Die Unterkuftskosten der Grundsicherung wurden meines beinderten Sohnes da er im eigenen Haushalt le
Laut Sozialgesetzbuch zwölftes Buch erfolgt ab Januar 2012 keine Anerkennung der anteilligen Unterkunftskosten auch für behinderte Menschen die im eigenen Haus ihrer Eltern leben.Aus einer aktuellen Rechtssprecheung vom 14.04.2011.
Wer kann rechtliche hilfe anbieten und uns gegen diesen Bescheid vorzugehen. danke
Wer kann rechtliche hilfe anbieten und uns gegen diesen Bescheid vorzugehen. danke
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Antworten
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Hallo Katuwe,
herzlich willkommen bei MyHandicap.
Ich leite deine Frage an unsere Fachexperten für Recht weiter.
Sie werden sich deinem Thread annehmen.
Liebe Grüße
Michaela
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Sehr geehrtes MyHandicap-Mitglied,
ich nehme Bezug auf ihren oben eingestellten Forumsbeitrag und möchte zu der von Ihnen gestellten Frage wie folgt Stellung nehmen:
Bei der von Ihnen zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) handelt es sich um die Entscheidung vom 14.04.2011, Az. B 8 SO 18/09 R. Die schwerbehinderte Klägerin lebte bei deren Eltern im Eigenheim, ohne dass ein Mietverhältnis begründet oder eine finanzielle Belastung der Klägerin an den Gesamtkosten der Unterkunft vereinbart worden ist. Vertragliche Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde, Energieversorger oder Versicherung im Zusammenhang mit Nebenkosten und Heizung waren von der Klägerin nicht aufzubringen. Die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft lehnte das Sozialamt und das Sozialgericht erster Instanz mit der Begründung ab, die Klägerin habe insoweit keine Aufwendungen.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen allerdings verurteilte das Sozialamt dazu, der Klägerin Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu zahlen, unabhängig davon, ob eine vertragliche Verpflichtung (durch Mietvertrag) bestünde. Das LSG begründete seine Entscheidung damit, dass die Aufwendungen für die Unterkunft einer hilfebedürftigen Person, die mit nicht hilfebedürftigen Personen in Haushaltsgemeinschaft lebt, in einem Teil der angemessenen Aufwendungen bestünden, die für die Wohnung der Haushaltsgemeinschaft zu entrichten seien. Die Unterkunftskosten seien somit nach Kopfzahlen (in diesem Fall: drei) zu entrichten gewesen.
Das BSG wiederum hob die Entscheidung auf, weil die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Bedarf an Kosten der Unterkunft oder Heizung gehabt habe. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach der gesetzlichen Regelung „in tatsächlicher Höhe erbracht“. Mangels entsprechender vertraglicher Regelungen habe die Klägerin jedoch keine tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gehabt. Die vom LSG angewendete Kopfteilmethode passe nur auf Fallkonstellationen, bei denen auch die übrigen Mitglieder des Haushaltes pflegebedürftig seien.
Die oben genannte Entscheidung ist Grund für die ab 2012 geänderte Handhabung der Gewährung von Grundsicherung. Grundsicherungsberechtigte Menschen, die im Haushalt ihrer Eltern leben, müssen aufgrund der neuen Rechtsprechung des BSG einen Miet- bzw. Untermietvertrag mit ihren Eltern schließen, wenn das Sozialamt für die Kosten der Unterkunft, der Heizung und der Warmwasserversorgung aufkommen soll. Solche Mietverträge zwischen Angehörigen sind grundsätzlich zulässig, sofern die ernsthaft gewollt sind (BSG-Urteil vom 03.03.2009 – Az. B AS 37/08 R). Es muss also nachweisbar sein, dass die Absicht besteht, den vereinbarten Mietzins tatsächlich zu zahlen. Ist dies der Fall, übernimmt das Sozialamt die vertraglich vereinbarte Miete nebst Nebenkosten, soweit deren Höhe angemessen ist. Angemessen ist das, was ortsüblich als Miete für Wohnraum zu zahlen ist, der Lage, Ausstattung und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt.
Sollten sie den Abschluss eines Mietvertrages in Betracht ziehen, gilt es aber weiterhin zu beachten, dass für Ihr Kind ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden muss, sofern Sie die gesetzlichen Betreuer Ihres Kindes sind. Aufgrund des Verbots eines Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB dürfen Eltern im Namen des Kindes nicht mit sich selbst einen Mietvertrag vereinbaren.
Weitere nützliche Information zu diesem Thema erhalten sie auf der Homepage des „Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V.“ unter www.bvkm.de. Dort finden Sie außerdem Argumentationshilfen beispielsweise für Widersprüche gegen Behördenentscheidungen.
Dies ist nur eine kurze Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Sie sollten sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen, damit dieser sich einen genauen Überblick über die Sachlage verschaffen kann und Ihnen so eine bestmögliche Vertretung gegenüber dem Sozialamt gewährleisten kann. Wir können Ihnen leider nicht mehr Informationen mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Teßmer
Rechtsanwalt
JANSSEN + MALUGA LEGAL
Rechtsanwälte in Partnerschaft
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