Mein Sohn (24) hat bei einem Arbeitsunfall in der Ausbildung einen halben Finger verloren, gibt es h

mein Sohn hat während seiner Ausbildung bei einem Arbeitsunfall (auf der Baustelle) einen halben rechten Ringfinger verloren. Vom Arbeitgeber kam keine Reaktion. Gibt es eigentlich keine rechtlichen Verpflichtungen für AG bei solchen Vorfällen.

Antworten

  • Hallo Mabluekat,

    erst mal:

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    Vom moralischen her müßte der AG sich doch äußern, aber ob er das macht, ist wohl seine Sache. Ist der Unfall der Berufsgenossenschaft den gemeldet worden? Dazu muß dein Sohn einen Unfallfragebogen ausfüllen.
    Ich hatte vor ganz vielen Jahren selbst einen Arbeitsunfall, die "beste" Frage fand ich damals, ob der verunfallte noch lebt...

    Ist dein Sohn in der Gewerkschaft, bzw. habt ihr eine Rechtschutzversicherung? Ich würde auf jeden Fall einen Anwalt einschalten, damit ihr später evtl. Schadenersatzansprüche stellen könnt und keine Fristen versäumt. Was macht Dein Sohn für eine Ausbildung? Kann er die Ausbildung weitermachen, nach der Operation und dem Krankenhausaufenthalt? Will Dein Sohn dort die Ausbildung weitermachen?

    Du siehst, ich bin ein Laie, kenn mich nicht aus, aber es gibt Fragen über Fragen. Ich denke mal, das sich morgen noch weitere Leute hier zu Wort melden.
    Ich wünsch Deinem Sohn Gute Besserung und hoffe mal, das sich der AG deines Sohnes um ihn kümmert.
  • Hallo,

    wie lange ist den der Unfall schon her?

    Der normale Ablauf wäre eigentlich dieser:

    Der Verunfallte wird im Betrieb durch den Betriebshelfer (diese sind von der Berufsgenossenschaft vorgeschrieben) versorgt und dann je nach schwere einer Verletzung nach Hause oder an einen Arzt verwiesen bzw. in ein Unfallkrankenhaus.

    Das sicherstellen der Nachsorge ist Aufgabe des Arbeitgebers.

    Der Unfall und die Verletzungen müssen dann durch den Betriebshelfer in ein Erste
    Hilfe / bzw. Verbandsbuch eingetragen werden.

    Der von delpisanne63 angesprochene Unfallbericht sollte in dem Fall Deines Sohnes eigentlich von der Unfallklinik gemacht worden sein und dieser geht dann auch von
    dort direkt an die zuständige Bauberufsgenossenschaft, von wo alles weitere und
    erforderliche eingeleitet wird.

    Zu Deinem Fall stellen sich dann aber dennoch erst einmal ein paar Fragen. ohne die
    eine Antwort auf Deine Frage nicht abschließend erfolgen kann:


    * Wie lange ist der Unfall denn schon her?
    * Ist Dein Sohn noch Krankgeschrieben oder geht er wieder Arbeiten?
    * Konnte/Kann er seine Arbeit in diesem Beruf wieder aufnehmen?
    * Ist die Telamputation des rechten Rinfingers eine direkte Folge des Unfalls?
    * Hatte sich der Finger nach der Erstversorgung entzündet und wurde dann entfernt?
    * Gab es schon eine Reaktion seitens der Berufsgenossenschaft?
    * Wie konnte der Unfall geschehen?

    Alle diese Fragen sind wichtig für eine abschließende Beurteilung, aber wie Du sehen
    kannst habe ich bis dato noch nicht einmal den Arbeitgeber ins Gespräch gebracht.

    Natürlich hat dieser auch eine Moralische Verpflichtung und auch eine Fürsorgepflicht
    gegenüber seinen Mitarbeitern, aber solange man die ganzen Fakten zu einem solchen Fall nicht kennt kann man da auch keine eindeutigen Antworten geben.

    Als BG Sicherheitsbeauftragter denke ich das ich Dir da nach Vorlage von Antworten auch noch das eine oder andere sagen kann, Du kannst auch gerne eine Private Nachricht senden, wenn Du hier nicht alles so offen legen möchtest. Sollten meine Antworten dann Deine Frage beantwortet haben können wir hier im kleinen Rahmen das Forum informieren.

    Gruß
    Gunder
  • Guten Tag Mabluekat,..

    sei uns herzlich willkommen im Forum,..

    Ja der AG = Arbeitgeber ist dazu verpflichtet jeden Unfall der BG = seiner zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden;

    Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung
    (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung – UVAV)


    Vom 23. Januar 2002

    § 1 Anwendungsbereich
    Die Anzeige von Unfällen und Berufskrankheiten, die nach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten ist, richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

    § 2 Anzeige von Unfällen
    (1)
    Die Anzeige eines Unfalls nach § 193 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist von den Unternehmern und für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von den Trägern der Einrichtungen auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 zu erstatten.
    (2)
    Die Anzeige eines Unfalls für Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und Studierende nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist von den Unternehmern oder, wenn der Schulhoheitsträger nicht Unternehmer ist, von den Schulhoheitsträgern (§ 193 Abs. 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 2 zu erstatten.

    § 3 Anzeige von Berufskrankheiten
    (1)
    Die Ärzte und Zahnärzte haben bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 202 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 3 zu erstatten.

    (2)
    Die Unternehmer haben bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 193 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 4 zu erstatten.

    § 4 Gestaltung der Vordrucke, Erläuterungen, Hinweise

    (1) Die Größe der Vordrucke beträgt 297 x 210 mm (Format DIN A4).
    (2) Die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung für jeden Vordruck nach dem Muster der Anlagen 1 bis 4 bundeseinheitliche Erläuterungen erstellen.


    (3)
    Die anzeige pflichtigen Unternehmer haben die Versicherten auf ihr Recht hinzuweisen, eine Kopie der Anzeige zu verlangen.

    § 5 Anzeige durch Datenübertragung

    (1)
    Die Anzeigen nach den §§ 2 und 3 und die Durchschriften können im Einvernehmen mit dem Anzeigeempfänger auch im Wege der Datenübertragung übermittelt werden, soweit die Darstellung der Anzeige nach Form und Inhalt dieselben Felder und Texte wie das für die entsprechende Anzeige vorgesehene Formular enthält.

    (2)
    Wird die Anzeige durch Datenübertragung erstattet, ist in ihr anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat.

    (3)
    Bei der Datenübertragung sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzusehen; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

    § 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
    (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
    (2) Gleichzeitig treten § 7 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufassung des Musters für Unfallanzeigen vom 31. Juli 1973 (BAnz. Nr. 143 vom 3. August 1973) außer Kraft.

    Das sind die o.g. Vorlagen zur Unfallmeldung durch den AG = Arbeitgeber. Diese Vordrucke haben bestimmte Nr. gleiches gilt zur Erstversorgung durch den D- Arzt = Durchgangsarzt etc..

    © ESV H 093 – UV/Erg.-Lfg. 3/02

    Anlage 1

    © ESV H 094 – UV/Erg.-Lfg. 3/02

    Anlage 2

    © ESV H 095 – UV/Erg.-Lfg. 3/02

    Anlage 3

    © ESV H 096-100 – UV/Erg.-Lfg. 3/02

    Anlage 4

    © ESV

    Quelle dazu ist;
    Gesetzliche Unfallversicherung
    Herausgeber: Bereiter-Hahn / Mehrtens
    © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin
    Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 23.01.2002, BGBl. I S 554

    -----------------

    Leider hast du nichts weiter zur Vorgehensweise geschrieben, was, wann bereits auf den Weg gebracht wurde durch den AG, in der Erstversorgung nach Verunfallung , Heilbehandlung - Verlauf, Reha, Rentenverfahren etc. und, und.

    Kann dein Sohn wieder Arbeiten oder besteht weiterhin noch Behandlungsbedürftigkeit etc. ???

    Beim Verlust eines Fingers besteht vielleicht ein Rechtsanspruch auf eine Unfallrente ?! Wurde nach der 26 Woche durch die zuständige BG das Rentenverfahren durchgeführt, geprüft ?
    Es sind sehr viele Frage. Vielleicht warst du ein wenig aufgeregt zum Schreiben im Forum etc.

    Bitte versuche es nochmals. Dann kann man zusammen schauen was versäumt wurde, was man noch auf den Weg bringen könnte. Deinem Sohn Gute Besserung, Mfg Lyn

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