Krankschreibung trotz Freistellung v. der Arbeit möglich ?

Hallo zusammen,

ich habe mal folgende Frage:

Der Mitarbeiter eines Unternehmens hat aus gesundheitlichen Gründen mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen geschlossen.
Das Arbeitsverhältnis endet am 30.06.2012.
Bis dahin ist der Arbeitnehmer wideruflich von der Arbeit freigestellt.

Nun wird der Mitarbeiter nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages - während der Freistellungsphase krank.

Kann und darf er auch (rechtlich usw. gesehen) bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses und darüber hinaus krank geschrieben werden ?
Was ist dabei evtl. sonst noch zu beachten ?

Die Personalabteilung hat ihm gesagt, dass sie keinen Krankschreiber mehr bräuchte.

Diese (lange) Krankschreibung, soll auch die Antragstellung für eine notwendige Erwerbsmindrungsrente mit begründen.


Würde mich freuen von den Fachexperten eine baldige Antwort zu bekommen.

Vielen Dank im voraus und liebe Grüße
Tom

Antworten

  • Hallo liebes Forumsmitglied,

    um deine Fragen genau beantworten zu können, benötige ich noch eine Auskunft. Welcher Antrag wurde erneut gestellt? Der Antrag auf GdB oder ein Antrag für eine „berufliche Rehabilitation“?

    Grundsätzlich hat jeder Mensch in Deutschland nach einer Erkrankung das Recht auf medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen, wenn die dazu nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings müssen die Leistungen schriftlich beantragt werden. In d. Regel ist die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung für die Leistungen zuständig. Serviceberater der Rentenversicherung geben nach Anmeldung persönlich Auskunft. Termine können über die Servicezentren der Rentenversicherung vor Ort (siehe Internet unter DRV-Servicezentren) vereinbart werden.
    Was vielleicht noch wichtig zu erwähnen ist, dass Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden können, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

    Rechtsgrundlage: § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 und 3 SGB IX.
    Was bewirkt die Gleichstellung?

    Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen „Status" wie schwerbehinderte Menschen.

    Auswirkungen:

    - besonderer Kündigungsschutz,
    - besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht,
    - Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung, Betreuung durch spezielle Fachdienste,
    - jedoch nicht: Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und besondere Altersrente

    Ich hoffe, ich konnte behilflich sein.

    Grüße
    Manfred
  • Hallo Manfred,

    vielen Dank für Deine Antwort.
    Gerne beantworte ich Deine weitere Frage.

    ManfredSmeja hat geschrieben:
    um deine Fragen genau beantworten zu können, benötige ich noch eine Auskunft. Welcher Antrag wurde erneut gestellt? Der Antrag auf GdB oder ein Antrag für eine „berufliche Rehabilitation“?


    Es liegt ein Schwerbehindertenausweis mit einem GdB v. 70% und den Merkzeichen G und B vor.
    Eigenartigerweise aber ist im Ausweis nur das G eingetragen - Das Merkzeichen B ist lediglich im Bewilligungsbescheid zum Schwerbehindertenausweis erwähnt.
    Kann es sein, das es nur vergessen wurde um Ausweis einzutragen ?

    Der vorliegende Ausweis mit den erwähnten Eintragungen wurde im Okt. 2010 zu Beginn einer 6-wöchigen Rehamaßnahme für den Betroffenen vom Sozialdienst der Rehaklinik beantragt und am 08.11.2010 erlassen.

    Mit diesem Antrag v. 2010 wurde auch bereits das Merkzeichen aG beantragt und vom Amt wie folgt abgelehnt:

    Vorraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens aG ist nicht nur eine außergewöhnliche Gehbehinderung, sondern es muss auch ein objektivierbarer schwerer Leidenszustand vorliegen. Dies ist hier nicht gegeben.

    Was heißt: objektivierbarer schwerer Leidenszustand ???....

    ... dass man dem Betroffenen ansehen muss wie er sich abmüht ?
    Das wäre in der Tat interessant, er wurde ja noch nicht mal zur objektiven Begutachtung vorgeladen.

    Der gesundheitl. Zustand hat sich zwar während der Rehamaßnahme gebessert, jedoch ist nun seit Juni/Juli 2011 ein Rückfall -- insbesondere bei der Ataxie - zu bemerken.
    Der zuständige Arzt in der Rehaklinik hatte in seinem Abschlussbericht noch erwähnt, dass keine Prognose darüber abgegeben werden kann, wie lange der durch die Maßnahme erzielte Zustand anhält.
    Der Betroffene ist nun infolge der Ataxie vor ca. 6 Wochen gestürzt und hat sich das linke Schlüsselbein gebrochen.

    Machen es die Umstände erforderlich, dass der Betroffene den Rolli nicht benutzen kann, verwendet er bei der Fortbewegung eine Krücke und ist auf die Hilfe einer weiteren Person angewiesen. Ganz besonders ist die Hilfe beim Treppensteigen nötig.

    Aus diesem Grunde will er jetzt eine Erhöhung des GdB und das Merkzeichen aG beantragen.

    Wegen der nun eingetretenen Verschlechterung und damit deutlich verbunden Sturzgefahr wurde der Betroffene von seinem Hausarzt krank geschrieben.

    Der Betroffene will nun aufgrund der trotz Reha eingetretenen Wieder-Verschlechterung, ebenso einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen.

    Der VDK hat die "Rahmenbedingungen", wie Mindesteinzahldauer in die RV und Wartezeit geprüft. Von dieser Seite werden die Bedingungen erfüllt.

    Viele Grüße
    Tom
    [b]
  • Hallo Tom,

    in Sachen Schwerbehindertengesetz fühle ich mich nicht wirklich zuhause.

    Daher solltest du dich auf jeden Fall an dein zuständiges Versorgungsamt wenden, um die Details rund um die Beantragung bzw. Änderung zu klären.

    Was heißt: objektivierbarer schwerer Leidenszustand ???....

    Das ist nicht so einfach zu erklären. Grundsätzlich wird damit aber zum Ausdruck gebracht, dass kein Leidensdruck besteht und du aufgrund deiner Beschwerden keine psychischen Folgeerkrankungen davongetragen hast(z.B. eine schwere Depression u.ä.)

    Wie ich gelesen habe hast du ja schon Kontakt zum VDK aufgenommen. Sollte nach Rücksprache mit dem Versorgungsamt das Ergebnis nicht deinen Vorstellungen entsprechen, kann ich in diesem Fall nur raten juristischen Beistand hinzuzuziehen.

    Gruss
    Manfred
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