wie hoch ist die Schuldfähigkeit bei 80% geistiger Behinderung

Mein Schwager ( 80% geistig und 50% körperlich behindert ) wurde im Rahmen der Lebenshilfe als Arbeitskraft in einem Pflegeheim eingesetzt.
Während dieser Tätigkeit gab es einen Unfall. Er sollte eine Heimbewohnerin mit dem Rollstuhl auf eine andere Etage bringen.
Leider stürzte diese dann mit dem Rollstuhl eine Treppe herab und verletzte sich schwer.
Er erhielt nun einen Strafbefehl ( Staatsanwaltlich ).
In der Begründung für das hohe Strafmaß ( 3.500,-€ Geldstrafe oder Ersatzweise Haft ) ist kein Hinweis auf seine
Behinderung zu erkennen. Wer kann helfen?

Antworten

  • edefire hat geschrieben:
    Mein Schwager ( 80% geistig und 50% körperlich behindert ) wurde im Rahmen der Lebenshilfe als Arbeitskraft in einem Pflegeheim eingesetzt.
    Während dieser Tätigkeit gab es einen Unfall. Er sollte eine Heimbewohnerin mit dem Rollstuhl auf eine andere Etage bringen.
    Leider stürzte diese dann mit dem Rollstuhl eine Treppe herab und verletzte sich schwer.
    Er erhielt nun einen Strafbefehl ( Staatsanwaltlich ).
    In der Begründung für das hohe Strafmaß ( 3.500,-€ Geldstrafe oder Ersatzweise Haft ) ist kein Hinweis auf seine
    Behinderung zu erkennen. Wer kann helfen?


    Hallo Edefire,

    zuerst einmal wäre hier der Anwalt deines Schwagers gefragt, den hier müssen Fristen für einen Wiederspruch eingehalten werden.

    Das Problem das sich hier stellt ist das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens schon der Anwalt des Schwagers ein Gutachten in Auftrag hätte geben müssen.

    Für die Feststellung einer geistigen Behinderung wird unter anderem auf den Intelligenzquotienten (IQ) abgestellt. Dabei wird zwischen leichter geistiger Behinderung (IQ 50 bis 70), einer mäßigen geistigen Behinderung (IQ von 35 bis 49), einer schweren geistigen Behinderung (IQ 20 bis 35) und einer schwersten geistigen Behinderung (IQ unter 20) unterschieden.

    Wenn die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht fehlt, aber erheblich vermindert ist, kann eine Strafmilderung nach § 21 StGB stattfinden.

    Rechtsfolgen:

    Der schuldunfähige Täter kann zwar nicht bestraft werden, aber Psychisch kranke oder suchtkranke Rechtsbrecher, die im Sinne von § 20 oder § 21 StGB als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten und bei denen zugleich unter Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat eine weitere Gefährlichkeit zu erwarten ist, können nach § 63 und § 64 StGB im Maßregelvollzug untergebracht werden. Diese Rechtsfolgen sind auch für Jugendliche ab 14 Jahren anwendbar, wenn § 3 JGG bejaht wird. In diesen Fällen erfolgt die Unterbringung im Jugendmaßregelvollzug, der allerdings noch nicht in allen Bundesländern eingerichtet ist.

    Zivilrechtlichen Schadensersatz (§ 823 BGB) muss auch ein Schuldunfähiger leisten, wenn er nicht zugleich deliktsunfähig ist.

    Allso Du siehst, das ist alles nicht so einfach und ich denke ohne juristischen Beistand kaum zu klären. Darum mein Rat - direkt wieder zum Anwalt mit allen gerichtsunterlagen in der Tasche.

    Gruß
    Gunder


  • Hallo edefire,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀

    Hier ist auf jeden Fall ein Anwalt vor Ort hinzuzuziehen.

    Post von der Staatsanwaltschaft bedeutet überdies noch keine rechtskräftige Verurteilung. Diese erfolgt ausschließlich vom Gericht.

    Wie lautet eigentlich die Anklage? Klingt für mich eher nach einem Unfall bzw. Fahrlässigkeit der Verantwortlichen in der Einrichtung.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀

    Wenn Dein Anliegen geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.
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