Rentenantrag

Hallo bin Insulinpflichtiger Diabetiker mit schwankenden Werten natürlich in Behandlung desweiteren Jan 2011 einen Herzinfakt erlitten dadurch meine Arbeit verloren durch Einwilligung des Integrationsfachdienstes momentan beziehe ich Arbeitslosengeld 1 mir sind 50 prozent zugesprochen worden zur Zeit wieder Wasser in den Füssen(selbst bin ich erst 47 möchte aber auf Grund meiner Krankengeschichte einen Rentenantrag stellen hat jemand Erfahrung mit so etwas wäre für klare Aussagen dankbar

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  • Guten Abend september1964,

    sei uns willkommen im Forum,..

    Zu deiner frage denke ich mal das du wissen möchtest wann es möglich ist einen Rentenantrag zustellen. Dies sagt das Gesetz dazu aus;

    § 43
    Rente wegen Erwerbsminderung

    (1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

    1. teilweise erwerbsgemindert sind,
    2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
    3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

    Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

    (2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

    1. voll erwerbsgemindert sind,
    2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
    3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

    Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch

    1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
    2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

    (3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

    (4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
    1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
    2. Berücksichtigungszeiten,
    3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
    4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

    (5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

    (6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

    Sollte etwas anderes in der Aussage durch dich gemeint sein so frage bitte nochmals nach. Dir gute Besserung, Mfg Lyn

  • Hallo,

    ich kann dir nur raten dein Vorhaben mit deinen behandelnden Ärzten zu besprechen. denn diese müssen ja deinen Gesundheitszustand beurteilen. Sie werden von der rentenkasse angeschrieben. Ebenso die Krankenhäuser wo du zuletzt in behandlung warst.

    Mir hat die VDK damals geraten eine Reha zu beantragen und dort wurde die Arbeitsfähigkeit überprüft. Das was dort rauskommt ist dann wohl bindend für die Rentenkasse und der Antrag zur Reha wird umgewandelt als Rentenantrag.

    Zum Beispiel du beantragst im Februar eine Reha die wird genehmigt und du fährst im April. Dort wird dann festgestellt das du nicht mehr 6 Std oder mehr Arbeiten kannst. Dann kannst du die Rente beantragen und der Antrag zur Reha vom Febr. wird als Rentenantragsdatum gesehen. So war es zumindest bei meinem Erstantrag 2007.

    Schönen Gruß Sonnenscheinhsk

  • Hallo september1964,

    Du hast schon sehr gute Antworten aus der Community erhalten (hierfür vielen Dank 😀 ).

    Ein wichtiger Ansprechpartner sind für Dich definitiv der behandelnden Ärzte. In den Krankenhäusern gibt es auch immer einen sozialen Fachdienst, der Patienten bei derartigen Angelegenheiten vor Ort unterstützt.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
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