Kindergeld, Waisenrente, Pflegegeld

Guten Tag, heute bekam ich einen Antrag auf Weiterbewilligung des Kindergeldes für meine körperbehinderte Tochter (26 Jahre. Meine Frage wäre nun, wird das Pflegegeld auf das Kindergeld angerechnet? Meine Tochter bekommt auch noch eine Halbwaisenrente. Die Sachbearbeiterin meinte ich solle die Abrechnung vom Pflegegeld mit einsenden. Bin jetzt ein wenig irritiert. Ich bedanke mich schon mal im Vorraus.
Waltraud

Antworten

  • Hallo Waltraud,

    ja die einkommen muss man angebe auch das Pflegegeld allerdings wird auch ein sogenannterpflegeaufwand dagegen gerechnet sowie der Behindertenpauschbetrag.
    Somit sollte deine Tochter eigentlich unter dem Einkommen von 8004€ im Jahr bleiben welches ein behindertes Kind haben darf um weiter Kindergeld zu bekommen.

    Gruß Sonnenscheinhsk

  • Hallo Waltraud Helga,

    Das Pflegegeld ist kein Einkommen, sondern eine zweckgebundene Leistung der Pflegekasse der KK.
    Es darf nicht miteinander verrechnet werden.
    Meine Mutter kriegt für mich Spastik (45, ohne EK) sowohl Pflege- als auch Kindergeld.

    LG

    Surfer
  • Hallo Waltraud,

    ich habe noch mal gegoogelt und die entsprechende Seite kopiert:

    Sie sind hier: Startseite > Mein Recht > Schwerbehinderung > Kindergeld für volljährige Kinder
    Kindergeld für volljährige behinderte Menschen
    Überblick über den Artikel:

    Wie hoch ist das Kindergeld für erwachsene behinderte Kinder?
    Unter welchen Voraussetzungen kann Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus bezogen werden?
    Welche Personen dürfen das Kindergeld beziehen?
    Wann ist das Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten?
    Lebensbedarf
    Einkünfte und Bezüge
    Beispielrechnung
    Wie hängt das Kindergeld mit anderen steuerlichen Vergünstigungen zusammen?
    Wie beantrage ich Kindergeld für ein erwachsenes Kind mit Behinderung?

    Darf das Sozialamt einen Teil des Kindergeldes abzweigen?

    Für ein Kind mit Behinderung kann über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus Kindergeld bezogen werden, wenn eine vor dem 25. Lebensjahr eingetretene Behinderung Grund dafür ist, dass das Kind seinen Lebensbedarf nicht selbst decken kann.
    Wie hoch ist das Kindergeld für erwachsene behinderte Kinder?

    Das Kindergeld beträgt seit dem 01.01.2010 184 Euro im Monat für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für jedes weitere Kind.
    Unter welchen Voraussetzungen kann Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus bezogen werden?

    Kindergeldanspruch für volljährige Kinder besteht über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten.
    Aufgrund der Behinderung ist das Kind nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (Ursächlichkeit).

    Die Behinderung und die Ursächlichkeit sind schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes eingetreten.
    Ist die Behinderung vor dem 01.01.2007 eingetreten, ist das vollendete 27. Lebensjahr die Grenze.

    Kein Kindergeldanspruch besteht, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes seinen notwendigen Lebensbedarf überschreiten.

    Welche Personen dürfen das Kindergeld beziehen?

    Das Kindergeld ist grundsätzlich eine Leistung an die Eltern eines Kindes mit Behinderung, nicht an die behinderte Person selbst. Bezugsberechtigt sind also die Eltern. Neben diesen können auch Geschwisterkinder, die nach dem Tod beider Elternteile das behinderte Geschwisterkind betreuen, sowie Pflegeeltern Kindergeld beziehen (DA 63.2.2.3 Absatz 3 Satz 3 DA-FamEStG).
    Als Pflegeeltern werden nach dem Steuerrecht Personen angesehen, die mit dem Kind durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden sind und die es in ihren Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist, dass zu den leiblichen Eltern kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr besteht und die Pflegeeltern das Kind mindestens zu einem wesentlichen Teil auf ihre Kosten unterhalten.
    Wann ist das Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten?

    Nach den Regelungen für das Kindergeld ist ein Mensch mit Behinderung erst dann im Stande, sich selbst zu unterhalten, wenn seine Einkünfte und Bezüge höher sind als sein Lebensbedarf.

    Einkünfte und Bezüge sowie der Lebensbedarf errechnen sich jeweils aus verschiedenen Bestandteilen, die Sie im Folgenden nachlesen können.
    Lebensbedarf

    Der notwendige Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich zusammen aus

    einer jährlich neu festgesetzten Einkommensgrenze, die seit dem Jahr 2010 bei 8.004 Euro Einkommen pro Jahr liegt

    und
    dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf.

    Der individuelle behinderungsbedingte Mehrbedarf wiederum besteht aus unterschiedlichen Bestandteilen, je nachdem ob das Kind mit Behinderung in einer vollstationären Einrichtung wohnt, eine teilstationäre Einrichtung (z.B. WfbM oder Tagesförderstätte) besucht oder keine dieser Leistungen in Anspruch nimmt.
    Mehrbedarf bei Unterbringung in einer vollstationäre Einrichtung:
    Kosten für die Unterbringung (Heimkosten = Tagespflegesatz x 365). Von diesen Kosten ist der Wert der Verpflegung abzuziehen.
    Betreuungsbedarf: Wurde eine Pflegestufe anerkannt, der Betrag des monatlichen Pflegegeldes, zuzüglich notwendiger persönlicher Betreuungsleistungen der Eltern, wenn diese von einem Amtsarzt bescheinigt wurden.
    Fahrtbedarf: Fahrtkosten, die von einem Kostenträger oder einem anderen Dritten übernommen wurden bzw. ein pauschaler Fahrtbedarf, den die Familienkasse errechnet
    Sonstiger behinderungsbedingter Aufwand, z.B. erhöhte Bekleidungskosten oder Kosten für Erholungsaufwand
    Mehrbedarf bei Besuch einer teilstationären Einrichtung:
    Kosten für die teilstationäre Einrichtung. Von diesen Kosten ist der Wert der Verpflegung abzuziehen.
    Betreuungsbedarf: Wurde eine Pflegestufe anerkannt, der Betrag des monatlichen Pflegegeldes, zuzüglich notwendiger persönlicher Betreuungsleistungen der Eltern, wenn diese von einem Amtsarzt bescheinigt wurden.
    Fahrtbedarf: Fahrtkosten, die von einem Kostenträger oder einem anderen Dritten übernommen wurden bzw. ein pauschaler Fahrtbedarf, den die Familienkasse errechnet
    Sonstiger behinderungsbedingter Aufwand, z.B. erhöhte Bekleidungskosten oder Kosten für Erholungsaufwand
    Mehrbedarf in den übrigen Fällen:
    Der entsprechende Behindertenpauschbetrag. Kann durch Einzelnachweise ein höhrerer Bedarf als der Pauschbetrag nachgewiesen werden, ersetzt dieser den Pauschbetrag.
    Betreuungsbedarf: Wurde eine Pflegestufe anerkannt, der Betrag des monatlichen Pflegegeldes, zuzüglich notwendiger persönlicher Betreuungsleistungen der Eltern, wenn diese von einem Amtsarzt bescheinigt wurden.

    Fahrtbedarf: Fahrtkosten, die von einem Kostenträger oder einem anderen Dritten übernommen wurden bzw. ein pauschaler Fahrtbedarf, den die Familienkasse errechnet
    Einkünfte und Bezüge

    Dem Lebensbedarf Kind sind die Einnahmen des Kindes gegenüberzustellen, die sich aus den Einkünften und Bezügen zusammensetzen.
    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit (z.B. Arbeitsentgeld in der WfbM), aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden), aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte (z. B. Renten, Spekulationsgewinne) abzüglich der Werbungskostenpauschale in Höhe von 920 Euro

    Bezüge, d.h. alle steuerfreien Einnahmen, egal ob diese als Geld- oder als Sachbezüge (z.B. Verpflegung im Falle einer voll- oder teilstationären Unterbringung) bezogen wurden. Der Wert der Sachbezüge wird nach der Sachbezugsverordnung bestimmt. Bezüge sind z.B. Arbeitslosengeld, Grundsicherung, Eingliederunshilfe, Hilfe zur Pflege, Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung (z.B. kostenloses Mittagessen in der WfbM), eine steuerfreie Unfallrente sowie tatsächlich erhaltenes Pflegegeld abzüglich der Kostenpauschale in Höhe von 180 Euro

    Das Vermögen des Kindes wird bei der Frage, ob es in der Lage ist sich selbst zu unterhalten nicht mehr berücksichtigt. Lediglich die Kapitalerträge (z.B. Zinsen) zählen zum Einkommen. (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19. August 2002, Aktenzeichen VIII R 17/02 und VIII R 51/01)
    Beispielrechnung
    Lebensbedarf:
    8.004 Euro Grundbedarf
    1.060 Euro Pauschbetrag wegen Behinderung bei GdB 80
    1.500 Euro Fahrtbedarf (5.000 km × 0,30 Euro)
    5.160 Euro Pflegebedarf (Pflegestufe 2: 12 × 430 Euro)

    = 15.724 Euro gesamt

    Einkünfte und Bezüge:
    1.230 Euro Zinsen
    – 920 Euro Werbungskostenpauschale
    8.160 Euro Grundsicherung (12 × 680 Euro)
    5.160 Euro erhaltenes Pflegegeld
    – 180 Euro Kostenpauschale

    = 13.450 Euro gesamt

    Einkünfte und Bezüge sind niedriger als der Lebensbedarf: In diesem Falle wäre Ihr Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten und Sie würden Kindergeld erhalten.

    Weitere Beispielrechnungen finden Sie im Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern des Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V.


  • Hallo WaltraudHelga,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀

    Du hast schon die richtigen Antworten aus der Community erhalten (hierfür vielen Dank Ihr Lieben 😀 ).

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀

    Wenn Dein Anliegen geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.
  • Guten Morgen, zuerst einmal ganz lieben Dank für Eure Hilfe. Bin ganz gerührt. Trotz der vielen Antworten bin ich noch etwas verunsichert, ob ich alles richtig mache. Also meine Tochter bekommt 420 Euro Halbwaisenrente, ist Pflegestufe3 und bekommt Kindergeld. Nun habe ich Sorge, dass ich eventuell alles zurück zahlen muss, weil ich vielleicht zuviel kassiert habe! 🙁
    Ich bin ganz unruhig! Gestern habe ich den Antrag zurück geschickt und habe doch glatt vergessen die Unterlagen für das Pflegegeld mit rein zu packen! Ohoh. 😠
    Muss ich das überhaupt?
    Ganz liebe Grüße Waltraud
  • surfer hat geschrieben:
    Hallo Waltraud Helga,

    Das Pflegegeld ist kein Einkommen, sondern eine zweckgebundene Leistung der Pflegekasse der KK.
    Es darf nicht miteinander verrechnet werden.
    Meine Mutter kriegt für mich Spastik (45, ohne EK) sowohl Pflege- als auch Kindergeld.

    LG

    Surfer



    Danke Surfer, aber meine Tochter bekommt noch Halbwaisenrente(420 Euro) Liebe Grüße waltraud
  • Hallo,

    das kannst du selber errechnen, 420 x 12 = 5040

    plus das Pflegegeld mal 12 x675 = 8100

    minus 120 freibetrag für die Rente
    minus den Behindertenpauschbetrag
    minus Pflegebedarf Stufe 3 12x6750 8100

    also solltest du drunter bleiben.Schau auch in den Text den ich dir kopiert hatte.


    Gruß Sonnenscheinhsk
  • Danke Sonnenscheinhsk, ich bin erleichtert. Diese Dinge fallen mir ein wenig schwer. Möchte da auch korrekt sein. Früher hat das mein Mann gemacht, heute muss ich mich alleine durchwurschteln. Liebe Grüße Waltraud
  • Das kenne ich. Aber da ich gerade für mich selber das Kindergeld beantragt und bewilligt bekommen habe habe ich mich da ganz gut eingelesen und gegoogelt. 😛

    Was haben die Leute früher nur ohne Internet gemacht 😳

    Na ja es lebe Herr Google 😆

    Lieben Gruß Sonnenscheinhsk
  • Danke für Deine engagierte Unterstützung, sonnenscheinhsk 😀
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