Rollifahrer - ab wann aG?

mein Mann hat seit nicht mal 1 Jahr MS und in der Zeit mehrere Schübe erlitten. Deshalb wurde zu Anfang der Diagnosestellung bereits Schwerbehindertenantrag gestellt u. er erhielt zunächst GdB 50. Auf den letzten schweren Schub - mit Halbseitenschwäche, Gleichgewichtsstörung, Sensibilitätsstörungen (alles über die kompl. halbe Seite)und Schmerzen beim Gehen, stellte ich Verschlechterungsantrag, der erst mal abgelehnt wurde. Seit der Anschluss-Reha benutzt er einen gehstoch bzw. auch Aktiv-Rollstuhl, da dieser leichter mti der Schwäche i. Arm zu handeln ist.
Das Versorgungsamt reagierte auf den 1. Widerspruch mit GdB 60 und Merkzeichen G. Unser Arzt meinte jedoch, er müsste auf jeden Fall aG bekommen als Rolli-Benutzer.
Also legten wir 2.Widerspruch ein mit nochmals Beigabe d.Reha-Abschlussberichts.
Jetzt kam die Antwort, dass nach nochmaliger Prüfung der GdB auf 80 anzuheben ist u. die Vorraussetzungen für + G + B zuerkannt wird. Die wollen nun Antwort per Vordruck,
1. Dass mit der Erhöhung GdB u. Merkzeichen B einschließlich Parkerleichterung der Widerspruch erledigt ist, oder
2. Möglichkeit z. ankreuzen, mit Zuerkennung der Parkerleichterung etc. ist Widerspruch aus folgend. Gründen (die man anführen kann) noch nicht erledigt.
Weiterhin liegt ain Antragsformular zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde bei, mit der ein blauer Parkausweis mit Gültigkeit i. Bayern beantragt werden kann, wo es Sonderregelung hierfür gäbe.
Auf diesem Antrag wiederum steht, "ich bin schwerbehindert u. beantrage ... Parkerleichterungen. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung (aG) oder Blindheit(bl) liegt nicht vor.

Ich finde es merkwürdig, dass - ohne dass sich was geändert hat oder sonstige Unterlagen noch etwas anderes ergeben hätten, nun doch eine GdB-Erhöhung mit Merkzeichen erst nach zweitem Widerspruch zwar zuerkannt wird, was ja erst mal nichts negatives ist. Aber auf den zweiten Blick hat man evtl. - vorausgesetzt der Antrag geht bei der Stadt für die Parkerleichterung durch - nur in BY wohl entsprechende Parkerleichterungen.
Nun sind wir aber noch mit Mitte 30 noch nicht so alt, dass wir uns nur in der näheren Umgebung bzw. Bayern aufhalten, sondern er beruflich auch in andere Bundesländer bzw. Ausland mal kann / muss oder wir auch Urlaub mit Auto machen. Dafür wäre doch aG notwendig ?

Nach der nun doch längeren Schilderung FRAGE:
Wann bekommt man denn ein aG oder wann hat ein Rollifahrer denn Anspruch drauf?
Selbsthilfe meinte, da dürfte er gar nicht mehr aufstehen / Laufen dürfen. Bekannter meinte wenn er Pflegestufen hat, bettlägerig ist und eh die Vorteile z. B. voller Kfz-Befreiung oder Parkerleichterung nicht mehr braucht. ;-))

Mich irritiert dieses "B", was ja z. B. bei Oberschenkelamputierten, Teilamputierten u. ä. zuerkannt wird, (oder Erkrankungen, welchen denen gleichgestellt wird). Was sind denn dann diese Erkrankungen? und warum wird zwar B zuerkannt aber kein aG?

Antworten

  • Guten Abend,..

    sei uns herzlich willkommen im Forum,.. 😉

    Zu deiner Grundsatz Frage; Wann gibt es ein aG - Merkzeichen,-

    Nach der Rechtsprechung darf die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von Behinderten mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; der Betroffene muss vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil er sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann.

    Dazu könnt Ihr zur StVO § 46 die Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis zum Parken mit dem Schwerbehindertenausweis die Parkerleichterung beantragen.

    http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_46.php

    Ein weitere Tipp wäre der EU Toilettenschlüssel zum Reisen. Den gibt es hier;

    http://www.cbf-da.de/cgi-bin/shop.cgi?action=details&id=10003&kategorie=CBF

    Dann gibt es noch die Teil - Steuerbefreiung wenn ein Fahrzeug vorhanden ist und auf den Partner zugelassen wurde beim FA = Finanzamt.

    Die Situation zu deinem Partner kann ich nicht beurteilen, doch die Einschätzung ist gut durch das Versorgungsamt. Ich kenne Personen die schlimmer dran sind und nur 70 und das Merkzeichen B haben. Gute Besserung und ein sonniges Wochenende, Mfg Lyn 😉
  • Hallo zusmmen

    Lyn hat geschrieben:

    Nach der Rechtsprechung darf die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von Behinderten mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; der Betroffene muss vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil er sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann.


    Ich kenne diese Rechtssprechung, doch rgendwie gibt es doch Fälle, bei denen sich mir gewisse Fragen stellen.

    Ich habe nämlich vor gut 1 Jahr mit Hilfe des Sozialdienstes der Rehaklinik, in der ich war einen Antrag auf das Merkueichen aG gestellt.
    Ich bin Rollifahrer und kann ohne fremde Hilfe nur noch wenige Schritte gehen.

    Ca. 3 Monate danach kam die Ablehnung.
    Das Versorgungsamt führt genau die Argumentation an, wie es lt Rechtssprechung (s. o.) zu lesen ist.
    Schön und gut, nur frage ich mich dann wie es sein kann dass ein Mensch mit Prothese(n)und Merkzeichen zwar Marathon läuft, aber ich der auf eigenen Beinen kaum noch ein Schritt machen kann eine Ablehnung erhält.

    Gut sehen wir weiter.
    Ich habe jetzt - 1 Jahr später - erneut einen Antrag mit dementsprechenden Attest über den VDK gestellt.


    LG
    Tom
  • hi tom

    ich drücke dir ganz fest die daumen, dass es dieses mal klappt. 😉

    für mich ist das alles auch mehr als unverständlich!
    bei mir hat es damals relativ schnell geklappt nach vorlage entsprechender gutachten, arztberichte usw.

    vg

    nicky

  • Guten Tag Tom,..

    ich kann deinen Unmut sehr gut verstehen. Daher schrieb ich ja auch am Ende meines Beitrages das ich die derzeitige Situation von Nachbohrerin ihrem Partner nicht kenne etc.

    Der Knackpunkt in der Bewertung durch das Versorgungsamt in der Einstufung zum Merkzeichen aG liegt dahingehend, zum normalen Gehen von einer gewissen Wegstrecke. Ist es dir möglich diese normal zurückzulegen ob mit oder ohne Hilfe bekommst du kaum das aG. Wenn du jedoch nachweisen kannst das du für 50 m gehen 30 min. benötigst dann spricht man nicht vom normalen Gehen, sondern unter, von einer Größtmöglichen Anstrengung. Und diese ist dem Betroffenen nicht zumutbar.

    Oder du hast keine normale Steh & Gehfähigkeit mehr, durch erhebliche Nervenschädigung das ist oft der Fall bei In-kompletten / QL- Querschnittgelähmten der Fall, auch dann ist ein normales Gehen/ Stehen nicht möglich.

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    So wie du es schilderst in deinem Fall besteht eine Gehfähigkeit und da wird es schwer zum aG Merkzeichen. Nur mit dem Antrag Ausnahmegenehmigung § 46 StVO besteht eine Gleichstellung.

    Die Eckpunkte zu den Merkzeichen sind sehr eng gefasst worden in der Vergangenheit, ich wünsche dir die richtigen Argumente und eine gute Zeit, Mfg Lyn

  • Hallo Leute,

    Nicht nur das was Lyn gesagt hat mit den 50 m in 30 Min. ist wichtig, sondern auch, ob es für denjenigen ein Sicherheitsrisiko ist, alleine zu laufen.
    Hat jemand erhebliche Gleichgewichtsstörungen kann auch das mit entscheidend sein.

    LG

    Surfer
  • Hallo Surfer,

    als mir mein Arzt den Rolli verordnet hat, dann insbesondere wegen erheblicher Sturzgefahr.
    Das Versorgungsamt hat dieses Argument damals wohl nicht interessiert.

    Bei der damaligen Ablehnung führte das Versorgungsamt auch folgende Begründung an:

    "Es ist objektiv kein erheblicher Leidenszustand feststellbar."

    Dieses Argument mutet wie ein Witz an, denn ich kann nicht nachvollziehen wie hier "objektiv" definiert wird. Das Versorgungsamt hat mich persönlich noch nie begutachtet bezw. eine Begutachtung in Auftrag gegeben.

    Sollte mein erneuter Antrag wieder abgelehnt werden, so bin ich diesmal in der glücklichen Lage beim VdK eine Ansprechpartnerin gefunden zu haben, die ihre Aufgabe in der Vertretung FÜR !!! Gehandicapte als wirkliche Berufung sieht und meinte:
    "Na, falls das wieder abgelehnt wird, klagen wir das ein !"

    Außerdem werde ich dieses Mal dann auf eine OBJEKTIVE BEGUTACHTUNG bestehen !!!


    optimistisch,
    Tom
  • Nachbohrerin hat geschrieben:
    Nach der nun doch längeren Schilderung FRAGE:
    Wann bekommt man denn ein aG oder wann hat ein Rollifahrer denn Anspruch drauf?


    Hallo Nachborerin,

    ein aG bekommt man erst, wenn man beidseitig beinamputiert ist oder einem beidseitig beinamputierten gleichgestellt wird. Einem beidseitigbeinamputierten geleichgestellt sind z.B. Rollstuhlfahrer oder schwer Lungen- und Herzkranke.

    Wenn man beim Versorgungsamt nach fragt, wird einem gesagt das man einen Anspruch auf das Merkzeichen aG (und B) hat, sobald man Rollstuhlpflichtig wird. Als Nachweis genügt die Verordnung des Rollstuhls. Hierbei ist es egal wieviel Restgehfährigkeit man hat. Das viele Betroffene dann trotzdem kein aG bekommen liegt meistens an Fehlern in der Kommunikation. Um dem Gutachter möglichst wenig Spielraum zu geben, der einen persönlich ja gar nicht kennt und ausschließlich nach dem Urteilt, was er zu lesen bekommt, ist es sinnvoll den Antag nicht von irgend welchen Kliniken oder Ärzten vor nehmen zu lassen. Diese konzentrieren sich in ihren Begleitschreiben zu sehr auf den medizinschen Werdegang des betroffen und nicht darauf, dem Versorgungsamt zu vermitteln das der Betroffene jetzt Rollstuhlpflichtig ist. W dazu führen kann, daß der Antrag des Betroffenen falsch eingeschätzt bzw. falsch verstanden wird. Deshalb sollte man, wenn man schon einen Schwerbehindertenausweis hat und nur wegen des Rollstuhls die Änderung aG haben möchte, den Rollstuhl auch zum Schwerpunkt der Antragstellung machen. Dies kann z.B. bedeuten, daß man im Formular ausschließlich zur Begründung ein trägt, daß man jetzt täglich einen Rollstuhl benötigt und als Nachweis hierfür eine Kopie des Lieferscheins und der Krankenkassengenehmigung bei fügt. Ein Attest des behandelnden Arztes, daß man zur Fortbewegung einen Rollstuhl benötigt, unterstützt den Antrag zusätzlich positiv. Das wichtigste jedoch ist, daß man so wenig wie möglich schreibt, um dem Gutachter die Möglichkeit zu nehmen, sich auf mehr als auf das aG wegen der Rollstuhlpfichtigkeit zu konzentrieren.

    Gruß Karin
  • Hallo,

    habe bereits seit 2006 den Schw.beh.ausweis, und da habe ich das aG-Merkzeichen schon bekommen. Lt. meines sehr guten Hausarztes genügte da schon der Hinweis auf Ataxie (Bewegungsstörung) und die Progredienz (wird schlechter).

    Hätte sicherlich auch Einspruch eingelegt oder geklagt. Damals konnte ich noch ca. 100 m gehen, heute höchstens noch 10 m. Der Rollstuhl ist mein Freund geworden.

    Der Weg zum VDK oder dem Behindertenbeauftragten der Stadt/dem Kreis ist genau richtig.
  • Hallo nochmal,
    hab eure Antworten nun verfolgt.
    Tom kann ich verstehen, denn so kommt es bei uns auch so ähnlich hin.
    Ich habe mir im Internet schon verschiedenste Infos beigeholt, jedoch ist manches nicht so richtig definiert bzw. wohl Auslegungssache vom Amt.

    Einen interessanten Link hab ich jedoch gefunden, der vielleicht hilfreich ist. Nämlich kommt es nicht auf gewisse Meter an, die man noch laufen kann bzw. muss man eben nicht gar nicht laufen können.
    Nur das denen vom Versorgungsamt richtig zu Schreiben, um aG durchzusetzen, bin ich momentan etwas verunsichert bzw. weiß nicht, was nun gilt.

    Hier der Link - schaut mal:
    http://www.amsel.de/multiple-sklerose-news/recht/index.php?w3pid=news&kategorie=recht&anr=710

    Zum Parkausweis:
    http://www.intakt.info/93-0-parkerleichterung.html#blauerparkausweis

    @Karin: hab schon Unterlagen beigefügt u. sogar vom Betriebsarzt eine Beurteilung, aus der hervorgeht, dass eben Rollibenutzung vorliegt u. Arbeitsplatz usw. umgestaltet werden muss.
    Aber ich hab nach 1. Ablehnung geschildert, wie Situation ist, da ich weiß, dass die nicht so sehr auf ärztliche Berichte achten. Aber der Reha-Bericht z. B. belegt ja gerade die Einschränkungen. Danke f. den Tip WENIG ZU SCHREIBEN.

    @Tom: Versteh dich voll. Deine Situation bzw. Gedankengänge kommen mir bekannt vor.
    Schau mal meinen Link. Das mit den Meterangaben scheint hier auch als "Quatsch".

    Ist ja schon so, dass dieser Antrag auf Parkerleichterung, die uns z. B. nach 2. Widerspruch zugestanden wird, nur in Bayern (Wohnort) gilt. Ansonsten dürfte man nach meinen Recherchen nicht mal auf einem Schwerbehindertenparkplatz parken i. anderen Bundesländern. Und was macht man im Ausland / Urlaub in den wir noch so lang wie möglich fahren möchten?! Oder dann dort beim Einkaufen?
    Mit aG hätte man zumindest mehr Erleichterungen bzw. kann man internationalen Parkausweis beantragen.

    Bedenken muss man nämlich auch, dass man schon auf d. Großparkplatz vom Einkaufzentrum bis zum Eingang überhaupt mehrere hundert Meter zurücklegen muss, und das dann mit Rolli. Find ich als Zumutung, von den Hindernissen dort u. der Unfallgefahr ganz zu schweigen. Denn den Schwerbehindertenparkplatz m. Rollisymbol dürfte man ja nicht nutzen, außer in dem Bundesland wo die Sondergenehmigung ausgestellt wurde.

    Sagt mal eure Meinung noch zu den Links bitte.

  • Hallo,

    Bedenken muss man nämlich auch, dass man schon auf d. Großparkplatz vom Einkaufzentrum bis zum Eingang überhaupt mehrere hundert Meter zurücklegen muss, und das dann mit Rolli. Find ich als Zumutung, von den Hindernissen dort u. der Unfallgefahr ganz zu schweigen. Denn den Schwerbehindertenparkplatz m. Rollisymbol dürfte man ja nicht nutzen, außer in dem Bundesland wo die Sondergenehmigung ausgestellt wurde.

    Jein. 😀
    Wenn es sich um einen privaten Parkplatz handelt und das ist bei den meisten Supermärkten usw der Fall, sind die Rollstuhlparkplätze rechtlich nicht denen im öffentlichen Parkraum gleichgestellt.
    Beobachte mal, wie viele Hirnamputierte dort parken, ohne Gehbehinderung o.ä.,
    einfach aus Bequemlichkeit.Besonders bei Regen tritt diese Form der Behinderung deutlich hervor 😀Und ohne Konsequenzen!

    Von daher würde ich dort mit deinem Parkausweis ohne Weiteres parken.
    Wenn du ganz sicher gehen willst, kannst du das auch mit dem Parkplatzeigentümer
    abklären. Meist ist denen das aber sowas von egal, wer da parkt...

    Grüße
    mats
  • Nachbohrerin hat geschrieben:....Mit aG hätte man zumindest mehr Erleichterungen bzw. kann man internationalen Parkausweis beantragen...

    stimmt! der blaue parkausweis erleichert doch vieles! 😉

    nachdem ich das "ag" bekam, ging es ruck zuck mit dem internationalen parkausweis (stellt das verkehrsamt aus/es war nur noch ein passfoto erforderlich).

    vg

    nicky

  • Also das ist ja was neues. Soviel ich weiß, sind die Parkplätze genauso öffentlicher Parkraum. Sonst dürftest dort ja auch ohne Führerschein fahren. Und genau das darf man nämlich nicht. Auch fährt die Streife bei uns dort sehr oft um zu kontrollieren. Weiß ich zufällig, da einige auf Großparkplätzen im Winter etwas "üben" bzw. meinten ohne Führerschein dort proben zu können. Und könnte mir vorstellen, wenn da nicht der richtige Ausweis drin liegt, dann wirds teuer.
    Auch sollte das nur als ein Beispiel dienen für den Alltag. Und um die Ecke im eigenen Bundesland würde ja die Sonderregelung dienen, denn mit der kann man schon auf Behindertenparkplatz m. Rollstuhlzeichen parken. Ansonsten braucht man den orangen für Deutschland. Und was machst im Urlaub? Für den internationalen braucht man das aG...

    Wir sind oft mit dem Auto nach Italien, Griechenland, Türkei, auch nach Tschechien fahren wir schon mal am Wochenende, oder mal nach Schweden da dort Verwandte oder in die Schweiz. Auch beruflich ist es durchaus mal drin, dass er nach Belgien oder in ein anderes Bundesland fährt, zwar mit Begleitung, aber trotzdem.

  • Guten Abend Nachbohrerin,..

    wenn deine Argumentation wie diese ist;


    " Das mit den Meter-angaben scheint hier auch als "Quatsch". "[u]

    Darf ich dir versichern wird es streng. Dies ist leider die traurige Erfahrung und richtig im Alltag.

    Auch stellst du das private Reisen sehr in den Vordergrund. Bitte überdenke deine Argumentation. Es geht nicht darum im Ausland einen guten Parkplatz zu finden sondern um deinem Partner in erster Linie die Situation zu erleichtern.

    Mit dem blauen Parkausweis kannst du überall Parken in D = Deutschland in jedem Bundesland und auch im Europäischen Ausland. Und in Eurem Fall müsst Ihr diesen mit dem Schwerbehindertenausweis bei Eurem Verkehrsamt zur StVO zum § 46 beantragen. 2 Passfotos mitnehmen zum Antrag und schon ist es erledigt. Mit dem § 46 seit Ihr gleichgestellt wie Personen mit 100 GdS / GdB. Mfg Lyn😉
  • Hallo Lyn,
    Nein, das ist so nicht richtig, was du schreibst, denn den blauen, den du wohl meinst wäre ja der internationale, welchen man aber nur mit aG bekommt.
    den dunkelblauen (welcher Vermerk enthält nur BY) gilt aber demnach auch nur in Bayern. und den erhält man mit G zusätzlich zum orangen, welcher wiederum Deutschlandweit gilt, zwar Halteverbot, Fußgängerzonen, Bewohnerparkplätze, spielstraßen u. Überschreiten d. Parkzeit zulässt, jedoch KEIN Parken auf Behinderten-Parkplatz vorsieht.
    Kurz:
    Parken auf Parkplätzen mit Rollstuhlfahrersymbol darf man aber nur mit dem internationalen blauen (mit aG). Mit dem dunkelblauen f. Bayern, welcher mit mind. GdB 80 + G ausgestellt wird, darf man aber NUR in Bayern - im Unterschied zu den anderen Parkausweisen - auf m. Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Plätzen parken.

    Ich stelle das nicht in den Vordergrund mit dem Parken, sondern es ist eine notwendige Überlegung, welche man einbeziehen muss, wenn man allein täglich 30 km einfach zur Arbeit durch die Stadt fährt und auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Wobei es ja hierfür mit dem f. BY genügt. Jedoch aber hat man ja auch noch ein Leben neben der Arbeit oder neben den Arztbesuchen, sprich Freizeit u. Urlaub.

    Die Argumentation für das Amt soll das ja nicht sein, sondern nur einen Austausch bieten.
    Dass man den blauen beantragen kann und wie man es beantragt, ist mir ja bekannt, nützt nur nichts, wenn das Versorgungsamt die Einstufung zu aG nicht sieht.
    Auch ein bsg-Urteil nicht bekannt ist, dass eben nicht völlige Gehunfähigkeit für Einstufung aG vorliegen muss.





  • Guten Abend Nachbohrerin,..

    mit dem Schwerbehindertenausweis gehst du zu der zuständigen Verkehrsbehörde LA = Landratsamt an deinem Wohnort und beantragst dort zu der StVO = Straßenverkehrsordnung, zum § 46 in der StVO eine Ausnahmegenehmigung ( Parkerleichterung ) für den Personenkreis die auf den Rolli zwingend angewiesen sind, jedoch nicht 100 GdS, GdB haben im Schwerbehindertenausweis.

    Zu diesem § 46 zur StVO reichen bereits 70- 80 GdS/ GdB aus. Dazu benötigt ihr nicht das VS = Versorgungsamt. Und da bekommst du den blauen Internationalen EU Parkerleichterung - Ausnahmegenehmigung. Dies gilt in ganz Deutschland auch Bayern ist davon nicht ausgenommen. Bayern hat keine andere StVO wie die übrigen Bundesländer, dies ist Gottlob einheitlich geregelt. Und dieser Ausweis gilt Länderübergreifend.

    Ein Missbrauch kann allerdings § 49 StVO verfolgt werden. Ich selbst habe dies Jahre so gehabt, daher weiss ich es, was leider nur sehr wenige Wissen. Ich hatte am Anfang 70, 80 und heute 100 GdS nach stetiger Verschlechterung. Mfg Lyn 😉

    Tip

    Bitte nicht als Fussgänger beantragen durch deinen Partner, dann wird es nichts. Auch dann nicht wenn Er sich gut fühlt an diesem Tag. Der nächste Tag kann schon anders aussehen.
  • Hallo Lyn,
    glaub zu verstehen was du meinst.
    Ich (bzw. Mann) soll die vorgeschlagene GdB 80 + G + B annehmen und gehe mit der Bescheinigung zur Vorlage d. Straßenverkehrsbehörde dorthin. Dann beantragt man diese Ausnahmegenehmigung für den blauen internationalen. Läuft aber u. U. Gefahr, die Ablehnung zu bekommen.
    DAzu braucht man aber auch einen bescheid vom versorg.amt.
    Und ALS voraussetzung den eintrag aG!
    Hab Mir den antrag gerade angesehen den du meinst.

    Es gibt derzeit 3 Ausweise seit 2011, das weißt du oder?
    Internationaler gilt natürlich überall. Aber Voraussetzung aG.
    Übersicht über die Unterschiede hier:

    http://www.erlangen.de/Portaldata/1/Resources/030_leben_in_er/dokumente/amt_50/50_Flyer_Parkerleichterung_03_2011_aktuell%283%29.pdf


  • Hallo Nachbohrerin,

    danke für diesen interessanten Link und deine vorangehenden Infos!
    Das mit dem dunkelblauen Zusatzparkausweis für Bayern wusste ich vor deiner Aufklärung nicht so genau. Vielen Dank für deine exakten Informationen.

    Ich wünsch dir einen schönen Tag und schick dir viele Grüße
    Michaela