Vorzeitige Rente bei Behinderung

Guten Morgen zusammen.

Nachdem ich mich vor einigen Tagen hier neu angemeldet habe, wäre es schön, wenn jemand auf folgende Frage eine Antwort geben könnte.

Auf Grund meiner Behinderung wäre es für mich möglich, im Alter von 60 Jahren und 9 Monaten vorzeitig mit Abzug in Rente zu gehen.So wie ich es bisher erlesen habe, ist ein noch gültiger Behinderungsausweis bzw. Beschluß ausschlaggebend dafür.
Weiß einer von euch, wie lange der geforderte Ausweis noch gültig seien muß oder gibt es keine gesetzliche Vorgabe dafür.
In meinem Fall wäre auf jeden Fall eine bescheinigte Restzeit von 9 Monaten vorhanden.

Wäre super, wenn ich eine verwendbare Info bekommen würde.

Liebe Grüße und einen schönen Sonntag allerseitz.
Jürgen

Antworten

  • Hallo Jürgen,

    Wenn Du einen unbefristeten Ausweis hast, dann ist das sowieso kein Problem, ansonsten muß der Ausweis alle 5 Jahre beim Versorgungsamt verlängert werden.

    LG

    Surfer
  • @surfer das mag ja stimmen hat aber mit der Rente doch nichts zu tun


    soweit ich weis

    Du mußt bei Antrag/Beginn der vorgezogenen Rente für Schwerbehinderte eben schwerbehindert sein GdB min. 50, Gleichstellung zählt nicht.Wenn dir dann als Rentner die Schwerbehinderung nicht verlängert bzw. wieder genommen wird, spielt das keine Rolle. Es bleibt bei deiner bisherigen Rentenart, auch die Abzüge (max 10,8%) bleiben bestehen.
    Ob jetzt Antrag oder Rentenbeginn zählt müsste ich nachschauen. ich glaube Rentenbeginn - vielleicht komme ich noch dazu genau nachzuschauen.

    Klaus
  • Nachtrag Stichtag ist der Rentenbeginn



    § 236a SGB VI Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

    (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

    1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
    2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
    3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

    Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.


    http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/236a.html


  • Hallo, erstmal Danke für eure Antworten.
    Also, wenn ich es richtig lese, habe ich gesetzlich einen dauerhaften Anspruch auf Rente, auch wenn mein Behindertenbescheid nur noch 9 Monate gültig ist ( auch wenn er danach nicht mehr verlängert oder unter 50 % liegen würde )da ich alle anderen Vorgaben erfülle.
    Ich habe so ein komisches Gefühl, das ich evtl. einen wichtigen Punkt übersehen habe und ich mich umsonst auf eine vorzeitige Rente freue.

    Gruß
    Jürgen
  • Hallo Jürgen

    ich nochmal 😛

    Also da brauchst du kein komisches Gefühl haben - Stichtag ist Beginn der Rente. Die Art der Rente kann auch nicht mehr geändert werden. Gilt in beide Richtungen.
    Bsp. Ein Nichtbehinderter geht vorzeitig in Rente mit 14,8 % Abzug. Wenn er dann nach Rentenbeginn schwerbehindert wird kann er nicht mehr in eine Rente bei Schwerbehinderung wechseln.
    Unabhängig davon empfiehlt sich vor dem Rentenabtrag eine Kontoklärung. Da gibt es in jeder Stadt Beratungsstellen.

    Klaus
  • Hallo Klaus,
    danke für deine Info.

    Da ich zur Zeit ja in einer Reha bin, denke ich,
    das ich auch hier mit dem Sozialen Dienst das Thema besprechen kann
    und auch Hinweiße bekomme, was ich wo am besten erfahren kann.

    Danke und ein schönes Wochenende Euch allen.
    Jürgen
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