Führerschein

Kann mein Arbeitgeber bei Kündigung meinerseits den vorgestreckten Führerschein auf einmal zurück verlangen

Antworten

  • Hallo,

    den Führerschein zurück verlangen kann der Arbeitgeber nicht, da dieser als Fahrerlaubnis von einer Behörde ausgestellt wurde. Nur die Behörde oder ein Gericht kann einen Führerschein einziehen, die Benutzung untersagen oder die Fahrerlaubis entziehen usw. Dies alles ist gesetzlich geregelt, z.B. in der FEV und im StVG.

    Anders sieht es mit den Kosten für Ausbildung und Prüfung aus. Hier kann ggf. eine Forderung des Arbeitgebers bestehen. Das liegt aber daran, was mit dem Arbeitgeber vereinbart war.

    MfG
  • Hi,

    Das Hauptproblem dürfte hier sein, das die Kündigung von Dir ausgesprochen wurde, wobei auch dieses nicht relevant ist. Eine solche Kostenübernahme ist einem Darlehen bei einer Bank gleichgestellt und es kann vom Arbeitgeber gleich bei einer Bank sogar ein entsprechender Vertrag gemacht und Zinsen festgelegt werden.

    Kündige ich bei meiner Bank und gehe zu einer anderen, hat meine Bank das Recht auch meine Darlehen zu Kündigen, das gleiche Recht hat auch ein Arbeitgeber, gleich ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder Dir ausgesprochen wurden.

    Ich denke das Du dir hier Gedanken machen mußt wo Du das Geld herbekommen kannst!

    Gruß
    Gunder
  • Gismine hat geschrieben:
    Kann mein Arbeitgeber bei Kündigung meinerseits den vorgestreckten Führerschein auf einmal zurück verlangen

    Dein Arbeitgeber kann den Führerschein niemals zurückverlangen.Er kann höchstens das Geld Zurückverlangen aber auch nur dann wenn ein Vertrag besteht der besagt das du solang in der Firma Arbeiten mußt bis die Kosten wieder eingefahren sind
  • Sehr geehrter MyHandicap-User,

    grundsätzlich handelt es sich bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt wohl um die klassische Situation eines Arbeitgeberdarlehens und nicht um die Thematik der Aus- und Weiterbildungskosten. Es kommt also insbesondere darauf an, was Sie vereinbart haben. Der Arbeitgeber kann das Darlehen kündigen, zB wenn das Arbeitsverhältnis, was ja letztlich die Causa des gewährten Darlehens war, beendete wird. Sofern sich Ihr ehemaliger Arbeitgeber darauf einlässt, kann über eine ratenweise Tilgung verhandelt werden. Ihr Arbeitgeber kann auch dann – wie zuvor auch schon – Zinsen verlangen. Grundsätzlich sollte er dies auch tun, damit hier von Ihnen kein geldwerter Vorteil erzielt wird, der dann wohl unter den Gesichtspunkten der Einkommenssteuer und Sozialversicherungsabgaben berücksichtigt werden müsste. Hier lohnt es sich einmal mit dem Steuerberater zu sprechen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Marc Florian Teßmer
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