mieterhöhung nach 4 monaten!! ist das rechtens??

mieterhöhung nach nur 4 monaten!! ist das rechtens?? bin vor 4 monaten in eine wohnung gezogen und letzte woche kam ein brief vom vermieter, mieterhöhung um fast 100 euro wegen umfangreichen sanirungsmaßnahmen. das wurde zwar 2009 angekündigt, aber da war ich noch gar nicht da und mir wurde beim einzug auch nix dergleichen gesagt. ich könnt mich so aufregen!! hätte ich das gewusst, hätte ich mir das schon genauer überlegt mit der wohnung!!! habe ich hier keinerlei möglichkeit, dagegen vorzugehen? wär dankbar für tips!

Antworten

  • Hallo,

    mir ist bekannt, dass die Miete pro Jahr um 20% erhöht werden darf.
    Ob es erlaubt ist, die Miete während des Jahres zu erhöhen, weiß ich nicht.

    Ich leite deine Frage an einen unserer Fachexperten weiter. Bitte hab mit seiner Antwort etwas Geduld!

    Hast du schon den Mieterschutzverein in deinem Ort kontaktiert?
    Für solche Vorgehensweisen gibt es mit Sicherheit Gesetze, die zur Geltung kommen.

    Viele Grüße schickt dir
    Michaela
  • Hallo,

    ich arbeite in einer Hausverwaltung.

    In den gängigen Mietverträgen steht es so...

    Der Vermieter darf bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig sind, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes zur Einsparung von Heizenergie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter im gesetzlichen Umfang zu dulden. Der Mieter hat die in Betracht kommenden Räume nach vorheriger Terminabsprache zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern oder verzögern; andernfalls hat er für die dadurch entstehenden Mehrkosten und Schäden aufzukommen, soweit er sie zu vertreten hat.
    Nach Durchführung der Modernisierungsarbeiten ist der Mieter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, eine Mieterhöhung im zulässigen Umfang zu zahlen.

    Schau mal in Deinem MV nach.

    Liebe Grüße


  • Meines Wissens gibts aber eine Obergrenze, wie oft, bzw. in welchem Zeitraum eine Mieterhöhung erlaubt ist. Ich meine was von 3 Jahren max. 20 oder 30 % Erhöhung.
  • Hallo Leute,

    ich kenne das so, dass (scheinbar gesetzlich festgelegt) pro Jahr nur max. 4% erhöht werden darf.

    Bisher haben sich alle unsere Vermieter daran gehalten und nie darüber erhöht.

  • der_amputyp hat geschrieben:
    wegen umfangreichen sanirungsmaßnahmen



    Das hat aber mit einer "normalen" Mieterhöhung nix zu tun.

    Was versteht der Vermieter denn unter "umfangreichen Sanierungsarbeiten" und auf wieviele Mietparteien werden die Kosten umgelegt? Ich würde auf alle Fälle den Abschluss der Arbeiten abwarten und ggfs. auch Rechnungen vorlegen lassen.

    😉
  • Hallo Amputyp,

    Ich kenne auch das mit max. 30% Erhöhung, die sogenannte Kappungsgrenze innerhalb von 3 Jahren. Zwar kann er mehrmals erhöhen, darf aber nie insgesamt die 30% von der Grundmiete überschreiten, bzw. sobald er die erreicht hat, ist 3 Jahre Ruhe.

    LG

    Surfer
  • Hallo

    meines Wissens ist es so, daß innerhalb von 3 Jahren die Grundmiete um insgesamt 20% ((Kappungsgrenze) erhöht werden darf bis die ortsübliche Vergleichsmiete erreicht ist. Dieses wird meist gemacht, nachdem sozialgebundener Wohnraum aus der Bindung herausfällt. Wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist, kannst Du im Mietspiegel Deiner Gemeinde nachlesen. Weitere Kriterien sind Alter, Lage und Ausstattung der Wohnung. Für Modernisierungsmaßnahmen wie z.B. eine energetische Sanierung gelten andere Regeln. Hier darf der vermieter 11% der Kosten auf die Jahresmiete umlegen. Von diesen Kosten müssen allerdings Kosten abgezogen werden die sowieso angefallen wären, z.B. alte Fenster gegen neue auszutauschen. Ist aber leider ein komplexes Thema. Erkundige ich im Mieterverein. Mietgliedsbeitrag etwa 60 € im Jahr. Vielleicht hilft Dir im Vorfeld dieser Link weiter.

    http://www.stb-wieser.de/html/mieterhoehung.html

    LG Nobby
  • Zornroeschen hat geschrieben:
    Das hat aber mit einer normalen" Mieterhöhung nix zu tun.

    Was versteht der Vermieter denn unter "umfangreichen Sanierungsarbeiten" und auf wieviele Mietparteien werden die Kosten umgelegt? Ich würde auf alle Fälle den Abschluss der Arbeiten abwarten und ggfs. auch Rechnungen vorlegen lassen.


    Nobby hat geschrieben:
    .... Ist aber leider ein komplexes Thema. Erkundige ich im Mieterverein. Mietgliedsbeitrag etwa 60 € im Jahr....

    hallo amputyp

    wie zornroeschen schon schreibt, ist das ja keine „normale“ mieterhöhung.

    ich würde in diesem fall auch erst mal auf vorlage der rechnungen bestehen, wenn alles abgeschlossen ist und dann (wie es nobby vorschlägt) bei unklarheiten zum mieterverein gehen.

    vg nicky

  • Sehr geehrtes MyHandicap-Mitglied,


    ich nehme Bezug auf ihren oben eingestellten Forumsbeitrag und möchte zu der von Ihnen gestellten Frage wie folgt Stellung nehmen:

    Grundsätzlich kann ein Vermieter die Miete erhöhen. Ein solches Mieterhöhungsverlangen muss der Vermieter Ihnen schriftlich anzeigen. Dieser Brief muss zugleich eine Begründung enthalten, wie in Ihrem Fall die umfangreichen Sanierungsmaßnahmen.

    Die Mieterhöhung richtet sich dann grundsätzlich nach § 558 BGB, wobei dort Abs. 1 S. 2 besagt, dass das Mieterhöhungsverlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden kann. Damit liegt also eine Sperrfrist von 12 Monaten vor, in der die Miete nicht erhöht werden darf. Diese Frist beginnt mit Vertragsbeginn (Beginn des Mietverhältnisses) und bedeutet, dass die Miete ein Jahr lang unverändert zu entrichten gewesen sein muss. Eine Mieterhöhung bereits vier Monate nach Einzug wäre dann grundsätzlich nicht möglich. Auf diesen Fall findet auch die bereits diskutierte Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB Anwendung, wonach die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 20% erhöht werden darf.

    Allerdings sieht § 558 Abs. S.3 BGB in Anlehnung an §§ 559 bis 560 BGB eine Ausnahme dieser Jahresfrist vor, nämlich explizit dann, wenn der Vermieter bauliche Maßnahmen durchführt, die

    - den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen,
    - allgemeine Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder
    - nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken.

    Liegt eine solche Ausnahme vor, darf der Vermieter die jährliche Miete um elf Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Eine mit § 558 Abs. 3 BGB vergleichbare Kappungsgrenze gibt es bei § 590 BGB nicht, jedoch wird er durch die Grenzen des § 5 Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG) eingeschränkt. Nach Abs. 2 sind Entgelte unangemessen hoch, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20% übersteigen.

    Für Ihren Fall bedeutet es, dass Ihr Vermieter die Miete grundsätzlich erhöhen darf, sofern er die Formalien dieses Schreibens (Begründung) eingehalten hat. Ihrerseits bleibt zu prüfen, ob die 100 Euro sich noch im Rahmen der 11% befinden oder diesen übersteigen. Mangels Angaben zu ihrer Miethöhe können wir dazu nicht weiter ausführen. Sollten die umfangreichen Sanierungsarbeiten in den Bereich der oben genannten baulichen Maßnahmen fallen, könnte eine Mieterhöhung nach nur viermonatiger Mietzeit gerechtfertigt sein.

    Dies ist nur eine kurze Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Sie sollten sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen, damit dieser sich einen genauen Überblick über die Sachlage verschaffen kann und Ihnen so eine bestmögliche Vertretung gegenüber Ihrem Vermieter gewährleisten kann. Wir können Ihnen leider nicht mehr Informationen mitteilen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Florian Teßmer
    Rechtsanwalt
    JANSSEN + MALUGA LEGAL



Diese Diskussion wurde geschlossen.