Beförderung behinderter Kinder in Fahrzeugen

Bitte um Recherchehilfe

http://europastadt.files.wordpress.com/2011/10/befoerderung_behinderter_menschen.pdf

Guten Tag Zusammen

Frage:
Wer hat weitere Informationen, vielleicht auch zitierbare Gerichtsurteile/Beschlüss ect. zur Beförderung speziell von "Rollstuhlkinder" Geistig- und Körperbehindert, die gemeinsam in Fahrzeugen "transportiert werden.

Welche Genehmigungen werden von wem erteilt , wer überprüft die Unfallvorschriften? usw.usw.

Gibt es auch zitierbare Gerichtsurteile darüber ob Fahrer selbst auch strafrechtlich belangt wurden nach Unfällen...oder der Fahrdienstleiter, bis hin zu Amtshaftungsprozessen gegen die öffentliche Hand, da es ja sein könnte, dass schuldhaft durch Behörden gegen Amtspflichten verstoßen, bzw. diese verletzt wurden?

Was sagt Europa zu diesem Thema ?


Bedanke mich schon vorab für jede Information- Tip und deresgleichen.


Vor dem Hintergrund das Ziel:
Zukünftig im Landkreis Görlitz die verletzte Menschenwürde wiederherzustellen die verletzt wird, weil Willkürlich durch Behörden (Art.3 GG) gehandelt wird. (in Verbinduntg Art.1)

Hintergrund:

Bisher hatte ich mir wenig über die Beförderung von behinderten Menschen Gedanken gemacht.Wir als Eltern eines behinderten Jungen , der sich leider im Rollstuhl bewegen muss, sahen natürlich immer dann doch den feinen Fahrzeugen nach, die fast alle den Schriftzug der "Aktion Mensch" tragen. Beruhigt und ein wenig auch zufrieden der Situation geht man dann weiter seines Weges. Der Tag kam das er, unser Kleiner, dann in eine heilpädagogische Tagesstätte gehen konnte nach sehr langer Wartezeit. Klasse.! Auch die Beantragung für Fahrdienst etc.war eigendlich mehr Formsache als wirkliche Arbeit.

Das mulmige Gefühl

Manchmal dann doch begann schon das Nachdenken. Dann, wenn am Morgen oder Nachmittag der feine weiße Bus hielt,der Fahrer selbst ausstieg und aus dem Pulk der angegurteten Kinder auf Sitzen und Rollstühlen unseren Kleinen abschnallte und uns übergab. Dann doch am nächsten Tag dieses sich eingestellte seltsam mulmige Gefühl sich wieder legte, weil der Fahrer sitzen blieb und eine Begleitperson den Kleinen übergab, oder zur Fahrt annahm. Man fragte dann doch schon mal nach wie es sein könnte, dass bei "Rollstuhlkindertransport" nur der Fahrer im Fahrzeug ist. Doch man war ja froh der "Last" des Hinbringens in die Tagesstätte enthoben zu sein und vergaß dann eben viel zu schnell - und gerne - die schlimmen Gedanken des Vortages.

Bis dann am Morgen schon kurz nach 8 und Übergabe des Kleinen an den Fahrdienst wir über Telefon durch die Heilpädagogische Tagesstätte darüber informiert wurden, dass unser kleiner einen Unfall hatte. Er sich schon im Krankenhaus befinden würde und uns baten umgehend ins Krankenhaus zu fahren.

Was war passiert ?

Der, bzw. die Fahrerin, die Kinder aus dem Bus zum Weitertransport in die Tagesstätte auf ihren Rollstühlen seitlich des Fahrzeuges abstellte, schon auf dem Gelände der KITA. Wohl vergaß sie bei unserem Kleinen die Bremse anzuziehen. Der Rollstuhl setzte sich eine abschüssige Straße in Bewegung. Mit schon großer Geschwindigkeit knallte dann der Rollstuhl gegen einen Bordstein, überschlug sich. Glück im Unglück, dass unser Kleiner nicht mit dem Gesicht auf befestigter Straße aufschlug, sondern auf unbefestigter Erde....

..... Die folgende Anteilnahme groß, auch seitens des Fahrdienstes. Man versprach seitens der Geschäftsleitung dann die Konsequenz, dass man ab jetzt nicht mehr ohne Begleitperson fahren würde....

Zwischenzeitlich erfuhren wir von den Mitarbeitern der KITA die sich uns gegenüber äusserten, dass gerade das Thema der fehlenden Begleitperson schon seit Jahren bei dem Landkreis Görlitz angemahnt wurde und darauf gedrungen wurde, endlich die Kosten für Begleitpersonen zu genehmigen.

.... Nach ca. 14 Tagen fuhr wieder der Fahrdienst ohne Begleitperson zur Übernahme unseres Kleinen an. Seitdem liegt unsererseits Verbot vor, den Kleinen dem Fahrdienst zu übergeben in dem Fall, dass ohne Begleitperson gefahren wird. der fahrdienst klingelt jeden Morgen und entfernt sich dann ohne den Jungen nach Frage: Sind sie Alleine . Ja, bin ich. OK. Tschüss.

Nunmehr liegt die Sache tatsächlich bei Gericht an. man mag es nicht glauben, aber der Landkreis Görlitz weigert sich, die Kosten für eine Begleitperson zu übernehmen. Und der beauftragte Fahrdienst fährt wieder nur mit Fahrer...

Stand 24.Oktober 2011

FrankG



Antworten

  • Hallo FrankG,

    vielen Dank, dass du den Sachverhalt so ausführlich dargestellt hast.
    Ich leite deinen Thread an einen unserer Fachexperten weiter und bitte dich um etwas Geduld mit der Antwort.

    Liebe Grüße
    Michaela

  • Danke Michalea


    Geduld

    Die Besonderheit meines Wirkens erforderte es in der Vergangenheit vorausschauend zu agieren. Heißt, nicht agieren zum Gewinn eines ersten Rechtszuges, sondern auf Zeit aufbauend "Generallösung" finden zu können.

    Alles hat seine Zeit.

    Die - sicher helfenden entscheidenen Tips - und Anregungen durch Euch werden kommen. Die auch gerne direkt an mich persönlich gesendet werden können.Anderen läuft die Zeit weg.

    FrankG


  • Sehr geehrtes MyHandicap-Mitglied,


    ich nehme Bezug auf ihren oben eingestellten Forumsbeitrag und möchte zu der von Ihnen gestellten Frage wie folgt Stellung nehmen:

    In Ihrem Forumsbeitrag beziehen Sie sich auf Art. 3 Grundgesetz (GG). Damit meinen Sie sicherlich dessen Abs. 3 S. 2, der besagt:

    „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

    Dem versucht man durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) entgegen zu treten. Zwar verlangt dieses Gesetz die Förderung behinderter Menschen und den Abbau von Benachteiligungen in der Gesellschaft. Allerdings räumt es dem Staat – besonders wenn finanzielle Aufwendungen die Folge einer Maßnahme sind – einen erheblichen Spielraum ein. Leistungsansprüche bestehen dann nur unter dem Vorbehalt, dass sie organisatorisch, personell und von den sachlichen Voraussetzungen her möglich sind. In Ihrem konkreten Fall steht Ihnen ein Fahrdienst zur Kindertagesstätte zur Verfügung. Bei der Auswahl und Qualifikation sowohl des Fahrers als auch einer etwaigen Begleitperson muss die Institution entsprechende Voraussetzungen einhalten und prüfen. Jedoch ist sie mangels gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet, eine Begleitperson einzusetzen.

    Der Fahrdienst übernimmt grundsätzlich die Verantwortung für die Sicherheit der Fahrgäste. Der Fahrer muss seine volle Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr widmen können. Sofern Mitfahrer beaufsichtigt oder besonders betreut werden müssen, darf dies nicht dem Fahrer auferlegt werden. Eine Begleitperson sollte immer dann mitfahren, wenn von einem Fahrgast eine konkrete Gefahr ausgeht, beispielsweise von aggressiven oder autoaggressiven Personen oder solchen mit spontanen Anfallsleiden. Wenn Ihr Sohn diese oder ähnliche Voraussetzungen erfüllt, erscheint die weitere Anwesenheit einer Begleitperson sinnvoll. Zu beachten ist allerdings, dass sich der tragische Unfall Ihres Sohnes außerhalb des Fahrzeugs beim Ein- oder Ausstieg zugetragen hat und auf einem Fehler der Fahrerin beruhte. Inwiefern die Anwesenheit einer Begleitperson dies verhindert hätte, kann nicht eindeutig beantwortet werden.

    Leider ist unklar, zu welchen Genehmigungen Sie Auskünfte haben möchten. Die Fahrdienste zu einer heilpädagogischen Tagesstätte wie in Ihrem Fall werden vom Landratsamt genehmigt. Sollte der Fahrdienst weiteres Personal benötigen, so ist dies ebenfalls vom Landratsamt zu genehmigen.

    Die Überprüfung von Unfallverhütungsvorschriften obliegt der Berufsgenossenschaft. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf der Homepage der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege unter www.bgw.de.

    Das Verhalten des Fahrers eines Fahrdienstes in einer solchen Situation kann möglicherweise den Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) erfüllen. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen jedoch erfüllt sind, ist einzelfallabhängig und bedarf einer genauen Prüfung, so dass man diesbezüglich keine detaillierten Ausführungen machen kann. Eine Haftung des Fahrdienstes ist nicht ausgeschlossen, da ein angestellter Fahrer Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfe des Fahrdienstes ist. Dabei kommt es allerdings auch auf eine genaue Fallprüfung an. Eine Amtshaftung des Landratsamtes gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG käme nur in Betracht, wenn ein Amtsträger seine Amtspflicht schuldhaft verletzt, die dann kausal zu einem Schaden führt. Dabei dürfte äußerst problematisch sein, die Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und eingetretenem Schaden darzulegen. Leider ist es nicht möglich, pauschal Gerichtsentscheidungen zu dieser Thematik aufzuzählen, da die weiteren Umstände des Falles nicht bekannt sind und somit nur allgemeine Ausführungen möglich sind.

    Aufgrund der allgemeinen Frage ist es auch nicht möglich, europarechtliche Entscheidungen zu nennen.

    Weiterführende Informationen erhalten Sie unter der oben bereits genannten Adresse. Andernfalls bietet die Unfallkasse Schleswig-Holstein eine informative Broschüre zu diesem Thema im Internet an. Andernfalls könnten Sie sich bei Ihrer zuständigen Unfallkasse erkundigen,

    Dies ist nur eine kurze Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Sie sollten sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen, damit dieser sich einen genauen Überblick über die Sachlage verschaffen kann und Ihnen so eine bestmögliche Beratung gewährleisten kann. Wir können Ihnen leider nicht mehr Informationen mitteilen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Florian Teßmer
    Rechtsanwalt

    JANSSEN + MALUGA LEGAL
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