Gilt die kostenfreie Beförderung mit öffentlichen Nahverkehrsfahrzeugen inzwischen auch deutschlandw

Mittlerweile ist die kostenfreie Beförderung im Nahverkehr der Deutschen Bahn für Menschen mit Schwerbehindertenausweis deutschlandweit möglich. Gilt dies "nur" für den Nahverkehr der Deutschen Bahn oder auch für den Nahverkehr mit Bussen von öffentlichen Verkehrsgesellschaften?

Also, wenn ich z.B. mit einer Regionalbahn in eine andere Stadt fahre, darf ich dann vor Ort mit meinem Schwerbehindertenausweis die öffentliche Busse kostenfrei nutzen?

Antworten

  • Hallo Fortunately,

    bei Bussen, Straßenbahnen, U-Bahnen und S-Bahnen, die für einen Verkehrsverbund fahren, konnte man mit der Wertmarke schon immer in ganz Deutschland den ÖPNV kostenfrei nutzen. Übrigens auch Regionalzüge die innerhalb eines Verkehrsverbunds fuhren, konnte man schon immer Deutschlandweit kostenfrei nutzen. Neu ist seit 1. September 2011 nur, daß man Regionalzüge auch außerhalb von Verkehrsverbünden kostenfrei nutzen darf. Deshalb erübrigte sich die 50km Regelung und wurde abgeschafft.

    Schönen Gruß
    Karin
  • Ich hoffe die nachfolgenden Antworten helfen Dir weiter.
    Gruß
    Gunder

    1. Das Wichtigste in KürzeAls "Erleichterung im Personenverkehr" können Schwerbehinderte und Behinderte Verkehrsmittel des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs, das sind vor allem Busse, Bahnen, Züge und Fähren, vergünstigt oder kostenlos benutzen. Für den Nahverkehr gibt es verschiedene Wertmarken. Eine notwendige Begleitperson fährt umsonst mit.

    2. Nahverkehr: Unentgeltliche Beförderung

    2.1. Definition Nahverkehr
    Zum öffentlichen Nahverkehr zählen:

    •Straßenbahnen, Busse, U- und S-Bahnen
    •Züge 2. Klasse, wenn sie in einen Verkehrsverbund einbezogen sind und mit Verbundfahrschein benutzt werden können
    •Züge der Deutschen Bahn in der 2. Klasse im Nahverkehr im gesamten Bundesgebiet.
    •Schiffe im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr im Orts- und Nachbarschaftsbereich

    2.2. Voraussetzungen
    Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung sind:

    •Schwerbehinderte mit Merkzeichen G, Merkzeichen aG, Merkzeichen H, Merkzeichen Bl
    und
    •Orangefarbener Flächenaufdruck auf dem Schwerbehindertenausweis
    und
    •Gültiges Beiblatt mit Wertmarke

    2.3. Wertmarken
    Es gibt 2 Wertmarken:

    •Wert 30,- € für die kostenlose Beförderung für 6 Monate
    •Wert 60,- € für die kostenlose Beförderung für 12 Monate

    2.3.1. Kostenlose 60-€-Wertmarke
    Folgende Schwerbehinderte erhalten ein weißes Beiblatt mit 60-€-Wertmarke kostenlos:

    •Schwerbehinderte mit Merkzeichen H oder Merkzeichen Bl
    •Schwerbehinderte, die Arbeitslosengeld II, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.

    2.3.2. Wertmarken gegen Bezahlung
    Schwerbehinderte mit Merkzeichen G, Merkzeichen aG oder Merkzeichen Gl erhalten ein weißes Beiblatt mit 60-€-Wertmarke oder 30-€-Wertmarke gegen Bezahlung.

    2.3.3. Antrag
    Die Wertmarken, unabhängig ob kostenlos oder kostenpflichtig, müssen beim Versorgungsamt beantragt werden.

    3. Kostenlose MitbeförderungPersonen, die unentgeltlich befördert werden, dürfen zusätzlich kostenlos mitnehmen:

    •Handgepäck
    •Rollstuhl, sofern das Verkehrsmittel diesen aufnehmen kann. Zu beachten ist, dass der Rollstuhl bei einer Bahnreise die Maße der ISO-Norm (Breite max. 70 cm, Länge max. 1,2 m, Gewicht max. 250 kg) nicht überschreiten sollte.
    •Führhund

  • Das noch zum Nachschlag!

    Wichtig bei der Nutzung öffentlicher Verkersmittel

    Immer darauf achten das in dem Verkehrsmittel das ich nutzen möchte, auch ausreichend Sicherungsmöglichkeiten (z.B. Rollstuhlsicherung) vorhanden sind.

    Gibt es in dem Verkehrsmittel geschultes Personal, das mich ggf. Unterstützen kann.

    Habe ich einen guten Zugang und Ausgang zum Verkehrsmittel und zwar an allen Haltestellen (lieber nochmals Nachfragen).

    Gerade in diesen Bereichen gibt es immer wieder mal Reklamationen, ist natürlich auch vom Grad des Handicaps abhängig. Sollte man aber auf einen Rollstuhl angewiesen sein und diesen in öffentlichen Verkehrsmitteln auch als Sitzfläche nutzen müssen, sollte man schon aus rein Versicherungsrechtlichen Gründen auf folgendes achten:

    Der Rollstuhl kann und darf nicht nur durch seine Bremsen gegen Verschieben
    gesichert sein.


    Das Verkehrsmittel muss einen Platz haben wor der Rollstuhl durch Gurte am
    Boden gesichert werden kann. Der Fahrer oder Zugpersonal sollten den Umgang
    mit dem Sicherungsmaterial beherschen und behilflich sein.


    Als Person muss man durch einen Becken, besser aber durch einen Dreipunktgurt gesichert sein.

    Dieses sind rechtliche Grundlagen die die in den Richtlinien (DIN Normen) zur Personenbeförderung niedergeschrieben sind. Im Bedarfsfall wird sich jeder Richter
    auch an diesen Normen orientiern.
  • Dieses ist und soll kein Ängsteschüren sein....

    Einfach Augen auf und auch mal Nachfragen, kostet ja nix.

    Gruß
    Gunder
  • @behiro!

    Verwechselst Du da nicht einen Transportdienst der schwerst meherfach behinderte Menschen transportiert mit dem ÖPNV? Ich finde diese Warnhinweise machen Menschen mit Behinderung Angst. Wer das liest traut sich ja gar nicht mehr Busse und Bahnen genauso selbstverständlich zu nutzen, wie jeder Gesunde andere auch.

    Karin
  • Vielen Dank für eure ausführlichen Antworten, hat mir sehr weitergeholfen 😀
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