sie der anhängenden Datei entnehmen (maßgebliche Stellen in Fettdruck).

    Mit dieser Änderung obliegt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht seit 01.04.2005 nicht mehr den Sozialbehörden, sondern den jeweiligen Landesrundfunkanstalten, die ihrerseits die GEZ Köln beauftragt haben, das Verfahren in ihrem Auftrag zentral durchzuführen.

    Quelle: http://www.versorgungsaemter.de/Schwerbehindertenausweis_Merkzeichen_RF.htm

    Weitere Merkzeichen werden hier : http://www.versorgungsaemter.de/Schwerbehindertenausweis_Merkzeichen_index.htm
    erläutert.

    Weiteres findet man auch hier (auch zum Thema Steuern, da bitte einfach den Links auf der Seite folgen):

    http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Merkzeichen-H-676.html
  • danke, hab dir eine PN geschrieben
  • @RP2000

    RESPEKT RESPEKT würde Stefan Raab sagen - ich auch 😛

    Das RF zu bekommen ist heute nahezu unmöglich für motorisch Behinderte. Wie du ja richtig schreibts bekommt man es selbst dann nicht, wenn man von einer Begleitperson im Rollstuhl geschoben werden muß. Nächstes Jahr ist dann eh alles anderst.

    Klaus
  • Hallo CrazyLady,

    Du hast aus der Community schon einige gute Hinweise erhalten (vielen Dank dafür, Leute 😀 ).

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit nochmal an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wenn Dein Anliegen geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.
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