Erklärung zu den verfügbaren Mitteln eines über 18 Jahre alten Kindes mit Behinderung

Liebe Forenteilnehmer,

In diesem Antrag geht es um Fahrtkosten, die wegen der Behinderung entstehen; was kann ich da eintragen? Wir haben bis jetzt nie Belege aufgehoben.
Mein Sohn fährt zwar viel Rad, aber ansonsten muss ich ihn fahren oder Stadtbus oder Bahn.

Außerdem geht es um Werbungskosten. Was kann ich da reinschreiben? Er erhält eine volle befristete Erwerbsminderungsrente.

Dann die Frage ob er Steuern zahlt; ich weiß das nicht. Er erhält die Rente seit Oktober letzten Jahres.

Bitte bitte Hilfe!
Lieben Gruß
Schütze

Antworten

  • Genau den gleichen Fragebogen habe ich auch bekommen ich habe meine Frage unter recht und Soziales eingestellt. Aber auch keine Antwort erhalten. Ich habe Kilometermäßig überschlagen bei AG und 100% darf man ja auch Privatfahrten angeben sowie alle Therapie und Arzt Wege da kam ich dann auf ca. 5000km in Jahr. Aber darf dann der Behindertenpauschbetrag abgezogenwerden? als Werbungskosten 102€ Pauschal bei Rentnern.
    Aber behinderungsbedingte Krankheitskosten noch extra.

    Gruß Sonnenscheinhsk
  • Hallo Ihr beiden,

    in unserem Infobereich gibt es nicht nur einen entsprechenden Artikel, sondern (unterhalb) auch sehr informative Links zum Thema.

    Ich hatte bei dem besagten Thread von sonnenscheinhsk unseren entsprechenden Fachexperten informiert. Da uns unsere Fachexperten ehrenamtlich unterstützen, können wir ihnen keine Vorgaben, ergo Euch leider keine definitiven Zusagen über die Bearbeitungsfrist geben.

    Vielleicht kann man Euch aber beim bvkm weiterhelfen. Ich weiß, dass man dort auch mal einen Steuerratgeber, speziell für Eltern behinderter Kinder herausgegeben hat.

    Hier könnt Ihr Kontakt aufnehmen:
    http://www.bvkm.de/Kontakt


  • Nach langem Suchen habe ich noch das gefunden Vorsicht lang!

    Aus der Arbeitsanweisung der Familienkasse:

    DA 63.3.6 Behinderte Kinder
    DA 63.3.6.1 Allgemeines
    (1) 1Behinderungen i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG liegen vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). 2Zu einer Behinderung können auch Suchtkrankheiten (z. B. Drogenabhängigkeit, Alkoholismus) führen (BFH vom 16.4.2002 – BStBl II S. 73😎. 3Nicht zu den Behinderungen zählen Krankheiten, deren Verlauf sich auf eine im Voraus abschätzbare Dauer beschränkt, insbesondere akute Erkrankungen.
    (2) 1Eine Behinderung führt nur dann zu einer Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG - ohne altersmäßige Begrenzung -, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (siehe aber Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 Satz 8 EStG) und das Kind nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2Die Behinderung selbst muss zwar vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein, nicht jedoch die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten. 3Dem Kind muss es objektiv unmöglich sein, seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf durch eigene Mittel zu decken. 4Ist das Kind trotz seiner Behinderung in der Lage, z. B. aufgrund hohen verfügbaren Einkommens, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, besteht kein Anspruch auf Kindergeld (siehe hierzu DA 63.3.6.4).
    (3) 1Wird für ein behindertes Kind Kindergeld beantragt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Berücksichtigung wegen Berufsausbildung (siehe DA 63.3.2 Abs. 7) oder fehlenden Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes möglich ist. 2Wenn nach diesen Tatbeständen eine Berücksichtigung nicht in Betracht kommt, sind Nachweise über die Behinderung und das verfügbare Einkommen anzufordern. 3Dem Kindergeldberechtigten bleibt es jedoch unbenommen, vorrangig die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als behindertes Kind, das außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nachzuweisen (vgl. Vordrucke „Kindergeld für ein behindertes Kind“ für die Beteiligung der Reha/SB-Stelle, „Kindergeld für ein behindertes Kind - Beteiligung des Ärztlichen/Psychologischen Dienstes der Agentur für Arbeit“, „Berechnungsschema für das volljährige behinderte Kind“, „Bearbeitungsbogen für das volljährige behinderte Kind“ und „Anlage für ein volljähriges behindertes Kind“).
    DA 63.3.6.2 Nachweis der Behinderung
    (1) 1Den Nachweis einer Behinderung kann der Berechtigte erbringen:
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    1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch einen Ausweis nach dem SGB IX oder durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde,
    2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist,
    a) durch eine Bescheinigung der nach § 69 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde auf Grund eines Feststellungsbescheids nach § 69 Abs. 1 des SGB IX, die eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht,
    b) wenn dem Kind wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder einen entsprechenden Bescheid,
    3. bei einer Einstufung als schwerstpflegebedürftige Person in Pflegestufe III nach dem SGB XI oder diesem entsprechenden Bestimmungen durch den entsprechenden Bescheid.
    2Der Nachweis der Behinderung kann auch in Form einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden (BFH vom 16.4.2002 – BStBl II S. 73😎. 3Aus der Bescheinigung bzw. dem Gutachten muss folgendes hervorgehen:
    - Umfang der Behinderung,
    - Beginn der Behinderung, soweit das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, und
    - Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes.
    4Für ein Kind, das wegen seiner Behinderung bereits länger als ein Jahr in einer Kranken- oder Pflegeeinrichtung untergebracht ist, genügt eine Bestätigung des für diese Einrichtung zuständigen Arztes hierüber; die Bescheinigung ist nach spätestens fünf Jahren zu erneuern.
    (2) 1Wird der Nachweis der Behinderung nur für einen begrenzten Zeitraum geführt oder eine Rente i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b nur auf Zeit gewährt, kann das behinderte Kind jeweils nur für diesen Zeitraum berücksichtigt werden. 2Wird ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch befristet ausgestellt, ist dies kein Grund, die Kindergeldfestsetzung ebenfalls auf den Zeitpunkt zu befristen, zu dem dieser Ausweis ungültig wird. 3Zur Überprüfung der Festsetzung vgl. DA-Ü.
    DA 63.3.6.3 Ursächlichkeit der Behinderung
    (1) 1Beträgt der Grad der Behinderung weniger als 50 und treten keine besonderen Umstände hinzu, die einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehen, ist die Behinderung grundsätzlich als nicht ursächlich für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt anzusehen. 2Es ist unbeachtlich, ob die mögliche Erwerbstätigkeit dem behinderten Menschen nach seinem derzeitigen Bildungs- und Ausbildungsstand zugemutet werden kann. 3Allein die Feststellung eines sehr hohen Grades der Behinderung rechtfertigt die Annahme der Ursächlichkeit nicht.
    (2) 1Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, kann grundsätzlich angenommen werden, wenn:
    - der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint. Als besondere Umstände gelten z. B.
    - Unterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen,
    - Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder
    - die Fortdauer einer Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes aufgrund seiner Behinderung über das 25. Lebensjahr hinaus,
    - im Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder im Feststellungs-bescheid das Merkmal „H“ (hilflos) eingetragen ist,
    - eine volle Erwerbsminderungsrente gegenüber dem Kind bewilligt ist.
    2Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem SGB XI oder diesem entsprechenden Bestimmungen gleich. 3Die Einstufung als Schwerstpflege-
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    bedürftiger ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen. 4Wird der Nachweis der Behinderung gem. DA 63.3.6.2 Abs. 1 Satz 2 geführt, ist in jedem Fall die Reha/SB-Stelle zu beteiligen (vgl. Abs. 3).
    (3) 1Bestehen Zweifel an der Ursächlichkeit der Behinderung, ist eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung gem. § 76 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB IX erfüllt sind oder ob das Kind nach Art und Umfang seiner Behinderung in der Lage ist, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. 2Liegen die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung vor, ist das Kind zu berücksichtigen, auch wenn es eine Erwerbstätigkeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich ausüben könnte. 3Ist das Kind nicht in der Lage eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben, kann unterstellt werden, dass die Ursächlichkeit der Behinderung gegeben ist. 4Für die Anfrage ist der Vordruck „Kindergeld für ein behindertes Kind“ zu verwenden. 5Der Feststellungsbescheid und ggf. vorhandene ärztliche Bescheinigungen sind beizufügen. 6Ist der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit mangels hinreichender Unterlagen eine Stellungnahme nicht möglich, teilt sie dies auf der Rückseite des Vordrucks „Kindergeld für ein behindertes Kind“ der Familienkasse mit. 7In diesem Fall ist dem Antragsteller unter Verwendung des Vordrucks „Kindergeld für ein behindertes Kind - Beteiligung des Ärztlichen/Psychologischen Dienstes der Agentur für Arbeit“ vorzuschlagen, das Kind durch den Ärztlichen/Psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit begutachten zu lassen. 8Dabei ist er auf die Rechtsfolgen der Nichtfeststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen hinzuweisen. 9Sofern der Berechtigte innerhalb der gesetzten Frist nicht widerspricht, leitet die Familienkasse erneut eine Anfrage der Reha/SB-Stelle zu, die ihrerseits die Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst und ggf. den Psychologischen Dienst veranlasst. 10Das Gutachten ist an die Reha/SB-Stelle zu senden, damit diese die Anfrage der Familienkasse beantworten kann. 11Das Gutachten verbleibt bei der Reha/SB-Stelle. 12Erscheint das Kind ohne Angabe von Gründen nicht zur Begutachtung, gibt der Ärztliche Dienst/Psychologische Dienst die Unterlagen an die Reha/SB-Stelle zurück, die ihrerseits die Familienkasse unterrichtet. 13Wird die Begutachtung verweigert, so ist der Antrag abzulehnen.
    14Zur Überprüfung der Festsetzung vgl. DA-Ü.
    (4) 1Die Behinderung muss nicht die einzige Ursache dafür sein, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2Eine Mitursächlichkeit ist ausreichend, wenn ihr nach den Gesamtumständen des Einzelfalls erhebliche Bedeutung zukommt (BFH vom 19.11.2008 – BStBl 2010 II S. 1057). 3Die Prüfung der Mitursächlichkeit kommt in den Fällen zum Tragen, in denen das Kind grundsätzlich in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben (d. h. eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung), die Behinderung der Vermittlung einer Arbeitsstelle jedoch entgegensteht. 4Eine allgemein ungünstige Situation auf dem Arbeitsmarkt oder andere Umstände (z. B. mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten), die zur Arbeitslosigkeit des Kindes führen, begründen hingegen keine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.
    DA 63.3.6.4 Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten
    (1) 1Bei behinderten Kindern ist grundsätzlich der notwendige Lebensbedarf den kindeseigenen Mitteln gegenüberzustellen. 2Der notwendige Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (vgl. BFH vom 15.10.1999 – BStBl 2000 II S. 75 und 79). 3Als allgemeiner Lebens-bedarf ist der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i. H. v. 8 004 Euro (bis 31.12.2009: 7 680 Euro) anzusetzen. 4Dabei ist auf den Kalendermonat abzustellen (Einzelheiten insbesondere zum behinderungsbedingten Sonderbedarf sowie zu Sonderzuwendungen und einmaligen Nachzahlungen siehe BMF-Schreiben vom 22.11.2010 Abschnitt VI – BStBl I S. 1346).
    (2) 1Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht den allgemeinen Lebensbedarf i. H. v. 8 004 Euro (bis 31.12.2009: 7 680 Euro), ist es nicht erforderlich, den notwendigen Lebensbedarf den kindeseigenen Mittel gegenüberzustellen. 2Es ist davon auszugehen, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (R 32.9 Abs. 3 EStR 200😎. 3Zu den
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    Bezügen eines behinderten Kindes zählen bei dieser vereinfachten Berechnung keine Leistungen, die dem Kind wegen eines behinderungsbedingten Bedarfs zweckgebunden zufließen, insbesondere nicht die in DA 63.4.2.3.1 Abs. 3 Nr. 7 genannten Leistungen.
    (3) 1Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des behinderten Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, ist eine ausführliche Berechnung (vgl. Abs. 1 Satz 1) vorzunehmen. 2Die kindeseigenen Mittel setzen sich aus dem verfügbaren Einkommen und den Leistungen Dritter zusammen; das Vermögen des Kindes gehört nicht zu den kindeseigenen Mitteln (BFH vom 19.8.2002 – BStBl 2003 II S. 88 und 91). 3Das verfügbare Einkommen des behinderten Kindes ist entsprechend DA 31.2.2 Abs. 3 Satz 5 und 6 zu ermitteln; im Einzelfall ist zu prüfen, ob nichtanrechenbare Bezüge als Leistungen Dritter zu berücksichtigen sind. 4Die Eingliederungshilfe (z. B. in Form der Heimunterbringung) bei voll- und teilstationärer Unterbringung ist in voller Höhe als Leistung Dritter den eigenen Mitteln des Kindes zuzurechnen (vgl. BFH vom 15.10.1999 – BStBl 2000 II S. 75). 5Das verfügbare Einkommen des Kindes sowie Leistungen Dritter, die an einen Sozialleistungsträger abgezweigt, übergeleitet oder diesem erstattet werden, mindern die Leistungen des Sozialleistungsträgers in entsprechender Höhe. 6Dies gilt auch für einen Kostenbeitrag der Eltern. 7Übersteigen die kindeseigenen Mittel nicht den notwendigen Lebensbedarf, besteht ein Anspruch auf Kindergeld (s. Vordruck „Berechnungsschema für das volljährige behinderte Kind“). 8Falls die kindeseigenen Mittel den notwendigen Lebensbedarf überschreiten und die kindeseigenen Mittel ungleichmäßig zufließen, ist zu prüfen, ab welchem Monat das Kind in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. 9Dabei ist der Monat der Änderung der Verhältnisse ggf. wie ein Teilmonat zu behandeln, für den dann ein Anspruch auf Kindergeld besteht. 10Für den zeitanteiligen Ansatz des Grenzbetrages gilt DA 63.4.1 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. DA 63.4.1.2 Abs. 1 entsprechend.
    (4) 1Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören alle mit einer Behinderung zusammen-hängenden außergewöhnlichen Belastungen, z. B. Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhn-lichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf. 2Sofern kein Einzelnachweis erfolgt, bemisst sich der behinderungsbedingte Mehrbedarf grundsätzlich in Anlehnung an den Pauschbetrag für behinderte Menschen des § 33b Abs. 3 EStG 3Anstelle des Pauschbetrages kann das Pflegegeld als behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden, wenn das Kind Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhält (BFH vom 24.8.2004 – BStBl 2010 II S. 1052). 4Dies gilt gleicher-maßen für das Blindengeld (BFH vom 31.8.2006 – BStBl 2010 II S. 1054). 5Die Sätze 1 bis 4 sind bei allen behinderten Kindern unabhängig von ihrer Wohn- oder Unterbringungssituation anzuwenden. 6Erhält das Kind Eingliederungshilfe, sind die Absätze 7 und 8 zu beachten.
    (5) 1Neben dem nach Abs. 4 ermittelten behinderungsbedingten Mehrbedarf (einschließlich Eingliederungshilfe) kann ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden. 2Hierzu gehören alle übrigen durch die Behinderung bedingten Aufwendungen wie z. B. Operationskosten und Heilbehandlungen, Kuren, Arzt- und Arzneikosten; bestehen Zweifel darüber, ob die Aufwendungen durch die Behinderung bedingt sind, ist eine ärztliche Bescheinigung hierüber vorzulegen. 3Zum weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf zählen bei allen behinderten Kindern auch persönliche Betreuungsleistungen der Eltern, soweit sie über die durch das Pflegegeld abgedeckte Grundpflege und hauswirtschaftliche Verrichtungen hinausgehen und nach amtsärztlicher Bescheinigung unbedingt erforderlich sind. 4Der hierfür anzusetzende Stundensatz beträgt 8 Euro. 5Fahrtkosten sind ebenfalls zu berücksichtigen (H 33.1 – 33.4 (Fahrtkosten behinderter Menschen) EStH 2010); Leistungen Dritter, z. B. durch Eingliederungshilfe, sind immer gegenzurechnen, wenn der entsprechende Bedarf, für den sie geleistet werden, im nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehrbedarf enthalten ist. 6Mehraufwendungen, die einem behinderten Kind anlässlich einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson entstehen, können ebenfalls neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen (§ 33b Abs. 3 EStG) i. H. v. bis zu 767 Euro als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden, sofern die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist. 7Der Nachweis ist vor Antritt der Reise durch ein amtsärztliches Gutachten oder die Feststellungen im Ausweis nach SGB IX (bis 30.6.2001: Schwerbehindertenausweis), z. B. durch den Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“, zu erbringen (BFH vom 4.7.2002 – BStBl II S. 765).
    (6) 1Ein Kind ist vollstationär oder auf vergleichbare Weise untergebracht, wenn es nicht im Haushalt der Eltern lebt, sondern anderweitig auf Kosten eines Dritten (i. d. R. der Sozialleistungsträger) untergebracht ist. 2Dabei ist es unerheblich, ob es vollstationär versorgt wird, in einer eigenen
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    Wohnung oder in sonstigen Wohneinrichtungen (z. B. betreutes Wohnen) lebt. 3Vollstationäre oder vergleichbare Unterbringung liegt auch dann vor, wenn sich das Kind zwar zeitweise (z. B. am Wochenende oder in den Ferien) im Haushalt der Eltern aufhält, der Platz im Heim, im Rahmen des betreuten Wohnens usw. aber durchgehend auch während dieser Zeit zur Verfügung steht.
    4Ein Kind ist z. B. teilstationär untergebracht, wenn es bei seinen Eltern lebt und zeitweise in einer Einrichtung, z. B. Werkstatt für behinderte Menschen, betreut wird.
    (7) 1Falls ein vollstationär untergebrachtes behindertes Kind außer Eingliederungshilfe einschließlich Taschengeld (Barbetrag gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII) kein weiteres verfügbares Einkommen hat, kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die eigenen Mittel des Kindes nicht ausreichen, sich selbst zu unterhalten.
    2Ansonsten sind das verfügbare Einkommen und die Leistungen Dritter im Einzelnen zu ermitteln und dem Bedarf des Kindes gegenüberzustellen (siehe Abs. 1 Satz 1 und Absätze 3 bis 5). 3Die Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs erfolgt regelmäßig durch Einzelnachweis der Aufwendungen, indem die im Wege der Eingliederungshilfe übernommenen Kosten für die Unterbringung abzüglich des Taschengeldes und des nach der SvEV zu ermittelnden Wertes der Verpflegung angesetzt werden (BFH vom 15.10.1999 – BStBl 2000 II S. 79). 4Der Pauschbetrag für behinderte Menschen ist nicht neben der Eingliederungshilfe zu berücksichtigen, da deren Ansatz einem Einzelnachweis entspricht. 5Der Berechtigte kann weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf glaubhaft machen (siehe Abs. 5).
    (😎 1Wird für ein teilstationär untergebrachtes Kind Eingliederungshilfe geleistet und hat das Kind außer Taschengeld und Arbeitsentgelt kein weiteres verfügbares Einkommen, so kann davon ausgegangen werden, dass es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
    2Besitzt dieses Kind dagegen weiteres verfügbares Einkommen, so sind dieses sowie die Leistungen Dritter im Einzelnen zu ermitteln und dem Bedarf des Kindes gegenüberzustellen (siehe Abs. 1 Satz 1 und Absätze 3 bis 5). 3Dabei sind die Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe abzüglich des nach SvEV zu bestimmenden Wertes der Verpflegung als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen. 4Für die Pflege und Betreuung außerhalb der teilstationären Unterbringung ist neben dem behinderungsbedingten Mehrbedarf nach Satz 3 mindestens ein Betrag in Höhe des Pauschbetrags für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 EStG als Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. 5Der Berechtigte kann weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf glaubhaft machen (siehe Abs. 5).


    Die Simlies gehören da eigentlich nicht rein...
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