Darf meine Frau, wenn Sie etwas für mich erledigt, auf dem Behindertenparkplatz parken?

Ich bin schwerbehindert und Pflegebedürftig und habe den blauen Parkausweis.

Meine Frau mußte heute für mich auf die Bank und zur Apotheke.

Da alle Parkplätze besetzt waren, hat sie sich auf den Behindertenparkplatz gestellt, da sie mich nicht lange allein lassen kann.

Darf sie das auch wenn ich nicht dabei bin?

Antworten

  • hallo
    darf sie aber nur wenn du dabei bist.Der eingetümer des ausweises muß immer dabei sein . mein mann hat selber diesen ausweis und letzte mal wurden wir auf den parkpaltz kontroliert.lg erika
  • So wie Erika es schreibt, stimmt es naürlich.

    Ich habe ich es auch schon einmal mit einer Kontrolle erlebt.
    Das finde ich auch total so okay, auch wenn es viele vielleicht nicht einsehen können oder unverständlich finden.

    Dem Missbrauch der blauen Parkausweise ist sonst Tür und Tor geöffnet. 👿

    Es ist schon so sehr oft mehr als ärgerlich, wenn Nichtberechtigte auf Behindertenparkplätzen stehen.

    LG


  • Eine gute Frage

    Und wie ist es wenn man abgesetzt oder angeholt wird?

    Beispiel: ich fahre zusammen mit einem Nichtbehinderten irgendwo hin und stelle das Fahrzeug auf einem B-Parkplatz, dann entscheide ich mich dort zu bleiben und beauftrage die nichtbehinderte Person, mein Auto nach Hause zu fahren. Oder ich lasse mich irgendwo abholen?

  • Hallo
    ich habe auch den blauen Ausweis.
    Der Ausweis bezieht sich auf die entsprechende Person und nicht auf das Fahrzeug.
    Wenn ich mit jemand anders mitfahre nehme ich meinen Ausweis mit, dann kann der andere auch auf diesen Parkplatz halten und auf mich warten oder er schmeißt mich raus. Ist doch egal, es geht darum das er in dem Moment mich fährt und dort parkt weil ich eben nicht weit laufen kann. Anders ist es wenn der Nichtbehinderte zwar im Auftrag von einem Behinderten fährt, aber allein unterwegs ist, dann darf er diesen Ausweis nicht nutzen, weil diese Person eben nicht behindert ist und fit genug um einen normalen Parkplatz zu nehmen.
    LG Marry
  • So ich werde abgesetzt, zum Bahnhof gebracht zum Zug z.B. die nichtbehinderte Person steigt dann in meinen Auto ein und wird dann kontrolliert,, was dann?

    Oder ich werde abgeholt, beim Abstellen wird der Nichtbehinderte kontrolliert, was dann?


    Ich lasse mein Auto oft abholen oder abstellen
  • ickenicke, das sind tatsächlich Fragen, an die ich noch nie gedacht habe. 😺

    Wen können wir denn nun um definitive Auskunft bitten?

    Ratlose Grüße 😳

  • Mmmm, das ist eine gute Frage.
    Gut in solch Lage war ich noch nicht, wenn ich mein Auto dort abstelle und ein anderer würd es abholen, dann könnte man das ja irgendwie beweisen auf eine Art, weil das Auto ja auch unter meinem Namen läuft. Andererseits wie will man es beweisen, wenn der Ausweis woanders drin liegt und ein Gesunder fährt und ich bin nicht mal in der Nähe, weil er mich eben gerad irgendwohin gebracht hat?
    Hab gerad versucht das hier zu googlen, nix gefunden.
    Die beste Lösung: Bei der entsprechenden Behörde anrufen die den Ausweis ausstellt, die wissen das ganz genau, hab ich auch schon gemacht.
    Andererseits könnte ich ja Montag mal dort anrufen, denn ich kenne dort welche und mich selbst würd es auch interessieren.
    LG Marry
  • Hallo,

    grundsätzlich habt Ihr alle Recht!

    Der blaue Ausweis ist aber nicht nur auf eine besondere Person, sondern auf ein Fahrzeug ausgestellt. Das Kennzeichen muss auf dem blauen Parkausweis eingetragen sein. Auch Einrichtungen wie unsere benutzen diese Ausweise.

    Grundsätzlich gilt erst einmal:
    1. Mit diesem Ausweis kann und darf ich mich auf einem Ausgewiesenen Parkplatz für Menschen mit Handicap Parken, dieses aber nur dann wenn ich eine entsprechende Per- son transportiere bzw. transportiert habe. Es ist natürlich durch die Polizeibehörde sehr schwer einen Nachweis für den Transport herzustellen und eben aus diesem Grund eine Nachforschung geben. Ich bitte aber dennoch zu bedenken das diese Parkplätze für eben genau diesen Personenkreis geschaffen wurden und nicht für Personen ohne Handicap

    2. Da es aber sehr oft vorkommt das die Parkplätze für Menschen mit Handicap auch von anderen Verkehrsteilnehmern genutzt werden, hat der Gesetzgeber dem blauen Ausweis noch weitere Berechtigungen aufgrund des § 46 StVO eingeräumt:

    * Parken im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286 StVO)und im Zonenhalteverbot
    (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden.

    * Parken auf Parkplätzen bei denen durch Zusatzzeichen eine Begrenzung der Park-
    zeit vorgeschrieben ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu Parken.

    * In Fußgängerzonen in denen das Be- und Entladen zu bestimmten Zeiten freigegeben
    ist, während der Be- und Entladezeiten zu Parken.

    * An Parkuhren und an Parkplätzen mit Parkscheinautomaten ohne Zahlung und zeitliche
    Begrenzung zu Parken.

    * Auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu Parken.

    * In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flä-
    chen - ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern - Parken.

    Aber nur dann, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

    Dieses alles könnt Ihr aber auch aus der zum blauen Ausweis zugehörigen Ausnahmegeneh-migung zur Bewilligung von Parkerleichterungen ersehen.

    Gruß
    Gunder
    Fachkraft und Ausbilder für Behindertenfahrdienste (BeHiRo e.V)

  • Hallo Behiro,
    leider kann ich dir nicht ganz zustimmen, denn der Parkausweis ist an die jeweilige Person gebunden aber nicht an ein bestimmtes Fahrzeug.
    Hier mal ein kurzer Auszug:

    "Diese Ausnahmegenehmigung gilt nur für Personenkraftwagen und Krafträder.
    Dieser Personenkreis kann diese Ausnahmegenehmigung auch ohne Führerschein erhalten. Aus der Ausnahmegenehmigung geht hervor, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit ist. Die Befreiung ist also nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, sondern an die mitfahrende schwerbehinderte Person."

    Ich hab auch diesen Ausweis der aber nicht an mein eigenes Fahrzeug gebunden ist, also auch nicht mit meinem Kennzeichen versehen ist.
    Wie es allerdings bei Vereinen ist, kann ich nicht sagen.

    LG Marry

  • Sorry dann habe ich mich falsch ausgedrückt und das möchte ich auch gleich verbessern:

    Einrichtungen und Fahrdienste bekommen neben dem blauen Ausweis eine Gehnemigung die nur für ein bestimmtes Fahrzeug gilt.

    Bei Einzelpersonen ist das nicht so da wird der Ausweis gezielt auf eine Person ausgestellt. Dieses soll ermöglichen nicht an ein Fahrzeug gebunden und dennoch mobil zu sein.

    Aber sonst treffen meine gemachten Aussagen auf beide Nutzungsweisen des blauen Parkausweises zu.

    Hoffe jetzt habe ich es richtig ausgedrückt (Sorry wollte keine Verwirrungen stiften)!

    Gruß
    Gunder
  • Hallo,
    halb so wild, hab mir schon gedacht das da ein kleiner Dreher drin war. 😀
    Wollte es nur schnell umdrehen, damit wie du schon sagtst"keiner verwirrt" wird. 😉 😉
    Liebe Grüße Marry
  • Grundsätzlich darf Deine Frau nur dann einen Behindertenparkplatz nutzen, wenn Du dabei bist. Der Ausweis ist personengebunden, deshalb auch das Passfoto.

    Ich denke, wenn die Person irgendwo "abgesetzt" oder "abgeholt" wird, ist es für den Fahrer erlaubt, für diese Zeit den Behindertenparkplatz zu nutzen. Wäre ja sonst unlogisch.

    Nur, von welcher Seite aus muss das bewiesen werden, dass der Ausweis nicht missbräuchlich verwendet wird? Und wie?

    Ich könnte mir vorstellen, dass jeder Parkausweisinhaber auch für seinen Ausweis die Verantwortung trägt.

    Wenn der Ausweis verloren geht, muss der Inhaber dies ja auch melden.

    freundliche Grüße

  • Hallo an alle, die sich für dieses Thema interessieren,
    und auch herzlich willkommen in der Community, michaelgaus,

    dass der blaue Sonderparkausweis nur genutzt werden darf, wenn die entsprechende Person befördert wird oder wurde, ist inzwischen nun wohl allen klar.

    Auch das Absetzen und Abholen der Ausweisinhaber ist gestattet. Im Zweifel muss der Ausweisinhaber dieses Vorhaben im Nachhinein den Kontrollbehörden gegenüber bestätigen.

    Wenn Dein Anliegen geklärt ist, michaelgaus, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Es gibt da noch einen punkt den hier einige nicht kennen.Auf den Parkplätzen die zu Kaufhäusern gehören ist es recht wurscht ob man den Blauen hat oder nicht.Man kann Sie ausrufen lassen aber Rechtlich kann nur der Ladeneigentümer was machen denn Das sind Privatparkplätze,deshalb lohnt es sich nicht sich aufzuregen.Ich parke dann halt diagonal auf 2 Parkplätze,oder auf Mutter und Kind Parkplätzen.LG Erich
  • @Magic ich glaube gelesen zu haben von ein Urteil, das die Behörde abschleppen muss, da die Parkplätze von der Behörde vorgeschrieben sind aber nicht nutzbar sind. Ich finde den Link nicht.
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