Gibt es besondere Rechte in Bezug auf die Arbeitsplatzsicherung für Eltern behinderter Kinder

Angenommen mein Kind hat eine Behinderung, und besucht eine Regelschule. Naturgemäß ist eine regelmäßige Rücksprache mit den Lehrern und möglicherweise mit dem schulpsychologischen Dienst notwendig. Auch Arztbesuche kommen häufiger vor als bei Nichtbehinderten. Ich muss also häufiger dem Arbeitsplatz fernbleiben, um der Behinderung meines Kindes gerecht zu werden.

Besteht für mich ein erweiterter Kündigungsschutz? Habe ich Anspruch auf Sonderurlaub oder erhöhten Urlaubsanspruch? Welche Rechte habe ich gegenüber meinem Arbeitgeber oder gibt es solche Sonderrechte überhaupt nicht?

Antworten

  • Hallo Chaos,

    Wenn Dein Sohn eine Schwerbehinderung ab 50% hat, gibt es einen erweiterten Kündigungsschutz, auch für Eltern.
    Zuständig für Behindertenfragen am Arbeitsplatz sind das Integrationsamt und die Schwerbehindertenvertretung im Betrieb.
    Auch bezüglich der Arbeitszeiten hast Du mehr Recht auf Flexibität und Teilzeit. Bei Pflegestufe 2 kannst Du die wöchentlichen Stunden auf 30 runtersetzen lassen und die Kasse zahlt die Rentendiffenz. Zuständig ist der MDK Deiner gesetzl.KK.
    Was den Zusatzurlaub betrifft, den kriegt, wenn er arbeitet nur der Schwerbehinderte selber.

    LG

    Surfer
  • surfer hat geschrieben:

    Wenn Dein Sohn eine Schwerbehinderung ab 50% hat, gibt es einen erweiterten Kündigungsschutz, auch für Eltern.
    Zuständig für Behindertenfragen am Arbeitsplatz sind das Integrationsamt und die Schwerbehindertenvertretung im Betrieb.
    Auch bezüglich der Arbeitszeiten hast Du mehr Recht auf Flexibität und Teilzeit. Bei Pflegestufe 2 kannst Du die wöchentlichen Stunden auf 30 runtersetzen lassen und die Kasse zahlt die Rentendiffenz. Zuständig ist der MDK Deiner gesetzl.KK.



    Hallo Surfer,

    danke erst mal für die prompte Antwort. Mein Sohn hat Asperger, d.h. er wird wohl mindestens eine Behinderung von 50 % erreichen. Kannst Du mir sagen, wo ich das mit dem Kündigungsschutz finden kann? Ich konnte bei Google nichts darüber finden. Eine Pflegestufe wird er glücklicherweise wohl nicht brauchen, er kann sein Leben so weit ganz gut selbst bestreiten, bis auf die Autismus-typischen Schwierigkeiten.
    Ich rechne zwar nicht damit, dass ich Probleme mit meinem Arbeitgeber bekomme, aber man kann ja nicht wissen was er tut, wenn ich öfter mal auch während der Arbeitszeit zum Gespräch in die Schule oder zum psychologischen Dienst gehen muss. Daher wäre das mit dem Kündigungsschutz schon gut zu wissen.

    LG Chaos
  • Hallo Chaos,

    leider kann ich die Aussage von Surfer nicht bestätigen. Es gibt für Eltern behinderter Kinder keinen besonderen Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertenrecht.

    Das Recht auf Flexibilität gibt es eigentlich auch nicht (Ausnahme: eine Betriebsvereinbarung - falls im Unternehmen vorhanden -, die eine flexible Arbeitszeit ermöglicht, Stichwort "Arbeitszeitkonten").

    Der Arbeitgeber muss aufgrund seiner Fürsorgepflicht auf die Belange der Arbeitnehmer Rücksicht nehmen. In der Regel nehmen die Arbeitgeber wenig Rücksicht.

    Eine Möglichkeit wäre der § 616 BGB: Es gibt wichtige persönliche Gründe, aus denen ein Arbeitnehmer seiner Arbeit nicht nachgehen kann, wie z.B. besondere familiäre Ereignisse (Todesfälle, Geburten, Hochzeit), schwere Erkrankungen von direkten Angehörigen (Kinder), Gerichtstermine oder ein Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel. Wenn du als Arbeitnehmer aus diesen Gründen deiner Arbeit für eine bestimmte Zeit nicht nachkommen kannst, dann kannst du Sonderurlaub nehmen und hast trotzdem Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wichtig (!): Hier ist ein Blick in den Arbeitsvertrag erforderlich, denn dieser § 616 kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.

    Das Recht auf Teilzeit gilt nur, wenn betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Dies müsste im Einzelfall geprüft werden.

    Als Fazit kann man sagen, dass die Rechte von Eltern behinderter Kinder im Arbeitsleben sehr dürftig sind.

    Viel Erfolg wünscht ein Vater von vier behinderten Kindern 😉


  • Hallo Chaos,

    Es ist sicher ein Unterschied, ob man wie meine Mutter beim Staat in einer Behörde im öffentlichen Dienst gearbeitet hat, dort ist manches leichter, oder ob man in der freien Wirtschaft ist.
    Trotzdem kannst Du Dich an das Integrationsamt, früher Hauptfürsorgestelle oder an die Schwerbehindertenvertretung im Betrieb wenden, den größere Betriebe haben.
    Wenn Du Mitglied in einem Behindertenverband, wie VDK bist, beraten die auch kostenslos oder Du findest einen kostenlosen Beratungsdienst für Behinderte in Deiner Heimatregion. Auch die Fachexperten hier im Forum kannst Du durch einen Link kontaktieren.

    LG

    Surfer


  • Vielen Dank für Eure Antworten, sie haben im Grunde bestätigt, was ich schon vermutet hatte 🥺
    Ich hoffe, dass ich nie in mit meinem Arbeitgeber in Konflikt gerate und wünsche das auch allen anderen Eltern behinderter Kinder. Nur leider bleibt da in manchen Fällen wohl der Wunsch der Vater des Gedankens...
  • Hallo Chaos,

    erst mal herzlich Willkommen hier im Forum. Wie alt ist den Dein Sohn? Ich arbeite zwar in einer Behörde, aber vielleicht gibts ja auch bei "normalen" Firmen die Krankheitstage für das kranke Kind? Dann muß meines Wissen aber das Kind unter 12 Jahren sein.
  • Ja, daran hatte ich nicht gedacht. Es gibt das Krankengeld für die Betreuung eines kranken Kindes. Gute Erklärung habe ich beim Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen gefunden:

    "Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
    Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn ein ärztliches Attest bestätigt, dass sie ihr erkranktes Kind pflegen oder betreuen müssen und deshalb nicht zur Arbeit gehen können. Das erkrankte Kind muss gesetzlich krankenversichert sein und darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder es muss behindert und auf Hilfe angewiesen sein. Ferner darf keine andere im Haushalt lebende Person zur Betreuung des Kindes zur Verfügung stehen. Der Anspruch besteht für 10 Arbeitstage je Kind und Jahr, bei Alleinerziehenden für 20 Arbeitstage je Kind und Jahr. Ohne zeitliche Begrenzung besteht der Anspruch für einen Elternteil, wenn das Kind an einer schweren, unheilbaren Erkrankung leidet, die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Krankengeld kann in diesem Fall auch geltend gemacht werden, wenn das Kind stationär versorgt wird oder ambulante Leistungen eines Hospizes erhält.

    (Katja Kruse)"
  • Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes kann auf Antrag (bei den meisten Krankenkassen reicht da ein Satz) auch bei Paaren auf ein Elternteil konzentriert werden. So kann, wenn ein Partner nicht so einfach von der Arbeit wegbleiben kann, bei Selbstständigen z.B., die Betreuung an 20 Tagen im Jahr sichergestellt werden.

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