hat behindertes Kleinkind Anspruch auf Merkmal Begleitperson?
Das Versorgungsamt die Notwendigkeit einer Begleitperson für meinen Schwerbehinderten zweijährigen Sohn abgelehnt. Da dies schon das Widerspruchsverfahren war, würde mir jetzt die Klage vor dem Sozialgericht offen stehen. Ob das Aussicht auf Erfolg hätte?
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Antworten
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Lieber rollitom,
herzlich willkommen bei uns!
In der Regel erhalten schwerbehinderte Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr das Merkzeichen B, wenn sie einer der folgenden Gruppierungen angehören:
Querschnittsgelähmte
Ohnhänder
Blinde
erheblich Sehbehinderte, hochgradig Hörbehinderte, geistig Behinderte und Anfallskranke, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr anzunehmen ist.
(Quelle: http://www.versorgungsaemter.de)
Es gibt natürlich auch Ausnahmen, bei denen eine Notwendigkeit ständiger Begleitung gegeben wäre. Daher: Bevor ich Deine Frage unserem Fachexperten weitergebe, möchte ich Dich um mehr Informationen bitten. Was für eine Behinderung bzw. ein Grad der Behinderung hat Dein Sohn? Und womit wurde die Ablehnung begründet?
Der Vollständigkeit halber hier ein Link zu unseren Infoartikeln rund um den Schwerbehindertenausweis:
http://www.myhandicap.de/schwerbehindertenaus_info.html
Lieben Gruß,
Tom
MyHandicap
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Hallo rollitom,
Wenn im ärztlichen Attest steht, daß die Notwendigkeit ständiger Begleitung behinderungsbedingt gegeben ist, sollte das normalerweise ausreichen.
LG
Surfer
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Guten Tag Rolitom,
sei uns willkommen im Forum,..
Wie bereits durch Tom ausgeführt mussen die Vorraussetzungen dazu vorliegen;
in den *Versorgungsmedizinischen Grundsätzen*, die die rechtliche verbindliche Grundlage für die Versorgungsämter bzw. ausstellenden Behörden sind, steht dazu folgendes:
http://www.zbfs.bayern.de/imperia/md...grunds_tze.pdf
"
2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen
a) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem
SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen.
Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung
der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die
Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen
Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich
diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder
behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
b) Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten
Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“,
„Gl“ oder „H“ vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde
Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei
der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe
beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels
angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen
(z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich
sind.
c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei
Querschnittsgelähmten,
Ohnhändern,
Blinden und
Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und
Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträch tigung
der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist."
-----------
Und so war ich mir nicht sicher, da es sich ja um einen 2 jährigen Jungen handelt. Denn dieser ist ja bereits wegen dem Alter Betreuungsbedürftig. Nur so wie es o.g. steht, gelten die gleichen Bedingungen in der Beurteilung wie beim Erwachsenen. ( Musste ein wenig suchen dazu )
So gehe ich von aus, das das Alter außen vor bleibt, nicht relevant ist, und nur ausschließlich die Kriterien zur Behinderung zum Mangel vorliegen müssen. Liege ich richtig in der Aussage, wirst du am SG = Sozialgericht scheitern in deinem Begehren / Klage. Sorry, Dir eine gute Woche,Mfg Lyn 😉
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