Was passiert wen ich die Prüfung bei meiner Umschulung zum Kaufmann nicht bestehe? Wird die IV mir n

Was passiert wen ich die Prüfung bei meiner Umschulung zum Kaufmann nicht bestehe? Wird die IV mir noch ein halbes Jahr verlängern bis zur nächsten Prüfung, den die Massnahme ist ja nicht abgeschlossen.

Antworten

  • Hallo tom22,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀

    Da ich hier in Deutschland nur sehr wenig Ahnung von der IV habe, werde ich Dein Anliegen an meine Schweizer Kollegin weiterleiten 😉

    Bitte hab ein wenig Geduld!
  • Hallo Justin,
    ich danke dir vielmals für dein Bemühen und finde es super das du es an deine Kollegin weiterleitest. Ich habe meine Prüfungen alle abgeschlossen und hoffe natürlich das es auch geklappt hat. Aber man weis ja nie.
    Nochmals danke und ich hoffe das deine Kollegin mir weiterhelfen kann.
    Liebe Grüsse aus der Schweiz.
    Thomas
  • Hallo Thomas,

    meine Kollegin ist leider krank. Aber ich habe Dein Anliegen an unsere Fachexpertin weitergeleitet und folgende Antwort erhalten:


    Diese Frage lässt sich so nicht schlüssig beantwortet werden. Es bräuchte dazu weitere Informationen:


    - Was ist abgemacht worden, wie lauten die Zielvereinbarungen?
    - Was sind die Gründe, dass die Prüfung nicht bestanden wurde?
    - Waren dies gesundheitliche Gründen oder schulische Schwierigkeiten?
    - Weshalb wurde mit der zuständigen Person nicht frühzeitig den Kontakt aufgenommen?

    Zur Information:

    Ein Auszug aus den Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE):

    Ausbildungsdauer (Ziffer 3020)

    Grundsätzlich ist zu beachten, dass zwischen der Ausbildung und dem wirtschaftlichen Erfolg der Massnahme ein vernünftiges Verhältnis bestehen muss. Ausbildungen mit vollzeitlichem Schulbesuch dürfen im Allgemeinen die ordentliche Ausbildungszeit nicht überschreiten. Die Dauer einer Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz muss mit dem von der zuständigen kantonalen Behörde zu genehmigenden Lehr- bzw. Anlehrvertrag übereinstimmen. Eine Ausbildung, die nicht im Berufsbildungsgesetz unterstellt ist, muss im Allgemeinen der für Nichtbehinderte üblicherweise geltenden Ausbildungsdauer entsprechen.


    Sonderfälle (Ziffer 3021)
    Sonderfälle, in denen eine längere Ausbildungsdauer beantragt wird, sind ausreichend und stichhaltig zu begründen. Zu ihnen können gehören:

    - Fälle, in denen die versicherte Person (vP) invaliditätsbedingt für die Erfassung und Verarbeitung des Ausbildungsstoffes mehr Zeit benötigen als nichtbehinderte Personen
    - Fälle, in denen dank der positiven Entwicklung der vP ein Wechsel im Ausbildungsniveau möglich wird (z.B. Wechsel von einer 2-jährigen Attestausbildung zur beruflichen EFZ).

  • Danke dir Justin,
    ich werde mich mit meinem Berater in kontakt setzen wen es erforderlich wird. ich bekomme meinen Entscheid ob ich bestanden habe noch diese Woche. Toi, toi, toi sage ich da. 😃
    Nochmals danke vielmals für deine Bemühungen.
    Grüsse Thomas
  • Sehr gerne 😀

    Ich freue mich, wenn ich helfen darf und kann.

    Drücke Dir die Daumen!!! 😉
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