MeineTochter, 18 Jahre, Behindert, wird ab September zu ihrem Vater ziehen. Wie wird das mit dem Unt

Wieviel Unterhalt muss ich und der Vater bei 220 Euro Ausbildungsgeld bezahlen? Geht dies direkt auf das Konto meiner Tochter? Bekommt sie oder der Vater das Kindergeld?

Antworten

  • Liebe Lizanne,

    erstmal herzlich willkommen bei MyHandicap!

    Ich habe Deine Frage unserem Fachexperten weitergeleitet. Bis dieser hier antwortet, bitte ich Dich um ein wenig Geduld.

    Lieben Gruß,

    Tom
    MyHandicap
  • Hallo Lizanne!

    Ich weiß, dass es den sog. Selbstbehalt von 950 Euro gibt. Ihr als Eltern oder das Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, muß den Betrag, den die "Düsseldorfer Tabelle" nennt, gestaffelt nach Alter des Kindes und Verdienst der Eltern, an den anderen Elternteil oder das Kind zahlen. Maximal aber nur soviel, dass dem zum Unterhalt verpflichteten Elternteil die 950 Euro im Monat bleiben (Jahreswerte!) Jahreswert bedeutet, dass du die Gesamtnettosumme inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld + Einmalzahlungen deines Betriebes durch 12 teilst und 950 davon abziehst, dann hast du die Unterhaltshöhe.
    Beispiel:
    Wenn du lt. Düsseldorfer Tabelle 300 Euro zahlen sollst (Richtwert), selber aber nur 1200 Euro netto verdienst, zahlst du "nur" 250 Euro Unterhalt (Jahreswert).

    Ich zahle selber Unterhalt an meinen Ex-Mann, meine Tochter lebt bei ihm, ich mache es auch so. Lt. Jahreswert liege ich monatlich nach Abzug des Unterhalts bei 953 Euro, Monatswert ist nach Abzug etwa 920 Euro - es geht aber nach Jahreswerten!
    Meine Tochter ist aber noch minderjährig, ob es zu volljährigen Kindern Unterschiede gibt, kann ich dir nicht sagen.
    Wenn deine Tochter mit den Beträgen von Ausbildung, Kindergeld (ich bin der Meinung, der Vater sollte es der Tochter zur Verfügung stellen) und Unterhalt selbst nicht die 950 Euro erreicht, das Geld aber für Wohnung etc. benötigt, sollte sie evtl. mit staatlicher Hilfe die Restsumme aufstocken.

    Es kann sein, dass die rechtliche Seite von dem abweicht, was ich im 2. Absatz geschrieben habe, dann bitte ich um Berichtigung von anderer Seite.

    Gruß, Katrin
  • Guten Tag Lizanne,

    willkommen im Forum bei uns allen, 😉

    Den Unterhalt kannst du aus der D - Tabelle ablesen, - wenn du dein Einkommen links in der Tabelle abliest. Du hast ja nicht geschrieben wie alt das Unterhaltsberechtigte Kind ist und was du an Einkommen hast.

    Der Selbsterhaltsbetrag hat sich zum 01.07.2011 nach 6 Jahren zur Pfändungsfreigrenze erhöht auf 1.029,99 € für eine Person, - Dir eine gute Woche, Lyn


    Der Link dazu;

    http://www.sozialleistungen.info/unterhalt/duesseldorfer-tabelle.html


  • Hallo Lizanne!

    Ergänzung (sorry vergessen):

    Ich nehme meinen konkreten Fall als Beispiel:
    Ich verdiene unter 1500 Euro netto monatlich, meine Tochter ist 8 Jahre alt. In der Düsseldorfer Tabelle findest du dazu einen Betrag von 364 Euro. (Link von Lyn)
    Ich ziehe von den 364 Euro das hälftige Kindergeld ab (rechtlich richtig) und komme so auf einen monatlichen Unterhalt von 272 Euro, wogegen auch noch kein Anwalt etwas einzuwenden hatte.

    Ich hoffe,ich konnte dir ein wenig helfen.
    Gruß, Katrin


  • Sehr geehrtes Mitglied,

    vielen Dank für Ihren Forumsbeitrag.

    Grundsätzlich gilt, dass -solange die Eltern zusammenleben- das Kindergeld nach Absprache an ein Elternteil gezahlt wird.

    Sollten Sie sich von dem Kindsvater getrennt haben oder geschieden sein, steht das Kindergeld demjenigen Elternteil zu, der das Kind in seinem Haushalt betreut.

    Allerdings muss beachtet werden, dass dann der andere Elternteil einen Teil des Kindesgeldes auf seine Unterhaltszahlung anrechnen kann.

    Die Höhe der Anrechnung hängt davon ab, wie alt das Kind ist und wie viel Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt wird, s. auch schon die Hinweise der anderen Forumsteilnehmer.

    Zu beachten ist, dass die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, vor ihrer Anrechnung auf den zu zahlenden Unterhalt in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich € 90 zu kürzen ist.

    Ihre Tochter ist bezüglich des Kindergeldes zunächst nicht anspruchsberechtigt. Dies sind grundsätzlich nur die Eltern (vgl. § 62 EStG). Ausnahmen gibt es jedoch beispielsweise dann, wenn der Kindergeldberechtigte dem Kind gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (vgl. § 74 Abs. 1 S.1 EStG).

    Volljährige Kinder haben grundsätzlich nur während der Ausbildungszeit einen Anspruch auf Unterhalt. Barunterhalt wäre grundsätzlich direkt auf das Konto des volljährigen Kindes zu zahlen. Allerdings gibt es Einschränkungen bezüglich der Barzahlung des Unterhalts, etwa wenn das Kind unverheiratet ist und noch bei einem Elternteil wohnt (§ 1612 Abs. 2 BGB). Denn einen Unterhaltsanspruch zu haben bedeutet nicht zwangsläufig, Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag zu haben. Vielmehr kommt hier auch Unterhalt in Form von Naturalunterhalt wie Kost und Logis im Elternhaushalt in Betracht.

    Bitte berücksichtigen Sie, dass ich Ihnen genauere Auskünfte ohne weitere detaillierte Informationen, wie etwa Familien-/Einkommenssituation und insbesondere Alter und Familienstandes Ihrer Tochter nicht geben kann.

    Florian Teßmer
    Rechtsanwalt
    JANSSEN + MALUGA LEGAL



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