Rentenkürzung

Ich bin im Jahre 2007 einen Nebenjob als Briefzusteller nachgegangen.Die Hinzuverdienstgrenze lag damals noch bei 350€ brutto.Die Bezahlung wurde pro zugestellten Brief vorgenommen.Es war für mich unmöglich jeden einzelnen Brief mitzuzählen,sowie die Benzinkosten für mein privates Auto das ich dafür benutzt und zum Bruttolohn rückvergütet bekam.Leider bin ich an 3 Monaten über diese Hinzuverdienstgrenze gekommen(1 mal nur um 3€)und das 4.Mal durch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wo ich ja keinen Einfluss hatte.Jetzt streite ich schon seit über 3 Jahren mit der Rentenversicherung,da die mir zuerst 4 Monatsrenten und jetzt noch 2 Monatsrenten um 25% kürzen wollen.Insgesamt hab ich an 2 Monaten 25€ mehr verdient(brutto) und nun werden mir über 430€ in Rückzahlung gestellt.Hab nun schon alles versucht,aber leider nur Ablehnung bei der RV und die Rückforderung.Obwohl ein Gerichtsgutachter bestädigt das ich überhaupt nichts mehr arbeiten darf,auf Grund meiner 4 Herzinfarkte bleiben die von der RV stur.
Nirgends finde ich Hilfe und Anwalt ist zu teuer für mich.
Bin über jede Info bzw.Antwort dankbar.

Antworten

  • Hi Winni

    Spontan sage ich mal - schlechte Karten.

    Die frühere Zuverdienstgrenze von 350€ und seit 2008 400€ darf zweimal im Jahr um maximal das Doppelte überschritten werden. (z. Bsp. durch Urlaubsgeld/Weihnachstgeld). Sofern du aber nocheinmal darüber liegst und sei es nur wegen ein paar € wird für den entsprechenden Monat nur noch die 3/4 Rente ausbezahlt.
    Sicherlich wäre wie bei Steuern eine Mittelung über das Jahr irgendwie gerechter. Aber im $96 SGB VI heißt es eben "monatlich".
    Zum Arbeitsentgelt gelten alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, Familienzuschläge, Mehrarbeitsvergütungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsabgeltungen und alle sonstigen zu versteuernden und sonstigen beitragspflichtigen Zuwendungen und Zuschüsse.


    Auf der Seite der RV Bund habe ich folgendes gefunden:
    Zitat Anfang
    Hinzuverdienstgrenze bei voller EM-Rente
    § 96a SGB 6 lautet :
    (1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen i m M o n a t die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt,...

    Es ergibt sich somit aus dem Gesetz, dass eine monatliche Betrachtungsweise gilt.
    Ebenso ergibt sich aus dem Gesetz, dass bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze (auch im geringen Umfang) entsprechend gekürzt wird.

    Hier hat der RV-Träger auch keinen Spielraum für eine abweichende Anwendung
    Zitat Ende


    Wegen den paar € die du darüber liegst ist es zwar blöd, aber wie gesagt schlechte Karten. Vielleicht kannst du in Zukunft mit deinem Arbeitgeber regeln, dass geringe Überschreitungen auf den nächsten Monat übertragen werden.

    Klaus


  • Lieber Winnie1959,

    herzlich willkommen bei uns im Forum!

    Ich habe Deine Frage einem Fachexperten weitergeleitet. Bis zu einer Beantwortung wird es - auch wegen dem Wochenende - ein wenig dauern und so bitte ich Dich um ein wenig Geduld.

    Lieben Gruß,

    Tom
    MyHandicap
  • Hallo Tom,

    Vielen lieben Dank für Deine Mühe.Ich würde mich wahnsinnig freuen wenn es da noch eine Möglichkeit gäbe die enorme Rückzahlung zu verhindern.Meine Erwerbsunfähigkeitsrente ist schon gering genug so ist jeder € den ich sparen kann wichtig für mich.Da meine damalige"Ach so tolle Frau" mich nach 20 Jahren sitzen lassen hat,da die Geldbeschaffungsmaschine ins stottern gekommen ist wurde mir durch den Rentenausgleich eh schon einiges weggenommen.
    Also,vielen herzlichen Dank für die Unterstützung.

    Lieben Gruss
    Winnie
Diese Diskussion wurde geschlossen.