Krebs während der Schwangerschaft - Kürzung Elterngeld

Hatte während der Schwangerschaft Brustkrebs und war berufstätig. Kind musste in der 32. Woche geholt werden. Bis dahin erhielt ich Krankengeld, nach der Entbindung Mutterschaftsgeld, danach wieder Krankengeld (bis zur 78. Woche nach Bekanntwerden der Krankheit). Gleichzeitig bekam ich nach dem Mutterschutz nur den Mindestbetrag an Elterngeld (300 €), aufgesplittet auf 2 Jahre (also nur 150 €). Nach den 78 Wochen Krankheit (wobei die Kasse die Mutterschutzzeit mitgerechnet hat!!) will mir die L-Bank weiterhin nur 150 € bezahlen anstatt meinem ursprünglichen Anspruch. Wenn ich nicht krank geworden wäre, hätte ich Anspruch auf 67% meines Gehaltes auf 2 Jahre verteilt. Ist dies rechtens?

Antworten

  • Hallo boglarka,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀

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  • Lieber User,

    leider sind die Angaben etwas zu unkonkret, so ist nicht zu entnehmen wie der aktuelle Staus ist und woraus sich ein 2 Jähriger Bezug von 67 % des letzten Lohnes ergeben soll. Grundsätzlich besteht immer ein Problem bei einer Langzeiterkrankung und Ablauf der Maximalbezugsdauer von Krankengeld. Konkrete Auswertungen bedürfen der Einsichtnahme aller Bescheide und Mitteilungen, sowie einer Betrachtung der Lohnabrechnungen und des Arbeitsvertrages.

    Grundsätzlich kann zu dem Thema Krankengeld und Mutterschutz Folgendes ausgeführt werden:

    Krankengeld soll das Einkommen ersetzen, das Ihnen wegen Ihrer Arbeitsunfähigkeit entgeht. Es gibt aber auch noch andere gesetzliche Leistungen, die das Arbeitsentgelt ersetzen sollen: die Entgeltersatzleistungen. Sie sind vorrangig vor dem Krankengeld. Erhalten Sie also eine solche Entgeltersatzleistung, bekommen Sie in dieser Zeit kein Krankengeld.

    Entgeltersatzleistungen sind zum Beispiel

    Mutterschaftsgeld,
    Verletztengeld,
    Arbeitslosengeld,
    Versorgungskrankengeld,
    Übergangsgeld,
    Kurzarbeitergeld,

    Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld zwar theoretisch besteht, aber tatsächlich ruht, werden wie Bezugszeiten von Krankengeld angesehen (§ 48 Abs. 3 SGB V). Den Gesetzeswortlaut der §§ 48 und 49 SGB V füge ich bei.

    § 49 SGB V Ruhen des Krankengeldes
    (1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

    1.
    soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
    2.
    solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
    3.
    soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
    3a.
    solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,

    4.
    soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
    5.
    solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt,
    6.
    soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
    7.
    während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben.

    (2) (weggefallen)
    (3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.
    (4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet.
    Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

    § 48 Dauer des Krankengeldes
    (1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
    (2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

    1.
    nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
    2.
    erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

    (3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.


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