Hilfe zur Pflege § 61 ff. SGB XII Bereitschaftzeiten außerhalb des MDK Gutachtens

Hallo zusammen,

da ich bald ausziehen werde und meine Assistenz nach dem Arbeitgeber Modell organisieren werde, habe ich dazu noch ein/e Frage/Anliegen: Da mir im MDK Gutachten nur 189 min. bescheinigt werden (+ 1Std häusl. Versorgung) ich aber Bereitschafstzeiten von 18 Std. beantragt habe, will der Träger nun eine ausführliche Stellungnahme Weshalb.
Da ich bereits ein paar Monate in diesem Modell gelebt habe, weiß ich, dass mir nur 5 Std ( 1 Std. extra aufgrund der Kulanz der Sachbearbeiterin) genehmigt wurde.
Nun meine Frage(n):

- Tipps für die Stellungnahme (stichhaltige Begründung)
- Tipps zur Durchsetzung der Bereitschaftszeiten (ggf. Einspruch; Rechtsbehelf)

Anmerkung: z. Zt. Pflegestufe II Klage vor kurzem abgelehnt. Der Träger damals hat die Bereitschafstzeiten mit der Begründung abegelehnt, dies muss ausdrücklich aus dem MDK Gutachten hervorgehen.

Danke im Voraus für eure Antworten/Hilfe

gruß
imax

Antworten

  • Hallo Imax,

    ich denke, eine ausführliche Dokumentation deiner Bedürfnisse kann in deinem Fall viel weiter helfen.
    Hier findest du eine Tabelle, die für dich vielleicht hilfreich sein kann:
    http://www.myhandicap.de/pflegeversicherung-pflegedokumentation.html

    Ich werde unsere Fachexperten bezüglich deiner Frage informieren und hoffe, sie können dir weiterhelfen.

    Vielleicht kannst du auch aus unseren anderen Artikeln im Inforbereich wertvolle Tipps finden:
    http://www.myhandicap.de/pflegeversicherung_info.html

    Scroll unter diesem langen Artikel bitte ganz nach unten - hier findest du die Teaserboxen zu einigen anderen für dich vielleicht nützlichen Artikel.

    Ich wünsch dir, dass du erhältst, was du benötigst, um eine selbstbestimmtes Leben führen zu können.

    Viele Grüße schickt dir
    Michaela
  • Guten Tag,

    ich würde an Ihrer Stelle versuchen es damit zu begründen deas eine adäquate Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben mit einem geringeren Stundensatz nicht möglich ist. Dies würde ich mit paraktischen Beispielen aus Ihrem Alltag untermauern.
  • Hallo imax,

    wenn Sie mehr Assistenz als die von der Pflegekasse (MDK) bewilligte Grundpflege benötigen, ist in der Regel der Sozialleistungsträger (Eigliederungshilfe) zuständig. Als Eingliederunghilfe gibt es z.B. Hilfe zur Pflege - welche über die Grundpflege vom MDK hinaus geht - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Freizeitbegleitung), Haushaltshilfe etc.
    Die Krankenkasse ist nur dann zuständig wenn es sich um ärztlich verordnete Behandlungspflege handelt.

    Wenn Sie das Arbeitgebermodell möchten, würde evtl. ein Persönliches Budget (PB) Sinn machen. Das können Sie im Prinzip bei jedem Leistungsträger (auch bei der Krankenkasse oder Pflegkasse) die den Antrag für den Fall, dass er nicht zuständig ist weiterleiten muss. In jedem Fall findet eine sogenannte Budget- (bei PB) bzw. Fallkonferenz statt. Bei dieser Konferenz kommen im Normalfall Mitarbeiter der beteiligten Leistungsträger zu Ihnen nach Hause um mit Ihnen den Bedarf abzuklären. Auf diesen Termin sollten Sie sich gut vorbereiten z.B. - wie bereits von Michaela empfohlen - mit einer ausführlichen Dokumentation. Hierbei wird ausführlich erläutert in welchem Umfang Sie Hilfe benötigen.
    Danach wird eine Zielvereinbarung und ein rechtskräftiger Bescheid erstellt gegen den Sie im Zweifelsfall auch Widerspruch einlegen könnten. Die Zielvereinbarung sollten Sie sich etwas genauer anschauen und nur unterschreiben wenn Sie damit einverstanden sind oder unter Vorbehalt (die angezweifelten Punkte ausschließen) unterschreiben.

    Eine Musterkalkulation für das Arbeitgebermodell können Sie sich bei forsea.de herunter laden.

    Der Bedarf der in die Zuständigkeit des Sozialleistungsträgers fällt ist Einkommens- und Vermögensabhängig.

    Gruß
    Rainer
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